21-2045

Geplante Baumfällungen Mühlenkampkanal

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Im Dezember 2018 wurde mit einer hohen Wahlbeteiligung von 29 % und 71 % der Wahlberechtigten in Hamburg Nord, der Bürgersentscheid der Initiative SOS Mühlenkampkanal gewonnen. Hauptforderung der Initiative war „die massive Bebauung am Ufer des Mühlenkampkanals und als Erholungsgewässer zu erhalten“. Mit viel Engagement, Zeit und Spenden konnten die Bürger überzeugt und die geplante Nachverdichtung am Mühlenkampkanal mit 80 Wohnungen durch die Robert Vogel KG abgewehrt werden.

Nach jüngsten Informationen möchte die Robert Vogel KG nun im Zusammenhang mit einer Sanierung der Tiefgarage die Bäume am Kanal fällen. Das ist ein klarer Verstoß gegen den Willen der Bürger im Bezirk Nord und verstößt gegen den gewonnenen Bürgerentscheid aus 2018.

Darüber hinaus beeinflusst Grünerhalt das Stadtklima positiv. Der Verlust von Grünflächen gefährdet den Lebensraum von Tieren und Pflanzen. Die Lebensqualität für die Menschen im Quartier und in der Stadt geht verloren.

  1. Liegt dem Bezirksamt bereits ein Antrag auf Baumfällungen vor?

Mit Datum vom 09.02.2021 wurde von der Robert Vogel KG ein vollständiger Antrag gemäß §4 der Baumschutzverordnung nebst geforderten Bau – und Baumgutachten zur Prüfung beim zuständigen Fachamt eingereicht.

  1. Wurde eine Genehmigung bereits erteilt?

Nein. Der Antrag befindet sich derzeit in der Prüfung durch das zuständige Fachamt.

  1. Handelt es sich um Notfällungen? Falls nein: womit wird die geplante Fällung begründet?

Hierzu können noch keine Angaben gemacht werden, da sich der Antrag der Robert Vogel KG noch in der Prüfung befindet.

  1. Wurde ein/e Sachverständige/r zu Rate gezogen?

Seitens des Antragstellers wurden neben einem Baugutachten ebenfalls ein Baumgutachten (ö.b.u.v. für Baumpflege) mit Bewertung des Einzelbaumbestandes eingereicht.

  1. Nisten Tiere in den Bäumen (Einhaltung der Brut- und Setzzeit ab März)?

Die Fristenregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist verbindlich.

Derzeit ist in Anbetracht der Witterung nicht davon auszugehen, dass in den Bäumen genistet wird. Sofern abweichend von der Fristenregelung auf Grund akuter Gefahren gehandelt werden muss, ist der Artenschutz zu beachten. Die Nichtbetroffenheit der Verbotstatbestände wäre dann vom Antragsteller nachzuweisen.

  1. In welchem Abstand zum Kanalufer befinden sich die Bäume?

Der Baumbestand erstreckt sich im Wesentlichen in dem Zwischenraum zwischen der Tiefgaragenaußenwand und dem Kanalufer. Eine Vermessung der Einzelbaumstandorte liegt nicht vor. In Teilen befindet sich der Baumbestand unmittelbar an bzw. schon auf der Kanalmauer.

  1. In welchem Abstand zum Kanalufer befindet sich die Außenwand der Tiefgarage?

Der Geländesteifen variiert zwischen ca. 2m – 5 m.

  1. Wird der Eigentümer im Falle einer Fällgenehmigung zu Ersatzpflanzungen am gleichen Ort verpflichtet?

Ausnahmegenehmigungen gemäß §4 der Baumschutzverordnung für Baumfällungen sind mit Ersatzauflagen verbunden. Der genaue Umfang wird nach abschließender Prüfung des Antrages durch das Fachamt festgelegt. Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück zu leisten.

Michael Werner-Boelz 18.02.2021

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