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Freikarten für das Konzert der Rolling Stones III - Welche "Gepflogenheiten" gibt es denn so im Bezirk Hamburg-Nord? Kleine Anfrage Nr. 144/2017 von Herrn B. Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Durch einen Bericht der MOPO wurde bekannt, dass seitens des Veranstalters mindestens 100 Freikarten für das Konzert der Rolling Stones dem Herrn Bezirksamtsleiter kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
Hierzu erklärte der Herr Bezirksamtsleiter in seiner Antwort auf meine Kleine Anfrage 132/2017 sowie nahezu wortgleich in seinem Beitrag in der Bezirksversammlung:
„Der Veranstalter hat gem. den Gepflogenheiten die Arbeitskarten angeboten.“
 

Unklar ist in diesem Zusammenhang, auf welche „Gepflogenheiten“ der Herr Bezirksamtsleiter in seinen Ausführungen Bezug nimmt und gemäß welchen weiteren „Gepflogenheiten“ er bzw. das Bezirksamt Hamburg-Nord Geschenke wie die Freikarten für das Rolling Stones Konzert in der Vergangenheit angenommen haben.
 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
 

  1. Für welche Konzerte im Bezirk Hamburg-Nord hat der Herr Bezirksamtsleiter bzw. das Bezirksamt Hamburg-Nord in den vergangenen 5 Jahren jeweils Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ angenommen. (Bitte für jedes Konzert einzeln angeben)

    Sofern dort jeweils keine Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ gemäß den „Gepflogenheiten“ angeboten wurden: warum nicht und wovon hängen diese „Gepflogenheiten“ ab?

Der Veranstalter hatte für dieses mit über 82.000 Gästen ausverkaufte Konzert Arbeitskarten angeboten, damit Mitarbeiter des Bezirksamtes überprüfen können, ob Absprachen und Pläne, z. B. zu Zuwegungen, Ausschilderungen, Ordnereinsatz, Gründflächen- und Schallschutz, ordnungsgemäß eingehalten werden. Vergleichbare Veranstaltungen hat es in den vergangenen fünf Jahren in Hamburg-Nord nicht gegeben.
 

  1. Welche weiteren Vergünstigungen / Geschenke analog den 100 Freikarten hat der Herr Bezirksamtsleiter bzw. das Bezirksamt Hamburg Nord in den vergangenen 5 Jahren gemäß welchen „Gepflogenheiten“ jeweils angenommen?

Siehe Antwort zu Ziffer 1.
 

  1. Trifft es zu, dass neben den 100 Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ weitere Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ „Repräsentanten“ der FHH sowie der Hamburger Verwaltung angeboten wurden? Wenn ja: wem und wie viele Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ jeweils?

Hierüber hat das Bezirksamt keine Kenntnisse.
 

  1. Welche Mitglieder des Hauptausschusses haben sich wegen des Bezuges von Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ bzgl. der Beratung über das Konzert gemäß § 6 BezVG (die ihnen einen besonderen Vorteil bringen können) für befangen erklärt?

Niemand. Hierzu bestand allerdings auch keine Veranlassung, weil die Entscheidung über das Konzert vor dem Angebot von Arbeitskarten getroffen worden war. Eine nach § 6 BezVG zu beurteilende Situation lag demnach nicht vor.
 

  1. Warum haben nicht alle Wahlkreisabgeordneten aus dem betroffenen Stadtteil Winterhude Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ bekommen, obwohl ja gerade auf diese die Aussage zutrifft, dass auch ihnen ermöglicht werden sollte, sich ein unmittelbares Bild der von Ihnen mitverantworteten Nutzung des Stadtparks machen zu können?

Das begrenzte Angebot war sinnvoll aufzuteilen. Die Kategorie „Wahlkreisabgeordnete“ wurde dabei nicht gebildet.

  1. Wie viele der 100 Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ haben Abgeordnete, die Mitglieder

    a. der SPD Fraktion oder

    b. der Fraktion der Grünen

    in der Bezirksversammlung Hamburg Nord jeweils erhalten?
    (Der Beantwortung dieser Frage stehen unstrittig keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen, da keine personenbezogenen Daten abgefragt werden. Zudem ist nicht gefragt, wie viele Karten die jeweilige Fraktion bzw. die beiden Fraktionsführer erhalten haben.)

Zu a:

6.

 

Zu b:

Keine.

  1. Hat der Herr Bezirksamtsleiter das Konzert der Rollig Stones am 09.09.2017 besucht?

    Wenn ja, vom wem hat der Bezirksamtsleiter die Eintrittskarte(n) bzw. „Arbeitskarte(n)“ auf Basis welcher „Gepflogenheiten“ erhalten und welcher Kategorie entsprach die Eintrittskarte(n)?

Ja, entsprechend Tribünenplatz zweiter Güte.

 

Anhänge

 

Keine