Im Bebauungsplan Barmbek-Nord 34 (Verordnung vom 22. Juni 2006, HmbGVBl. S. 347) ist gemäß § 2 Nr. 8 ein Gehrecht auf den Flurstücken 4433, 5321, 4156 und 275 festgesetzt. Dieses umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg entlang des Osterbekkanals anzulegen und zu unterhalten. Die betroffenen Flurstücke bilden nach der Planzeichnung einen durchgehenden Korridor zwischen Hufnerstraße und Witthof.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
- Besteht das in § 2 Nr. 8 BN 34 festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 4433, 5321, 4156 und 275 weiterhin fort?
- Wurde dieses Gehrecht jemals förmlich nach § 6 Hamburgisches Wegegesetz gewidmet? Falls ja, wann und durch welchen Verwaltungsakt?
- Wurde das Gehrecht dinglich im Grundbuch als Grunddienstbarkeit zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert? Falls nein, warum nicht?
- Wurde das Gehrecht durch spätere Planungen, insbesondere durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 38, ganz oder teilweise aufgehoben oder eingeschränkt? Falls ja, durch welchen Beschluss und auf welcher Rechtsgrundlage?
- Enthält die Begründung zu BN 38 eine ausdrückliche Abwägung des zuvor festgesetzten durchgehenden Gehrechts aus BN 34? Falls nein, wie wurde die Normenkollision gelöst?
- Liegt aus Sicht des Bezirksamtes eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Gehrechts vor? Falls ja, seit wann und auf welcher rechtlichen Grundlage?
- Welche konkreten Maßnahmen wurden seit Inkrafttreten von BN 34 zur Herstellung oder Sicherung des allgemein zugänglichen Weges zwischen Hufnerstraße und Witthof umgesetzt?