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Der § 13b BauGB ist europarechtswidrig! Welche Auswirkungen hat dies auf den Bezirk Hamburg-Nord? Kleine Anfrage von Claus-Joachim Dickow, Dr. Wieland Schinnenburg, Robert Bläsing, Lars Jessen (FDP)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Aktenzeichen 4 CN 3/22) entschieden, dass der Verzicht auf eine Umweltprüfung, den § 13b Baugesetzbuch bisher ermöglichte, gegen Artikel 3 der EU-Richtlinie über die strategische Umweltprüfung verstößt, wonach bei Plänen, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung zwingend durchzuführen ist.

 

Da der 2017 von der damaligen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD in das Baugesetzbuch eingefügte § 13b auch aus anderen Gründen als rechtstechnisch missglückt galt, haben die Parteien der derzeitig im Amt befindlichen Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, diese Regelung nicht zu verlängern. Sie ist daher zum Jahresende 2022 ausgelaufen.

 

Petitum/Beschluss

 

Vorbemerkung der Verwaltung:

Bereits 2017 hat der Senat auch für die Bezirke verbindlich beschlossen, dass die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB in Hamburg nicht angewandt werden (vgl. Drucksache 21/11339 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg). Das Bezirksamt beantwortet die Fragen daher wie folgt:

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1)      Existieren im Bezirk Hamburg-Nord festgestellte Bebauungspläne, die auf § 13b BauGB gestützt wurden? Wenn ja - um welche handelt es sich und bei welchen davon ist auf eine förmliche Umweltprüfung verzichtet worden?

 

Antwort der Verwaltung.

Nein.

 

 

2)      Sind einzelne dieser Bebauungspläne rechtlich angegriffen worden? Wenn ja - auf welche trifft dies zu und wie ist der jeweilige Verfahrensstand?

 

Antwort der Verwaltung.

Nein.

 

 

3)      Ist bei weiteren auf §13b BauGB gestützten Bebauungsplänen die Rügefrist von einem Jahr nach § 215 BauGB noch nicht abgelaufen? Bitte um Nennung der jeweiligen Bebauungspläne, auf welche dieser Umstand zutrifft.

 

Antwort der Verwaltung.

Nein.

 

 

4)      Sieht das Bezirksamt die Möglichkeit, bei den betroffenen Bebauungsplänen die Umweltprüfung nachzuholen und damit den Bestand dieser Pläne zu erhalten? Wenn ja - welche Schritte unternimmt das Bezirksamt diesbezüglich (bitte für jeden Plan einzeln darstellen)? Wenn nein - warum nicht?

 

Antwort der Verwaltung.

Nein, siehe Antwort Frage 1.

 

 

5)      Befinden sich noch Pläne nach § 13b BauGB im Verfahren? Wenn ja - welche?

 

Antwort der Verwaltung.

Nein.

 

 

6)      Beabsichtigt das Bezirksamt, bei den Plänen, auf die Frage 5) zutrifft, die Umweltprüfung nachzuholen? Wenn ja - bis zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen (bitte für jeden Plan einzeln darstellen)? Wenn nein - warum nicht?

 

Antwort der Verwaltung.

Nein, siehe Antwort Frage 5.

 

 

Michael Werner-Boelz       Hamburg, 04.09.2023

Bezirksamtsleitung

 

 

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