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Freikarten für das Konzert der Rolling Stones Kleine Anfrage Nr. 132/2017 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Einem Bericht der MOPO zur Folge hat das Bezirksamt Hamburg Nord für das Konzert der Rolling Stones zahlreichen Freikarten erhalten.

Der Veranstalter hat dieses gegenüber der MOPO damit begründet, dass es sich um „Arbeitskarten“ handelt, damit die Mitarbeiter des Bezirksamtes überprüfen können, ob Absprachen und Pläne etwa zu Zuwegen und Grünflächenschutz aufgegangen seien.
 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
 

  1. Ist der geschlossene Vertrag mit dem Veranstalter auf dem Transparenzportal der

Freien und Hansestadt Hamburg eingestellt worden?
Wenn nein, warum nicht? Wo liegen gem. HbgTG die Ausschlussgründe?

Nein. Es handelt sich um eine eingeschränkte Veröffentlichungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG, der Veröffentlichung stehen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Veranstalters im Sinne von § 7 entgegen.

  1. Wie viele Freikarten / „Arbeitskarten“ hat das Bezirksamt Hamburg-Nord für das

Konzert erhalten?
Für welche Kategorien waren die Freikarten jeweils und wie hoch war Verkaufspreis nach den einzelnen Kategorien?

 

  1. Wem wurden die Freikarten jeweils von wem angeboten und mit welcher

Begründung jeweils und wer hat darüber wann in Abstimmung mit wem entschieden?

Zu 2 - 3:

Siehe Antwort des Bezirksamtes zur Kleinen Anfrage Nr. 128/2017, Drs. 20-4793.

  1. Wer hat wie viele Freikarten tatsächlich jeweils erhalten und wer hat darüber wann in

Abstimmung mit wem entschieden?

Über die Vergabe der Freikarten / Arbeitskarten für Beschäftigte der Bezirksverwaltung hat die bzw. der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte entschieden. Im Übrigen liegen dem Bezirksamt dazu keine Erkenntnisse vor. Die personenbezogene Angabe über die Empfängerin den Empnger der Freikarten / Arbeitskarten ist eine Einzelangabe über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person und mangels Rechtsgrundlage nach § 5 Abs. 1 HmbDSG grundsätzlich unzulässig. In Abwägung mit dem Informationsinteresse der Bezirksversammlung geht der Persönlichkeitsschutz vor.

  1. Wie ist die Annahme von Freikarten für das Konzert vereinbar mit den Allgemeinen

Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung?
Durch wen erfolgte wann die rechtliche Prüfung und mit welchem Ergebnis jeweils?

Die Annahme der Freikarten / Arbeitskarten wurde vom Bezirksamt nach den Maßgaben der speziellen Dienstvorschrift über Spenden, Sponsoring und mäzenatische Schenkungen geprüft. Eine Überprüfung nach den Maßgaben der allgemeineren Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung u.ä. hat danach nicht stattgefunden.

  1. Welche der unter 4. aufgeführten Personen muss aus Sicht des Bezirksamtes den

geldwerten Vorteil der Freikarten versteuern?

 

  1. Welche der unter 4. aufgeführten Personen muss aus Sicht des Bezirksamtes den

geldwerten Vorteil der Freikarten nicht versteuern und aus welchem Grunde jeweils nicht?

Zu 6 - 7:

Zur persönlichen Steuerpflicht des von Frage 4 erfassten Personenkreises  kann das Bezirksamt sowohl mangels Kenntnis der individuellen steuerlichen Verhältnisse als auch aus Rechtsgründen keine Angaben machen.

  1. Hat der Veranstalter dem Bezirksamt die Freikarten angeboten (und wenn ja, wie

viel?) oder hat das Bezirksamt um die Freikarten gebeten (und wenn ja um wie viele?)?

Siehe Antwort des Bezirksamtes zur Kleinen Anfrage Nr. 128/2017, Drs. 20-4793.

  1. Wann wurden die politischen Gremien über die Freikarten informiert?

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung sowie die Fraktionsvorsitzenden sind im Mai hierüber informiert worden.

10. Wie viele Freikarten / „Arbeitskarten“ hat das Bezirksamt in den vergangenen 2

      Jahren jeweils für die Konzerte im Stadtpark erhalten?

      Bitte für jedes Konzert einzeln angeben.

 

Keine.

 

                                                                                                                                20.09.2017
 

Anhänge

 

Keine