Genehmigungsverfahren für das Aufstellen von Fahrradhäuschen im öffentlichen Raum
Letzte Beratung: 20.02.2019 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz Ö 6.1
Beim Bezirksamt wurden die folgenden 2 Anträge für das Aufstellen von Fahrradhäuschen „Typ OTTENSEN“ im öffentlichen Raum gestellt:
Antrag 01 vom 21.09.2018, Belegenheit Ecke Eppendorfer Weg / Neumünstersche Straße 18, 20251 Hamburg, Antragsteller: siehe nichtöffentlicher Antrag in der Anlage
Antrag 02 vom 24.09.2018, Belegenheit Lehmweg 43, 20251 Hamburg, Parkbucht rechts vor dem Haus, Antragsteller: siehe nichtöffentlicher Antrag in der Anlage.
Die Anträge auf Sondernutzung wurden den Fachämtern Management des öffentlichen Raums, Stadt- und Landschaftsplanung und dem Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt außerdem dem PK 23 mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.
Prüfergebnis zu Antrag 01:
Das Bezirksamt stimmt dem Antrag zu.
PK23 nimmt dazu wie folgt Stellung:
„Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen hinsichtlich des Standorts erhebliche Bedenken.
Das Aufstellen eines Fahrradhäuschens in diesem Seitenstreifen hätte zur Folge, dass Fahrzeugführer, welche angrenzend hinter dem Fahrradhäuschen Ausparken möchten, einen erhebliche Sichtbehinderung hätten, um gefahrlos in den fließenden Verkehr zu gelangen.
Der Lehmweg ist in diesem Bereich eine stark frequentierte Straße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h.“
Da es durch diese Sichtbehinderung zu Behinderungen/Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer kommen könnte, wird dieser Standort als bedenklich betrachtet.
Prüfergebnis zu Antrag 02:
Das Bezirksamt lehnt diesen Antrag ab. Eine Genehmigung kann nur unmittelbar vor der Belegenheit des Antragstellers erteilt werden. Einer Verschiebung der Anlage vor ein anderes Flurstück kann nicht entsprochen werden.
PK 23 nimmt dazu wie folgt Stellung:
„Aus Sicht der Straßenbehörde bestehen gegen den Antrag des Standorts starke Bedenken, da dieser sich unmittelbar im Sichtbereich einer Kreuzung/Einmündungen befindet.
Da es durch die Sichtbehinderung zu Behinderungen/Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer kommen könnte, wird dieser Standort unsererseits nicht befürwortet.“
Fazit:
Aus o.g. Gründen können die beiden Anträge nicht genehmigt werden.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Ralf Staack
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