Genehmigungsverfahren für zwei Anträge zur Aufstellung eines Fahrradhäuschens im öffentlichen Raum
Beim Bezirksamt Hamburg-Nord wurden zwei Anträge für die Aufstellung eines Fahrradhäuschens im öffentlichen Raum gestellt:
Antrag 01 vom 29.08.2023
Lehmweg 58
Antrag 02 vom 02.10.2023
Ecke Alsterdorfer Straße 59-61/ Lattenkamp 2-6
Die Sondernutzungs-Anträge wurden vom Bezirksamt an alle Beteiligten (N/MR 3, N/SL, N/MR2, PK, N/WBZ, BKM/Denkmalschutz) zur Prüfung vorgelegt und um entsprechende Stellungnahmen gebeten.
Prüfergebnis zu Antrag 01:
Im Ergebnis ist der Antrag abzulehnen, da sowohl die Straßenbaumkontrolle (N/MR3), als auch das Fachamt Stadt- und Landschaftplanung der Aufstellung nicht zugestimmt haben.
- Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung lehnt den Antrag mit Bezug zur städtebaulichen Erhaltungsverordnung aufgrund der Größe, Gestaltung uund Beeinträchtigung der Straßenraumwirkung ab.
- N/MR3 lehnt den Antrag ab, da der Aufstellung im Straßenbegleitgrün generell nicht zugestimmt wird. Dort befindet sich ein großer stadtbildprägender Straßenbaum in einer großen Baumscheibe. Der Baum weist eine Kronensicherung auf. Eine Aufstellung innerhalb des Kronenbereichs ist nicht denkbar.
Prüfergebnis zu Antrag 02:
Im Ergebnis ist der Antrag abzulehnen, da sowohl das PK33, das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, die Straßenbaumkontrolle sowie das Denkmalschutzamt der Aufstellung nicht zugestimmt haben.
- N/MR3 lehnt die Aufstellung ab, da diese nur aus Gründen des Baumschutzes außerhalb der Baumscheibe in Frage kommt.
- Das Polizeikommissariat 33 kann dem Antrag nicht zustimmen, da die Sichtachse für Fahrzeugführer aus dem Lattenkamp nicht gewährleistet wird und zum anderen die Restbreiten des Gehweges nicht ausreichend sind.
- Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung kann dem beantragen Standort aufgrund seiner präsenten und raumwirksamen Lage innerhalb der städtebaulichen Erhaltungsverordnung keine Zustimmung erteilen.
- Der Standort wird durch das Denkmalschutzamt aufgrund der prägnanten städtebaulichen Situation an der Ecke des Baudenkmals abgelehnt, da es eine deutliche Beeinträchtigung des Baudenkmals ist.
Fazit:
Aus o.g. Gründen können die Anträge nicht genehmigt werden.
Die Anträge liegen dieser Drucksache bei.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz