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Freikarten Rolling Stones XIX
Ordnungsgemäße Sondernutzung oder Pauschalangebot dank Freikarten?
Kleine Anfrage Nr. 55/2019 von Herrn Bernd Kroll, CDU

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:

 

  1. Wann hat Herr Rösler die Sondernutzungsgebühr festgelegt?

Es wurde keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Vielmehr wurde das Nutzungsentgelt durch den im Transparenzportal veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 5.9.2017 vertraglich festgelegt.
 

  1. In welchen Punkten weicht der LoI vom 05.05.2017 von der Mail der Fa. Scorpio vom 04.05.2017 ab? Bitte detailliert darlegen.

Abgesehen von leicht divergierenden Formulierungen (ohne inhaltliche Auswirkungen) in einzelnen Sätzen existieren folgende inhaltliche Unterschiede:

In der Absichtserklärung/ Head of Agreement des Bezirksamtes vom 5.5.2017 heißt es nach Aussagen zum Nutzungentgelt wie folgt: „r die Beseitigung etwaiger Schäden am Veranstaltungsgelände hinterlegt FKP eine Bankbürgschaft über 250.000 Eur.“ Die Mail der Fa. Scorpio 04.05.2017 enthält insoweit keine Aussage.    

Zudem wird am Ende der Absichtserklärung/ Head of Agreement des Bezirksamtes vom 5.5.2017 folgende Aussage getroffen: „Das Bezirksamt erhält 300 Freikarten (Tribünenplätze) für die Veranstaltung. Weitere 300 Kauf-Tickets werden dem Bezirksamt vor Beginn des Vorverkaufs im Rahmen eines Kontingents reserviert.“

Demgegenüber enthält die E-Mail der Fa. Scorpio vom 4.5.2017 folgende Aussage: „Das Bezirksamt erhält folgende Freikarten für die Veranstaltung noch in Klärung.“ 
 

  1. Stellt der Vertrag mit Fa. Scorpio vom 05.09.2017 eine Verpflichtungsermächtigung der FHH dar?
    Wenn nein, warum nicht?
    Wenn ja, in welcher Betragshöhe?

Nein. Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsrecht sind für Maßnahmen erforderlich, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen.

Im Vertrag mit der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH geht es dagegen um Gebühren-Erlöse und deren Verpflichtung, etwaige Schäden durch das Konzert auf eigene Kosten zu ersetzen.

 

  1. Stellt der LoI vom 05.05.2017 eine Verpflichtungsermächtigung der FHH dar?
    Wenn nein, warum nicht?
    Wenn ja, in welcher Betragshöhe?

Nein; siehe Antwort zu Frage 3.

 

  1. Woraus ergeben sich Schadenersatztatbestände im LoI vom 05.05.2019, wenn es nicht zum Abschluss des Vertrags gekommen wäre?

Aus dem BGB, insbesondere §§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit 249ff., 280 BGB.

 

  1. Auf welcher Basis hat Fa. Scorpio den Ticketverkauf vorgenommen?

Die Entscheidungsgrundlage der Fa. Scorpio für den Ticketverkauf ist der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht bekannt.

 

  1. Sofern Schadensersatztatbestände erfüllt waren:
    wie hoch wurde das Risiko dafür von wem wann eingeschätzt?

Die Einschätzung von Vertragsrisiken gehört ebenso wie eine kontinuierliche rechtliche Prüfung der Inhalte zu den regulären Aufgaben des Bezirksamtes. Da hier zum großen Teil auf Formulierungen aus einem Mustervertrag für Sondernutzungen zurückgegriffen worden ist, wurde durch die ehemalige Bezirksamtsleitung auf eine besondere rechtliche Begleitung verzichtet.


 

  1. Wären unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Verpflichtungsermächtigungen zwei Unterschriften erforderlich gewesen?
    Wenn nein, warum nicht?

Nein, es handelt sich nicht um eine haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung.

 

  1. Ist der abschließende Vertrag juristisch geprüft worden?
    Wenn ja wann und durch wen?

Nein, vgl. die Antwort zu Ziffer 7.

 

  1. Wie viele Mitarbeiter des Bezirksamtes sind zurzeit wegen der Genehmigung des Rolling Stones Konzertes freigestellt und warum jeweils?

Das Bezirksamt äert sich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren sowie in diesem Zusammenhang stehenden vertraulichen dienstrechtlichen Angelegenheiten.

 

  1. Entsprechen die vereinbarten Sondernutzungsgebühren nach Auffassung der aktuellen Leitung des Bezirksamtes den Vorgaben des § 64 i.V.m. § 63 LHO und wenn ja aus welchen Gründen?

Die Nutzungsentgelte wurden vertraglich festgelegt, auf Seiten des Bezirksamtes durch die ehemalige Bezirksamtsleitung. In diesen Entscheidungsprozess war die derzeitige Bezirksamtsleitung nicht einbezogen. Nähere Angaben sind aus diesem Grunde der derzeitigen Bezirksamtsleitung nicht möglich.

 

Im Übrigen haben § 63 LHO, der Regelungen zum Erwerb und zur Veräerung von Vermögensgegenständen beinhaltet, und § 64 LHO, der den Erwerb und die Veräerung von Grundstücken regelt, keine Berührungspunkte mit dem Rolling Stones-Konzert aus dem Jahre 2017.