21-1462

Einrichtung einer Ladezone vor Mühlenkamp 6a
Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

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14.09.2020
Sachverhalt

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 22.06.2020 mit o.g. Thematik auf der Grundlage eines Antrages der Fraktion DIE LINKE befasst und einstimmig/mehrheitlich folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Das Bezirksamt möge zusammen mit dem zuständigen Polizeikommissariat die Einrichtung einer Ladezone im gesamten Bereich Mühlenkamp 1-6 prüfen.

 

Begründung:

 

Der Mühlenkamp auf der Höhe der Hausnummer 6a befindet sich zwischen Gertigstraße und Mühlenkamp-Brücke. Er ist an dieser Stelle gekennzeichnet durch eine beidseitige Geschäfts- und Ladenzeile sowie durch Bars und Restaurants.

Mehrfach in der Woche werden die Geschäfte mit Waren beliefert. Zum Be- und Entladen können Lieferfahrzeuge oder auch Kurzparker*innen meistens nur in zweite Reihe parken und stehen nicht selten auf den Fahrradschutzstreifen.

Unseres Erachtens nach, ist eine Ladezone vor Mühlenkamp 6a dringend erforderlich, um Konflikte auf der Straße zwischen Lieferverkehr einerseits und Auto- und Radverkehr andererseits zu vermeiden. Eine Ladezone an dieser Stelle ist für den gesamten Teilabschnitt des Mühlenkamps hilfreich im Lieferprozess.

Nur wenige Parkplätze für Anwohner*innen sind von dieser Maßnahme betroffen und die Ladezone könnte nach Ladenschluss weiterhin als Parkplatz, z.B. von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr, zur Verfügung stehen.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 33 kann der Argumentation des Hauptausschusses des Bezirksamtes HH-Nord folgen.

Die derzeitige Verkehrssituation bei Ladetätigkeiten wird als suboptimal betrachtet. Die Begründung hierzu ist deckungsgleich mit der Begründung des Hauptausschusses zum betreffenden Prüfantrag.

Die Breite der Verkehrsfläche (ausgenommen Fahrbahn) vor dem Haus Mühlenkamp 6 stellt sich faktisch wie folgt dar:

-          Fahrradschutzstreifen:  130 cm

(wäre so derzeit nicht mehr genehmigungsfähig, da zu schmal)

 

-          angrenzender „Sicherheitsstreifen“: 50 cm

 

-          angrenzender Parkstreifen:  180 cm

 

-          Gehweg:      150 cm

(davon mindestens 100 cm auf Privatgrund)

 

Eine Umwidmung des derzeitigen Parkstreifens zur „Ladezone“ wäre in derzeitigem baulichen Zustand nicht genehmigungsfähig, da

-          die Breite des Parkstreifens schon für gängige Kfz unzureichend ist

(schon ein Pkw „Smart“ hat eine Fahrzeugbreite von 166 cm)

 

-          die Fahrzeugbreite eines gängigen Lieferfahrzeuges (Sprinter) auch unter 7,5 t zGG schon 242 cm beträgt

 

-          die Lieferfahrzeuge dann ordnungswidrig auf dem Gehweg und Fahrradschutzstreifen abgestellt werden und beide Straßenteile entgegen ihrer Widmung genutzt werden bzw. die Nutzung für berechtige Verkehrsteilnehmer nicht mehr möglich ist

 

-          sich die Unfallgefahr im Fahrradschutzstreifen durch „Dooring“ der parkenden Fahrzeuge als erheblich darstellt

 

-          die Tragfähigkeit für gängige Lieferfahrzeuge (Lkw bis zu 7,5 t zGG) nicht gegeben ist

 

Bei Umbau der Verkehrsfläche (öffentlicher Grund) bei Berücksichtigung einer notwendigen Minimalbreite der „Ladezone“ von 250 cm (analog zur Ladezone Gertigstraße 2), würde ein Gehweg wegfallen. Ein Passieren für Fußgänger wäre nicht möglich. Selbst unter Inanspruchnahme des Privatgrundes würde die Restbreite des Gehweges ca.  80 cm betragen und damit nicht genehmigungsfähig sein.

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Priscilla Owosekun-Wilms