Freikarten Rolling Stones XIX
Ordnungsgemäße Sondernutzung oder Pauschalangebot dank Freikarten?
Kleine Anfrage Nr. 55/2019 von Herrn Bernd Kroll, CDU
Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:
Es wurde keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Vielmehr wurde das Nutzungsentgelt durch den im Transparenzportal veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 5.9.2017 vertraglich festgelegt.
Abgesehen von leicht divergierenden Formulierungen (ohne inhaltliche Auswirkungen) in einzelnen Sätzen existieren folgende inhaltliche Unterschiede:
In der Absichtserklärung/ Head of Agreement des Bezirksamtes vom 5.5.2017 heißt es nach Aussagen zum Nutzungentgelt wie folgt: „Für die Beseitigung etwaiger Schäden am Veranstaltungsgelände hinterlegt FKP eine Bankbürgschaft über 250.000 Eur.“ Die Mail der Fa. Scorpio 04.05.2017 enthält insoweit keine Aussage.
Zudem wird am Ende der Absichtserklärung/ Head of Agreement des Bezirksamtes vom 5.5.2017 folgende Aussage getroffen: „Das Bezirksamt erhält 300 Freikarten (Tribünenplätze) für die Veranstaltung. Weitere 300 Kauf-Tickets werden dem Bezirksamt vor Beginn des Vorverkaufs im Rahmen eines Kontingents reserviert.“
Demgegenüber enthält die E-Mail der Fa. Scorpio vom 4.5.2017 folgende Aussage: „Das Bezirksamt erhält folgende Freikarten für die Veranstaltung – noch in Klärung.“
Nein. Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsrecht sind für Maßnahmen erforderlich, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen.
Im Vertrag mit der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH geht es dagegen um Gebühren-Erlöse und deren Verpflichtung, etwaige Schäden durch das Konzert auf eigene Kosten zu ersetzen.
Nein; siehe Antwort zu Frage 3.
Aus dem BGB, insbesondere §§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit 249ff., 280 BGB.
Die Entscheidungsgrundlage der Fa. Scorpio für den Ticketverkauf ist der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht bekannt.
Die Einschätzung von Vertragsrisiken gehört ebenso wie eine kontinuierliche rechtliche Prüfung der Inhalte zu den regulären Aufgaben des Bezirksamtes. Da hier zum großen Teil auf Formulierungen aus einem Mustervertrag für Sondernutzungen zurückgegriffen worden ist, wurde durch die ehemalige Bezirksamtsleitung auf eine besondere rechtliche Begleitung verzichtet.
Nein, es handelt sich nicht um eine haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung.
Nein, vgl. die Antwort zu Ziffer 7.
Das Bezirksamt äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren sowie in diesem Zusammenhang stehenden vertraulichen dienstrechtlichen Angelegenheiten.
Die Nutzungsentgelte wurden vertraglich festgelegt, auf Seiten des Bezirksamtes durch die ehemalige Bezirksamtsleitung. In diesen Entscheidungsprozess war die derzeitige Bezirksamtsleitung nicht einbezogen. Nähere Angaben sind aus diesem Grunde der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht möglich.
Im Übrigen haben § 63 LHO, der Regelungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen beinhaltet, und § 64 LHO, der den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken regelt, keine Berührungspunkte mit dem Rolling Stones-Konzert aus dem Jahre 2017.
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