Bürgerbeteiligungsverfahren in Klein Borstel zum Bebauungsplan Ohlsdorf 30: Bürgerbeteiligung hinfällig? Kleine Anfrage Nr. 12/2018 von Herrn Dr. A. Schott und Frau M. Lütjens, CDU-Fraktion
Das Bürgerbeteiligungsverfahren für die Nachnutzung der Flüchtlingsunterkunft Große Horst, welches zum Bebauungsplan Ohlsdorf 30 führen soll, ist gestartet. Dieses sieht ein „kooperatives, diskursives Werkstattverfahren zur städtebaulichen Entwicklung in zwei Phasen“ vor.
Das Ergebnis des bisherigen Bürgerbeteiligungsverfahrens ist in überarbeiteter Broschüre dokumentiert: http://www.hamburg.de/contentblob/9663574/b60cdcd6ee1e9e6fe7d1cc8e94ca233b/data/d-kbp-dokumentation.pdf. Darin heißt es: „Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung zeigt, dass eine Kita als eher nicht notwendig erachtet wird.“ (S.28)
In der erwähnten Broschüre ist allerdings von der - fälschlicherweise mit dem Bürgervertrag begründeten - Prüfung einer Kita die Rede.
Nachdem die erste Phase des Werkstattverfahrens schon beendet ist und ein Abschluss im Februar bevorsteht, hat sich nun die BASFI mit dem Wunsch in das Verfahren eingeschaltet, eine Kita für 60 bis 80 Kinder auf dem Gelände zu errichten.
Vorbemerkung:
Der Bürgervertrag beinhaltet sehr wohl auch den Auftrag zur Prüfung einer Kita. Gemäß 3.4 des Bürgervertrages Klein Borstel trägt der Senat „dafür Sorge, … die Kapazitäten in den lokalen Kindertagesstätten in Klein Borstel an die Anzahl der neu hinzuziehenden Kinder durch … [die] spätere Wohnbebauung im Alter von einem Jahr bis zu[r] Einschulung nachhaltig anzupassen, sodass allen Kindern in Klein Borstel ein wohnortnaher Platz in der Kindertagesstätte zur Verfügung steht.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
Für die Kitaplanung ist die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zuständig, die das Verfahren von Beginn an begleitet. Es wird daher eine Anfrage gem. § 27 BezVG empfohlen.
Die Aufgabenstellung gemäß Auslobung sieht die Berücksichtigung einer Kita vor.
Die Notwendigkeit einer Kita wurde vor dem Start geklärt. Die zuständige Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ist seit Beginn des Verfahrens involviert.
Dies liegt in der Zuständigkeit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Es wird daher eine Anfrage gem. § 27 BezVG empfohlen.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord stellt keine Missachtung der bisherigen Bürgerbeteiligung fest.
Nein, es gibt keine Änderung der Aufgabenstellung.
Die Aufgabenstellung hat sich in ihren Grundzügen nicht verändert und das Ausscheiden von zwei Büros war im Verfahren von Anfang an vorgesehen.
Alle formalen Regularien sind in der Auslobung festgehalten.
26.01.2018
Harald Rösler
Keine
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