20-6934

Freikarten Rolling Stones XXI
Hamburg öffnet seine Aktenschränke - nur im Bezirk Hamburg Nord nicht?
Kleine Anfrage Nr. 67/2019 von Herrn Bernd Kroll, CDU

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Hamburg hat bei Einführung des vom Volk eingeforderten Transparenzgesetzes damit geworben, dass Hamburg ab sofort seine Aktenschränke öffnet und die Bürger die Möglichkeit haben, die im Transparenzportal aufgelisteten Unterlagen jederzeit im Transparenzportal einzusehen.

Wie man den Antworten des Bezirksamtes auf meine Kleinen Anfragen entnehmen kann, gilt dieses zumindest nicht für das Bezirksamt Hamburg Nord.

Während das Bezirksamt Altona für den Aufbau einer Tribüne für das Ed Sheeran Konzert am 25.07.2018 ein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 bzw. § 72 HBauO für erforderlich hielt (Aktenzeichen A/WBZ/01003/2018) und dieses auch pflichtgemäß im Transparenzportal veröffentlicht hat, ist das Bezirksamt Hamburg Nord der Meinung, dass dieses alles nicht erforderlich sei. Allerdings soll das Bezirksamt Altona auch keine Freikarten für das Ed Sheran Konzert gefordert bzw. bekommen haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich die frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:

  1. Aus welchen Gründen war kein Baugenehmigungsverfahren analog dem Verfahren für das Ed Sheeran Konzert in Altona bzw. anderen, vergleichbaren Veranstaltungen (vgl. u.a. auch das Verfahren A/WBZ/02133/2015) erforderlich? Bitte detailliert die Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahren ausführen.

Es waren keine Baugenehmigungen erforderlich, da es sich um fliegende Bauten gem. § 66 Abs. 1 HBauO handelt (siehe Antwort zur kleinen Anfrage Nr. 56/2019, Drucksache Nr. 20-6880). Da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, sind alle erforderlichen Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 vorgenommen worden. Über Verfahren und deren Inhalte anderer Bezirke kann hier keine Auskunft gegeben werden.

 

  1. Welche Auflage / Befreiungen / Hinweise wurden im Zusammenhang mit den verschiedenen Tribünen jeweils wann erteilt bzw. festgelegt?

Im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 sind Aussagen zu den Tribünen unter § 4 (3),  5 (2) getroffen worden, ansonsten siehe Antwort zu Ziffer 1.

 

  1. Welche Gebühren wurden dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Errichtung der verschiedenen Tribünen jeweils in Rechnung gestellt?
    Sofern keine Gebühren in Rechnung gestellt wurden: warum nicht und wer hat dieses wann entschieden?

Es wurden Gebühren in Höhe von  704,90 € für die Amtshandlungen nach § 66 HBauO erhoben.

 

  1. Welche Flächen des Hamburger Stadtparks wurden von wann bis wann jeweils im Rahmen des Konzerts der Rolling Stones vor dem 06.09.2017 und nachdem Konzert jeweils abgesperrt? Bitte für die verschiedenen Zeiträume entsprechende Karten vom Hamburger Stadtpark mit den jeweiligen Flächen inkl. Angaben der jeweiligen m² beifügen. (Also analog der Anlage 1 zur KA 56/2019 für die verschiedenen Zeiträume vor und nach der Veranstaltung).

Die Veranstaltungsfläche war etwa 12,0 ha groß. Dem Bezirksamt liegen jedoch keine Pläne von Flächen vor, die Rückschlüsse im Hinblick auf die konkrete Bezifferung der durch einen Bauzaun abgesperrten Fläche zulassen.

Die Veranstaltungsfläche wurde sukzessive, von der Bühne aus betrachtet, dem Auf- und Abbaufortschritt entsprechend abgesperrt. Detaillierte Flächenangaben dazu liegen nicht vor. Anhand einer bei Auf- und Abbau erstellten Fotodokumentation können folgende Angaben gemacht werden.

Aufbau:

30./31. August 2017: Kleiner Teil der Großen Festwiese abgesperrt zum Stadtparksee hin (Bereich der Bühnen), im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit der Veranstaltungsfläche;

4.September 2017:Erweiterung der Absperrung auf ca. 60 % der Großen Festwiese (Aufbau der seitlichen Tribünen), im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit der Veranstaltungsfläche;

6. September 2017: Große Festwiese komplett abgesperrt (Fertigstellung des „Stadions“ und Vorbereitung des Catering-/Verkaufsbereichs), umgehende Fußwege bleiben offen, im Übrigen: volle öffentliche Verfügbarkeit;

7. September 2017: Absperrung der Kleinen Festwiese, Fußwege blieben bis zum Konzerttag offen.

Abbau:

11. September 2017: Freigabe der Kleinen Festwiese,

12. September 2017: Teilfrage der Großen Festwiese,

13. September 2017: Weitere Reduzierung auf den Stand von ca. 4. September 2017.

 

  1. Auf Basis von wie vielen m² Fläche erfolgte die Probekalkulation der Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg Nord für die Gebühr /das Nutzungsentgelt?

