Grün- und Uferbereich am Osterbekkanal auf Höhe der Hufnerstraße 49 Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der AfD-Fraktion
Der Grün- und Uferbereich am Osterbekkanal auf Höhe der Hufnerstraße 49 ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek‑Nord 38 als private Grünfläche festgesetzt und zugleich mit einer Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB überlagert.
Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Einschränkung der Zugänglichkeit vorrangig aus naturschutzfachlichen Gründen (Schutz der Böschung, Röhrichtentwicklung, Vermeidung von Trittschäden) erfolgt ist und nicht der Herstellung eines privaten Aufenthaltsraums dient.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
1. Welche konkreten naturschutzfachlichen Ziele verfolgt die Festsetzung der privaten Grünfläche und der Maßnahmenfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB am Standort Hufnerstraße 49?
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist nicht für den naturschutzrechtlichen Ausgleich erforderlich, sondern dient insbesondere der Sicherung und naturnahen Entwicklung des Bestandes. Das Böschungsgehölz und der Ufersaum halten Potenziale für die Ansiedlung spezifischer Pflanzen- und Tierarten bereit und dienen als Nahrungsraum für Vögel, Insekten und Kleinsäuger.
2. In welchem Umfang ist nach Auffassung des Bezirksamtes eine begleitete oder punktuelle öffentliche Nutzung des Grünbereichs (z. B. Umweltbildung, historische Information) mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar?
Die im Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 festgesetzte private Grünfläche ist in einem Teilbereich über ein Gehrecht zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg öfffentlich erschlossen und begehbar. Eine öffentliche Nutzung der vorgelagerten Uferzone ist nicht gewünscht, da es sich um einen naturschutzfachlich sensiblen Bereich handelt.
3. Welche rechtlichen Gründe stehen der Wiederherstellung der Informationstafel der Geschichtswerkstatt Barmbek an diesem Standort entgegen oder sprechen aus Sicht des Bezirksamtes dafür?
Die Private Grünfläche ( ehemals Teil der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage) befindet sich nicht mehr im Eigentum der FHH / des Bezirkes Hamburg – Nord, somit kann auf fehlender Rechtsgrundlage keine Neubeschilderung veranlasst werden. Hier müssten neuer Grundeigentümer und Geschichtswerkstatt Barmbek in den Austausch gehen.
4. Wie ist der vorhandene Taubenschlag planungsrechtlich einzuordnen und wer ist für dessen Unterhaltung und Nutzung im Rahmen eines kommunalen Taubenmanagements zuständig?
Es handelt sich nicht um einen Taubenschlag, sondern um ein Mauersegler-Haus, welches Teil einer vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) ist. Der Altbau an der Hufnerstraße 51 war eine Brutstätte für die besagte Art, welche mit dem damaligen Abbruch verloren gegangen ist. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG wurde das Mauersegler-Haus mit einem im Boden verankerten Mast errichtet, der in ca. 6 m Höhe einen überdachten Aufbau mit 24 Mauersegler- Höhlen trägt. Die Unterhaltung obliegt dem Grundeigentümer.
5. Welche Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und dauerhaften Sicherung der Maßnahmen-fläche wurden seit Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich umgesetzt?
Die Maßnahmen innerhalb der Umgrenzung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden vollständig umgesetzt. Zum Schutz vor Fraßschäden wurde die Uferbepflanzung mit einem Drahtkorb geschützt. Der Drahtkorb wird nach dem endgültigen Anwuchserfolg zurückgebaut.
6. Sieht das Bezirksamt Möglichkeiten, die Ziele des Naturschutzes mit Elementen der Umwelt-bildung und historischen Vermittlung (z. B. Informationstafel) zu verbinden?
Siehe Antwort auf die Frage 3.
Dr. Bettina Schomburg 13.02.2026
(Bezirksamtsleitung)
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