Freikarten Rolling Stones XXI
Hamburg öffnet seine Aktenschränke - nur im Bezirk Hamburg Nord nicht?
Kleine Anfrage Nr. 67/2019 von Herrn Bernd Kroll, CDU
Hamburg hat bei Einführung des vom Volk eingeforderten Transparenzgesetzes damit geworben, dass Hamburg ab sofort seine Aktenschränke öffnet und die Bürger die Möglichkeit haben, die im Transparenzportal aufgelisteten Unterlagen jederzeit im Transparenzportal einzusehen.
Wie man den Antworten des Bezirksamtes auf meine Kleinen Anfragen entnehmen kann, gilt dieses zumindest nicht für das Bezirksamt Hamburg Nord.
Während das Bezirksamt Altona für den Aufbau einer Tribüne für das Ed Sheeran Konzert am 25.07.2018 ein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 bzw. § 72 HBauO für erforderlich hielt (Aktenzeichen A/WBZ/01003/2018) und dieses auch pflichtgemäß im Transparenzportal veröffentlicht hat, ist das Bezirksamt Hamburg Nord der Meinung, dass dieses alles nicht erforderlich sei. Allerdings soll das Bezirksamt Altona auch keine Freikarten für das Ed Sheran Konzert gefordert bzw. bekommen haben.
Vor diesem Hintergrund frage ich die frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:
Es waren keine Baugenehmigungen erforderlich, da es sich um fliegende Bauten gem. § 66 Abs. 1 HBauO handelt (siehe Antwort zur kleinen Anfrage Nr. 56/2019, Drucksache Nr. 20-6880). Da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, sind alle erforderlichen Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 vorgenommen worden. Über Verfahren und deren Inhalte anderer Bezirke kann hier keine Auskunft gegeben werden.
Im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 sind Aussagen zu den Tribünen unter § 4 (3), 5 (2) getroffen worden, ansonsten siehe Antwort zu Ziffer 1.
Es wurden Gebühren in Höhe von 704,90 € für die Amtshandlungen nach § 66 HBauO erhoben.
Die Veranstaltungsfläche war etwa 12,0 ha groß. Dem Bezirksamt liegen jedoch keine Pläne von Flächen vor, die Rückschlüsse im Hinblick auf die konkrete Bezifferung der durch einen Bauzaun abgesperrten Fläche zulassen.
Die Veranstaltungsfläche wurde sukzessive, von der Bühne aus betrachtet, dem Auf- und Abbaufortschritt entsprechend abgesperrt. Detaillierte Flächenangaben dazu liegen nicht vor. Anhand einer bei Auf- und Abbau erstellten Fotodokumentation können folgende Angaben gemacht werden.
Aufbau:
30./31. August 2017: Kleiner Teil der Großen Festwiese abgesperrt zum Stadtparksee hin (Bereich der Bühnen), im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit der Veranstaltungsfläche;
4.September 2017:Erweiterung der Absperrung auf ca. 60 % der Großen Festwiese (Aufbau der seitlichen Tribünen), im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit der Veranstaltungsfläche;
6. September 2017: Große Festwiese komplett abgesperrt (Fertigstellung des „Stadions“ und Vorbereitung des Catering-/Verkaufsbereichs), umgehende Fußwege bleiben offen, im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit;
7. September 2017: Absperrung der Kleinen Festwiese, Fußwege blieben bis zum Konzerttag offen.
Abbau:
11. September 2017: Freigabe der Kleinen Festwiese,
12. September 2017: Teilfrage der Großen Festwiese,
13. September 2017: Weitere Reduzierung auf den Stand von ca. 4. September 2017.
Der Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord ist keine Probekalkulation für die Gebühr/das Nutzungsentgelt bekannt. Schriftliche Aufzeichnungen im Hinblick auf eine etwaige Probekalkulation liegen im Bezirksamt Hamburg-Nord nicht vor.
Die Basis für die Ermittlungen des tatsächlichen Nutzungsentgelts ist der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht bekannt. Die Festlegung des Nutzungsentgelts erfolgte durch die damalige Bezirksamtsleitung.
Die äußere Abzäunung stellt nicht die Veranstaltungsfläche dar. Die Umsetzung der äußeren Abzäunung ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass das Bezirksamt Hamburg-Nord im Zusammenhang mit dem Konzert die empfindlichen Baumbereiche und Vegetationsbestände des Stadtparks in der Nähe des Veranstaltungsortes vor zu befürchtenden Schäden durch sog. „Schwarzhörer“ schützen ließ.
Die Veranstaltungsfläche war etwa 12,0 ha groß. Allgemein gilt, dass bei der Festsetzung der Gebühren gemäß § 7 Abs. 3 Gebührengesetz die in § 6 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz genannten Grundsätze entsprechend angewandt werden müssen. Auf der Grundlage einer Fläche von 120.000 m² ergäbe sich nach der im Jahr 2017 geltenden Gebührenordnung eine theoretische Minimalgebühr in Höhe von 25.500 Euro und eine theoretische Maximalgebühr von 867.000 Euro bei einer Berechnungsgrundlage von einem Veranstaltungstag zuzüglich 13 Tagen für den Auf- und Abbau.
Ein Nutzungsentgelt kann vertraglich vereinbart werden; demgegenüber geht eine Sondernutzungsgebühr auf einen Gebührentatbestand zurück. Ohne einen solchen festgelegten Gebührentatbestand kann keine Sondernutzunsgebühr erhoben werden.
Nein; das Nutzungsentgelt wurde im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 abschließend festgelegt.
Die dem Bezirksamt vorliegenden Anlagen zum Vertrag vom 05.09.2017 sind im öffentlich zugänglichen Transparenzportal aufgeführt und veröffentlicht worden.
Die von der Staatsanwaltschaft angeforderten und vorhandenen Anlagen zum Vertrag vom 05.09.2017 wurden im Transparenzportal veröffentlicht.
Prüfungen von Verträgen durch das Rechtsamt erfolgen auf entsprechenden Wunsch des jeweiligen Fachamtes bzw. der Bezirksamtsleitung. Dies ist eine der Aufgaben des bezirklichen Rechtsamts, das unter anderem für die Vertretung des jeweiligen Bezirks vor den Gerichten und die Entscheidung in Widerspruchsverfahren zuständig ist.
Eine Liste im Hinblick auf von dem ehemaligen Bezirksamtsleiter unterschriebene Verträge wurde nicht geführt. In Anbetracht der Vielzahl der vom ehemaligen Bezirksamtsleiter unterzeichneten Verträge ist eine Beantwortung im Hinblick auf die gestellte Frage nicht möglich.
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