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Bürgerbeteiligungsverfahren in Klein Borstel zum Bebauungsplan Ohlsdorf 30 Vertragsbruch geplant? Kleine Anfrage Nr. 179/2017 von Herrn Dr. A Schott, CDU-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Für die Nachfolgenutzung der Flüchtlingsunterkunft Große Horst ist das Bürgerbeteiligungsverfahren, welches zum Bebauungsplan Ohlsdorf 30 führen soll, gestartet worden. Dieses sieht u.a., beauftragt durch das Bezirksamt Nord, ein „kooperatives, diskursives Werkstattverfahren zur städtebaulichen Entwicklung in zwei Phasen“ vor.

Im maßgeblichen Bürgervertrag Klein Borstel (Senatsdrucksache 21/5231) heißt es hierzu u.a.:

„Es wird – unter Wahrung der Planungshoheit des Bezirks und nach Feststellung des B-Plans Ohlsdorf 29 – ein neuer Bebauungsplan für die Fläche „Am Anzuchtgarten“ aufgestellt in Orientierung an den Planzielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12; Art und Stil sollen an das Neubaugebiet angepasst werden. Das Maß der Bebauung soll grundsätzlich nicht erhöht werden. Für das Verfahren und die Gestaltung des künftigen Wohngebietes gelten ferner die Regularien des Vertrages für Hamburg mit dem Drittelmix aus frei finanzierten Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Sozialwohnungen sowie die Verfahren zur Bürgerbeteiligung.“

Verfahren und Inhalt wurden durch Beschluss der Bezirksversammlung auf Antrag der rot-grünen Mehrheitsfraktionen am 23.03.2017 bekräftigt (Drucksache 20-4144).

Am 4.11.2017 fand als Auftakt eine Entwurfswerkstatt statt. Die ausgestellten Entwürfe der Planungsbüros verfehlten überwiegend die Vorgaben aus dem Bürgervertrag Klein Borstel und die Planer wurden nach Eindruck vieler Teilnehmer ermutigt, die Bebauungsdichte noch weiter zu erhöhen. Anwohnern wurde nach Hinweis auf diesen Widerspruch u.a. erklärt, das Herauslassen der Restriktionen aus dem Bürgervertrag geschähe, um den Planern mehr Freiraum für ihre Phantasie zu lassen. Hieraus sind erhebliche Besorgnisse bei den Bürgern vor Ort und der Initiative als Vertragspartner des Bürgervertrages entstanden, ob beabsichtigt ist, den abgeschlossen Vertrag zu brechen.

 

 

Vorbemerkung:

Zu keinem Zeitpunkt wurden die teilnehmenden Architekturbüros „ermutigt, die Bebauungsdichte noch weiter zu erhöhen“ oder aber ihnen erklärt „das Herauslassen der Restriktionen aus dem Bürgervertrag geschähe, um den Planern mehr Freiraum für ihre Phantasie zu lassen“. Es liegt in der Natur eines diskursiven konkurrierenden Gutachterverfahrens, unter Beachtung aller Belange die optimale Lösung für die gestellte Aufgabe zu finden. Das beinhaltet auch eine kreative Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Auslobung. Dementsprechend sind die Besorgnisse unbegründet und der Vorwurf des Vertragsbruchs sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Wie wurden die Architekturbüros für das Verfahren Große Horst ausgewählt?

Aufgrund der Erfahrungen mit Planungen für und im sogenannten Neubaugebiet Kleine Horst (Bebauungsplan Ohlsdorf 12) wurden zwei Büros eingeladen. Ein Büro wurde von den Mitgliedern des Beirates Klein Borstel vorschlagen. Darüber hinaus wurde ein junges Hamburger Büro sowie aufgrund nachgewiesener Erfahrungen mit derlei diskursiven Verfahren ein Büro außerhalb Hamburgs ausgewählt.

 

  1. Welche Auswirkung hat üblicherweise der Gewinnerentwurf eines Werkstattverfahrens auf den zu erstellenden Bebauungsplan?

Üblicherweise wird das Büro des Siegerentwurfes mit einer ggf. notwendigen Überarbeitung sowie der Erstellung eines Funktionsplans beauftragt, auf dessen Grundlage dann der Bebauungsplan aufgestellt wird.

 

  1. Welche Unterlagen (und Vorgaben) wurden den ausgewählten Büros als Grundlage des Wettbewerbsverfahrens und für die Erstellung der Entwürfe zur Verfügung gestellt?

Die Auslobung sowie die unter Punkt 6.10 der Auslobung aufgelisteten Unterlagen wurden den Büros zur Verfügung gestellt. Siehe http://www.hamburg.de/contentblob/9794128/a2246abb918cf82847b91b5255a9a405/data/d-auslobung-werkstattverfahren.pdf.

 

  1. Wurden darüber hinaus mündliche Hinweise/Vorgaben gemacht, wenn ja welche?

Ja. Zu Beginn der öffentlichen Entwurfswerkstatt  am 04.11.2017 wurden die Teilnehmer über die Beschlussvorlage für den Hauptausschuss am 07.11.2017 mit einer Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses (Drs. 20-4855)  informiert.

 

  1. Wie interpretiert der Bezirk die im Bürgervertrag oben zitierten Festlegungen in Bezug auf
    1. Orientierung an den Planzielen und Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12
    2. Art und Stil sollen an das Neubaugebiet angepasst werden
    3. Das Maß der Bebauung soll grundsätzlich nicht erhöht werden
    4. Vertrages für Hamburg mit dem Drittelmix

 

Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat keine Interpretation des Bürgervertrages vorgenommen. Die Bürgerbeteiligung und das derzeit laufende kooperative Werkstattverfahren dienen einer einvernehmlichen Interpretation des Bürgervertrages.

  1. Wurden die Vertragsunterzeichner des Bürgervertrags darauf hingewiesen, dass hier ein Weg eingeschlagen wird, der ggfls. zum Vertragsbruch führen kann?

Der vom Bezirksamt Hamburg-Nord eingeschlagene Weg führt nicht zu einem Vertragsbruch.

 

  1. Wie beabsichtigt der Bezirk mit der im Bürgervertrag festgeschriebenen zitierten Vereinbarung umzugehen?

Im Umgang mit den im Bürgervertrag festgeschriebenen Vereinbarungen führte das Bezirksamt Hamburg-Nord die Bürgerbeteiligung durch sowie daran anschließend das kooperative Werkstattverfahren.

 

  1. Welche Bedeutung hat die Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger vom 15. August 2017, S. 1385, wonach das Landschaftsprogramm vom Milieu „Friedhof“ in Milieu „Etagenwohnungen“ geändert wurde?

Die Änderung des Landschaftsprogramms wurde durch die Behörde für Umwelt und Energie in Bezug auf den Bebauungsplan Ohlsdorf 29 durchgeführt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die jetzige Flüchtlingsunterkunft geschaffen hat.

14.12.2017

Harald Rösler

 

Anhänge

 

Keine