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Fristen und Verfahren nach Bürgerbegehren gemäß Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz Anfrage Nr. 56/2018 von der Fraktion DIE LINKE

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Im Hauptausschuss soll am 3.7.2018 eine nochmalige Verlängerung der Einigungsfrist zwischen der Bezirksversammlung und der Initiative "SOS-Mühlenkamp Kanal" nach dem erfolgreichen Bürgerbegehren vom Januar 2018 beschlossen werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1.Ist diese nochmalige Verlängerung der Einigungsfrist rechtlich zulässig nach § 7 (3) Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz?

 

Ja.

 

 

2.Wann fand die nach § 7 (2) beziehungsweise § 17 BezAbstDurchfG öffentliche Sitzung des zuständigen Fachausschusses der Bezirksversammlung statt, in der die Bürgerinitiative SOS Mühlenkamp Kanal ihr Anliegen erläutern konnte? Wenn ja, wurden die Vertreter der Bürgerinitiative dazu schriftlich eingeladen?

 

Am 05.04.2018 im Stadtentwicklungsausschuss. Vertreter der Bürgerinitiative haben an der Sitzung teilgenommen.

 


 

3.Verhandlungspartner sind nach der Feststellung des Zustandekommens eines Bürgerbegehrens laut BezAbstDurchfG die Bezirksversammlung und die Vertreter der erfolgreichen Bürgerinitiative.

 

Wer ist nach dem BezAbstDurchfG autorisiert, die Bezirksversammlung in den Gesprächen zu vertreten?

 

Das BezAbstDurchfG enthält hierzu keine Regelungen.

 

 

4.Müssen die Vertreter der Bezirksversammlung nicht von der Bezirksversammlung selbst formell ernannt werden, um ein Mandat für Verhandlungen mit der Initiative zu bekommen?

 

Das BezAbstDurchfG enthält hierzu keine Regelungen.

 

 

5.Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Bezirksversammlung in den Einigungsgesprächen mit den Vertretern der oben genannten Initiative ausschließlich durch die Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsparteien vertreten?

 

Das BezAbstDurchfG enthält hierzu keine Regelungen.

 

 

6.Schätzt die Verwaltung die Vertretung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord ausschließlich durch die Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsfraktionen für rechtlich zulässig ein?

 

Ja.

 

 

7.Welche Rolle spielen die Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsparteien in der Hamburgischen Bürgerschaft Tjarks und Kienscherf?

 

Dem Bezirksamt liegen keine Informationen über die an dem Einigungsverfahren beteiligten Personen vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.-5.

 

 

8.Ist das aktuelle Einigungsverfahren ein moderiertes Verfahren und sind die beiden Fraktionsvorsitzenden der Bürgerschaft ernannte Moderatoren gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz? Wenn ja, wer hat sie wann nach welchen Paragraphen des BezAbstDurchfG dazu ernannt?

 

Vorgaben für die Durchführung eines Moderationsverfahren gem. § 7 (3) Satz 2 sind in § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (BezAbstDurchfVO) geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen setzen unter anderem voraus, dass sich Bezirksversammlung und Initiative einvernehmlich auf ein Moderationsverfahren und entsprechend einvernehmlich auf die Benennung einer Moderatorin oder eines Moderators verständigt haben. Erfolgt eine diesbezügliche Einigung zwischen Bezirksversammlung und Initiative nicht, bleibt es bei der Einigungsfrist. Dem Bezirksamt liegen hierzu keine Informationen vor,  ob und mit welchem Ergebnis eine Vereinbarung zwischen der Bezirksversammlung und der Initiative herbeigeführt worden ist, die Verständigung über ein moderiertes Verfahren zu führen.

 

Anhänge

 

Keine