Der Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord ist keine Probekalkulation für die Gebühr/das Nutzungsentgelt bekannt. Schriftliche Aufzeichnungen im Hinblick auf eine etwaige Probekalkulation liegen im Bezirksamt Hamburg-Nord nicht vor.

 

  1. Auf Basis von wie vielen m² Fläche erfolgte die Festlegung der tatsächlich vereinbarten Gebühr/des Nutzungsentgelts?

Die Basis für die Ermittlungen des tatsächlichen Nutzungsentgelts ist der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht bekannt. Die Festlegung des Nutzungsentgelts erfolgte durch die damalige Bezirksamtsleitung.

 

  1. Warum erfolgte die Berechnung der Gebühr / des Nutzungsentgelts nicht auf Basis der 338.279 m² tatsächlich genutzten m²?

Die äußere Abzäunung stellt nicht die Veranstaltungsfläche dar. Die Umsetzung der äußeren Abzäunung ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass das Bezirksamt Hamburg-Nord im Zusammenhang mit dem Konzert die empfindlichen Baumbereiche und Vegetationsbestände des Stadtparks in der Nähe des Veranstaltungsortes vor zu befürchtenden Schäden durch sog. „Schwarzhörer“ schützen ließ.
 

  1. Wie hoch wäre die Gebühr a. minimal bzw. b. maximal auf Basis der tatsächlich genutzten Fläche gewesen?

Die Veranstaltungsfläche war etwa 12,0 ha groß. Allgemein gilt, dass bei der Festsetzung der Gebühren gemäß § 7 Abs. 3 Gebührengesetz die in § 6 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz genannten Grundsätze entsprechend angewandt werden müssen. Auf der Grundlage einer Fläche von 120.000 m² ergäbe sich nach der im Jahr 2017 geltenden Gebührenordnung eine theoretische Minimalgebühr in Höhe von 25.500 Euro und eine theoretische Maximalgebühr von 867.000 Euro bei einer Berechnungsgrundlage von einem Veranstaltungstag zuzüglich 13 Tagen für den Auf- und Abbau.
 

 

 

  1.  Was ist nach Auffassung des Bezirksamtes der Unterschied zwischen Sondernutzungsgebühr und einem Nutzungsentgelt? Bitte detailliert ausführen.
     

Ein Nutzungsentgelt kann vertraglich vereinbart werden; demgegenüber geht eine Sondernutzungsgebühr auf einen Gebührentatbestand zurück. Ohne einen solchen festgelegten Gebührentatbestand kann keine Sondernutzunsgebühr erhoben werden.

 

  1. Wurden dem Veranstalter für die verschiedenen Zeiträume nach dem Konzert zusätzliche Gebühren für die jeweils noch abgesperrten Flächen in Rechnung gestellt?
    Wenn ja, welche und für welche Zeiträume jeweils?
    Wenn nein, warum nicht und wer hat dieses wann entschieden? Bitte ausführlich darlegen.

Nein; das Nutzungsentgelt wurde im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.09.2017 abschließend festgelegt.

 

  1. Welche Anlagen zu dem Vertrag vom 05.09.2017 gab es jeweils?

Die dem Bezirksamt vorliegenden Anlagen zum Vertrag vom 05.09.2017 sind im öffentlich zugänglichen Transparenzportal aufgeführt und veröffentlicht worden.

 

  1. Was hat das Bezirksamt bisher unternommen, um Kopien der Anlagen zu dem Vertrag vom 05.09.2017 von der Staatsanwaltschaft zu erhalten, so dass diese im Transparenzportal veröffentlich werden können?

Die von der Staatsanwaltschaft angeforderten und vorhandenen Anlagen zum Vertrag vom 05.09.2017 wurden im Transparenzportal veröffentlicht.

 

  1. Ist es üblich, dass das Rechtsamt Verträge, wie den Rolling Stones Vertrag, nicht juristisch prüft?
    Wenn ja, warum und wofür benötigt das Bezirksamt dann überhaupt ein Rechtsamt?

Prüfungen von Verträgen durch das Rechtsamt erfolgen auf entsprechenden Wunsch des jeweiligen Fachamtes bzw. der Bezirksamtsleitung. Dies ist eine der Aufgaben des bezirklichen Rechtsamts, das unter anderem für die Vertretung des jeweiligen Bezirks vor den Gerichten und die Entscheidung in Widerspruchsverfahren zuständig ist.

 

  1. Welche Verträge, die der ehemalige Bezirksamtsleiter H.R. (SPD) in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden unterschrieben hat, wurden ebenfalls nicht juristisch geprüft und aus welchen Gründen jeweils nicht?

Eine Liste im Hinblick auf von dem ehemaligen Bezirksamtsleiter unterschriebene Verträge wurde nicht geführt. In Anbetracht der Vielzahl der vom ehemaligen Bezirksamtsleiter unterzeichneten Verträge ist eine Beantwortung im Hinblick auf die gestellte Frage nicht möglich.