20-5702

Gefällte Bäume Gleisdreieck II Kleine Anfrage Nr. 43/2018 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Bezugnehmend auf die Antworten des Herrn Bezirksamtsleiters auf die Kleine Anfrage Nr. 38/2018 frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:  

 

  1. Um die Fläche des Busbetriebshofes als Wald einzustufen, mussten vorher die Bäume erfasst werden. Wie viele Bäume wurden auf der Fläche des zukünftigen Busbetriebshofes erfasst bzw. auf welcher Basis wurde die Einstufung vorgenommen?

Die Einstufung der Fläche des Busbetriebshofs als Wald erfolgte auf Basis der in § 1 Landeswaldgesetz angeführten Kriterien durch die zuständige Fachbehörde bei der BWVI. Die Einstufung als Wald ist unabhängig von der Anzahl der Bäume und ist unter Berücksichtigung der unter § 1 Landeswaldgesetz bezeichneten Definition eine fachliche Entscheidung des Einzelfalls.

  1. Auf Basis welcher Entscheidung sind die Deutsche bahn und die Hochbahn AG für Baumfällungen von der Baumschutzverordnung befreit?

Maßnahmen, die zur Sicherung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen (bis sechs Meter von der Mitte der bisherigen äußeren Gleisachse aus gemessen) erforderlich sind, werden von der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Eine Ausnahmegenehmigung von der BaumschutzVO ist nicht erforderlich.

 

Die Freistellung für Maßnahmen, die zur Sicherung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen innerhalb des sechs Meter Korridors erforderlich sind, resultiert aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2000 (AZ.: 11 A 4/00, „Ausbau des Berliner Innenrings: Umfang der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Vegetation“), welches kausal auf den Wirkungskreis der Baumschutzverordnung zu übertragen war und seinen Niederschlag im (bundesweit) gängigen Verwaltungshandeln sowie in den Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung gefunden hat.

 

 

14.05.2018

 

Anhänge

 

 

 

Keine