Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord Kleine Anfrage Nr. 160/2017 von Herrn Bernd Kroll
Nach Auffassung des Bezirksamtes Hamburg- Nord steht die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung (GO) der Bezirksversammlung Hamburg im Widerspruch zum BezVG.
Ergänzung vom 15.11.2017:
Es geht um folgende Ausführung des Bezirksamtes zur GO:
Die gesetzliche Regelung im BezVG steht in der Normenhierarchie über derjenigen der Geschäftsordnung. Ranghöheres Recht kann nicht durch rangniedere Regelungen außer Kraft gesetzt werden. Insofern ist die gesetzliche Regelung maßgeblich.
Vorbemerkung:
Dem Bezirksamt erschließt sich trotz der Ergänzung des Anfragenstellers vom 15.11.2017 nicht, inwiefern die Auffassung des Bezirksamtes hinsichtlich der aktuellen Fassung der Geschäftsordnung der BV Hamburg-Nord im Widerspruch zum BezVG stehen sollte. Der Anfragensteller nimmt offenkundig Bezug zu einem Mailverkehr, in welchem ihm das Bezirksamt erläuterte, dass ein einzelner Abgeordnete, auch im Zusammenschluss mit anderen Abgeordneten einer Fraktion (ohne für die Fraktion zu sprechen), nicht berechtigt ist, eine Große Anfrage zu stellen.
Mit der oben genannten Erklärung anhand der Normenhierarchie wurde versucht, dies dem Anfragensteller erklärend zu verdeutlichen.
Die genannten Regelungen stehen nicht im Widerspruch zueinander. Die Regelung in der GO enthält insoweit keine Präzisierung. Insofern ist die gesetzliche Regelung konkreter. Allerdings wäre die Aufnahme einer entsprechenden Präzisierung in die GO wünschenswert. Etwaige andere Widersprüche wurden bislang nicht identifiziert. Die Regelungen wurden im Hauptausschuss diskutiert. Die jeweilige Anwesenheit kann den Sitzungsniederschriften entnommen werden.
Das Bezirksamt betrachtet die Anfrage nunmehr als sachlich und fachlich hinreichend beantwortet.
Dem Anfragensteller steht es selbstverständlich frei, eine neue Kleine Anfrage nach §24 BezVG zu stellen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Zu 1 - 4:
Fehlanzeige, siehe Vorbemerkung.
20.11.2017
Keine
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