21-3919

Erhaltungsgebiet Gartenstadt Alsterdorf vs. Photovoltaikanlagen

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Die städtebauliche Erhaltungsverordnung dient der Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. In Gebieten im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen können Genehmigungen für die Errichtung, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus besonderen Gründen nach § 172 Absatz 3 BauGB versagt werden. Auch für Bauvorhaben nach § 60, Anlage 2 HBauO - genehmigungsfreie Vorhaben - ist eine Genehmigung einzuholen.

 Für die Gartenstadt Alsterdorf gibt es einen Gestaltungsleitfaden, der bei der Genehmigung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eine Einzelfallbeurteilung vorsieht.

 

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer PV-Anlage wurden in der Gartenstadt Alsterdorf in den letzten drei Jahren gestellt?
  2. Wie viele Genehmigungen für den Bau einer PV-Anlage wurden in der Gartenstadt Alsterdorf in den letzten drei Jahren beschieden?
  3. Welche Kriterien werden für die Einzelfallprüfung bei der Genehmigung einer PV-Anlage heran gezogen?
  4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird eine Ablehnung erteilt?
  5. Haben sich die Auflagen durch die aktuelle Klimagesetzgebung verändert? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?
  6. Welche Auflagen muss ein Eigentümer erfüllen, um in der Gartenstadt Alsterdorf eine PV-Anlage zu installieren?
  7. Wie viele illegale Anlagen hat das Bezirksamt Hamburg-Nord in den zurückliegenden drei Jahren in der Gartenstadt Alsterdorf entdeckt und geahndet?

 

 

Anhänge