In Ergänzung zu den Kleinen Anfragen 71/2017 sowie 93/2018 frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Nord:
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Aus welchen Gründen wurde von der in der Antwort auf die KA 71/2017 zugesagten Ausschussunterrichtung mit noch in Arbeit befindlichen Details Abstand genommen?
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Wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem wann entschieden?
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Erfolgte die Entscheidung vor oder nachdem der SPD-Bezirksamtsleiter die 100 Freikarten zugesagt bekommen hat?
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Aus welchen Gründen wurde von der in der Antwort auf die KA 71/2017 zugesagten Information des für Sondernutzungsvertragsangelegenheiten zuständigen Ausschusses Abstand genommen?
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Wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem wann entschieden?
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Erfolgte die Entscheidung vor oder nachdem der SPD-Bezirksamtsleiter die 100 Freikarten zugesagt bekommen hat?
zu 1 - 6:
Das Bezirksamt verweist zu den Fragestellungen 1 - 6 auf die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage 93/2018 (Drs. 20-6181).
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Aus welchen Gründen gelten die Vorgaben des § 7 HmbTG auch für die Beantwortung von Kleinen Anfragen von Bezirksabgeordneten?
§ 7 HmbTG ist mittelbar einschlägig: Nach § 24 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) hat eine Antwort zu unterbleiben, „soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.“ Letzteres liegt hier vor.
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Warum gelten die Vorgaben des § 7 HmbTG nicht für die sonstigen Sondernutzungsvereinbarungen, die seitens des Bezirksamtes Hamburg Nord abgeschlossen werden?
Für die Beantwortung von Anfragen sowie die Veröffentlichung im Transparenzportal gelten bei sonstigen Sondernutzungsvereinbarungen keine abweichenden Vorschriften.
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Gedenkt das Bezirksamt zukünftig auch die Information der UA Bau’s über Bauanträge und Vorbescheidsanträge unter Berücksichtigung von § 7 HmbTG einzuschränken?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Das Bezirksamt schränkt keine Informationen ein. Im Übrigen: Nein.
15.11.2018
Yvonne Nische