Freikarten für das Konzert der Rolling Stones VI - Versteuerung der Freikarten durch den Bezirksamtsleiter und die Mitarbeiter Kleine Anfrage Nr. 01/2018 von Herrn Bernd Kroll
Gemäß den Aussagen des Herrn Bezirksamtsleiters hat er 100 Freikarten für das Konzert der Rolling Stones von dem Veranstalter zur freien Verfügung geschenkt bekommen und diese „geschenkten“ Freikarten jeweils Mitgliedern der Bezirksversammlung Hamburg Nord sowie an Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg Nord weiter „verschenkt“.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 EStG neben den Gehältern, Löhnen und Gratifikationen auch andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Da die Beschäftigten des Bezirksamtes die Eintrittskarten vom Bezirksamtsleiter erhalten haben und dies in Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist, liegen hier zweifelsfrei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Auf diesen Arbeitslohn ist durch den Arbeitgeber Lohnsteuer gemäß § 38 EStG abzuführen. Soweit es sich um Angestellte handelt, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig. Zugleich gilt im Steuerrecht, dass Einnahmen in Anwendungen des Zuflussprinzips des § 11 EstG im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als bezogen gelten und zu versteuern sind.
Somit war der geldwerte Vorteil für die 100 Freikarten seitens des Herrn Bezirksamtsleiters zum Zeitpunkt der Übergabe der Freikarten an ihn zu versteuern, der geldwerte Vorteil bei den Mitarbeitern jeweils zu dem Zeitpunkt, an dem diese die Freikarten erhielten. (Vgl. hierzu u.a. auch Schreiben des BMF vom 29.04.2008).
Vorbemerkung:
Das Bezirksamt Hamburg-Nord macht sich die steuerrechtlichen Wertungen und Ausführungen des Anfragenden grundsätzlich nicht zu eigen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Ende August 2017.
Hinsichtlich der an die Beschäftigten übergebenen Arbeitskarten wurde der geldwerte Vorteil mit der Dezember-Abrechnung rückwirkend für den Monat September (Veranstaltungsmonat) mitversteuert und ggf. (Tarifbeschäftigte) mitversichert. Der Vorteil muss – damit er eine Abgabenlast auslöst – erst einmal tatsächlich gegeben sein und unterliegt danach technischen Nacherfassungsprozessen. Das Vorgehen deckt sich mit der gängigen Praxis der FHH, wie nicht-stetige Zuflüsse nachbelastet werden.
Siehe Antwort zu 1.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden am 1. Dezember 2017 informiert nachdem die Nachberechnung angestoßen worden ist. Eine Vorabinformation ist unüblich, die Beschäftigten kennen aus anderen Zusammenhängen (z.B.: Verköstigung bei Fortbildungen), dass ihnen geldwerte Vorteile einige Monate im Nachgang nachbelastet werden.
Siehe Antwort zu 2.
Die gewünschte Differenzierung ist bzgl. der ursprünglich vorgesehenen Verteilung nicht abschließend möglich, da insbesondere ein Kartenkontingent zunächst persönlich unbestimmt für Beschäftigte des Grünbereichs nur reserviert worden ist. Personell zuordbar erfolgte ein Angebot an 17 Leitungskräfte und 18 weitere Beschäftigte des Bezirksamtes. Eine quantitative Ausdifferenzierung der an Auszubildende angebotenen Karten ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.
Es gab insgesamt eine Nichtannahme des Angebots.
Den Kommunalpolitikern ist in enger zeitlicher Parallelität zur Besteuerung der Beschäftigten unter Angabe des geldwerten Vorteils mitgeteilt worden, dass sie für die ordnungsgemäße abgabenrechtliche Behandlung des Zuflusses eigenverantwortlich sind.
Der Wortlaut der Erklärung ist der Niederschrift des Hauptausschusses vom 05.12.2017 zu entnehmen.
Die hälftige Verteilung an Politik und Mitarbeiter war die ursprüngliche Idee. Die letztendliche Verteilung ergab sich aus Angebot und Akzeptanz.
15.01.2018
Harald Rösler
Keine
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