20-4904

Erstattung von Sondernutzungsgebühren für Gehwegnutzung Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Sachverhalt

 

Gemäß Entscheidung des OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2017 (Az. 5 Bf 163/16 Z) hat das Bezirksamt Hamburg Nord über mehrere Jahre zu Unrecht Sondernutzungsgebühren für Gehwegnutzung erhoben.

 

Das Gericht führt hierbei u.a. aus:

 

„Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil bereits der Tatbestand der Sondernutzung nicht erfüllt sei. Sowohl für den Fall, dass der Pkw betriebsbereit gewesen sei und der Kläger es auf den Gehweg gefahren und dort geparkt habe, als auch für den Fall, dass der Pkw liegengeblieben und deshalb auf den Gehweg geschoben worden sei, liege eine Sondernutzung durch sonstiges Befahren eines Gehwegs i.S.v. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994, S. 385, m. nachf. Änd. – WegeBenGebO) nicht vor. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Gebührentatbestände für eine Sondernutzung nicht erfüllt.“

 

Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die Rechtslage eindeutig und die diesbezüglichen Bescheide rechtswidrig sind. Die Entscheidung bezieht sich damit nicht nur auf den Einzelfall, sondern gilt generell für alle vergleichbaren Fälle, weshalb das OVG auch den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

 

Während der Senat die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz auch in den hier relevanten Fällen uneingeschränkt anerkennt (SKA 21/10.033), hat das Bezirksamt Hamburg Nord in rechtskräftigen Vergleichsfällen die vereinnahmte Gebühr bisher nicht erstattet. Gleichwohl weigert sich das Bezirksamt, die auf Basis der rechtswidrigen Bescheide vereinnahmten Sondernutzungsgebühren zurück zu erstatten. Es dürfen nicht die Bürger bestraft werden, die sich wegen des Kostenrisikos nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt haben.

 

Petitum/Beschluss

 

Vor diesem Hintergrund beantragt die CDU Fraktion, die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksversammlung Hamburg Nord spricht sich dafür aus, dass sämtliche auf Basis von Bescheiden vereinnahmten Sondernutzungsgebühren erstattet werden, die sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG vom 06.02.2017 als rechtswidrig erweisen, aber mangels Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig geworden sind.

 

Der Herr Bezirksamtsleiter wird beauftragt, die Erstattung kurzfristig umzusetzen.

 

 

 

Dr. Andreas Schott    Bernd Kroll 
Fraktionsvorsitzender

                                                              

 

Anhänge

 

Keine