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Bürgerbegehren „SOS-Mühlenkampkanal“ – Der Mühlenkampkanal soll umgrünt und Erholungsgewässer bleiben Zustandekommen des Bürgerbegehrens

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Am 25.07.2017 ist das Bürgerbegehren „SOS-Mühlenkampkanal“ Der Mühlenkampkanal soll umgrünt und Erholungsgewässer bleiben

angezeigt worden mit folgender Fragestellung:

 Sind Sie dafür,

-          dass der Mühlenkampkanal als Nebenarm der Alster Erholungsgewässer bleibt und daher die Uferzone wie im Bebauungsplan Winterhude 18 festgesetzt von Bebauung freigehalten wird und

-          dass der Entwurf des Bebauungsplans Winterhude 23, der eine Uferbebauung mit deutlicher Nachverdichtung auf dem Grundstück Dorotheenstraße 10 16 vorsieht, und damit den Verlust eines wesentlichen Teils der Grünfläche zwischen den 13-geschossigen Hochhäusern und dem Mühlenkampkanal durch Bebauung bis an das Ufer mit Verschattung und Lärm, nicht wirksam wird?“

 

Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von drei Prozent der zur Bezirksversammlung Hamburg-Nord Wahlberechtigten unterstützt wird (§ 32 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)).

Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) begann am 25.07.2017 und endete am 25.01.2018. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 7.115. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 25.05.2014 ermittelt. Dies waren 237.136 Wahlberechtigte.

 Am  21.09.2017, 07.12.2017 und 24.01.2018 wurden Unterschriftenlisten eingereicht. Die Prüfung der eingereichten Listen und der ausgelegten Listen in den Kundenzentren ist abgeschlossen. Im Ergebnis stellt das Bezirksamt fest, dass mindestens 7.115 gültige Unterschriften vorliegen.

 

Die Bezirksabstimmungsleitung hat mit Bescheid vom 26.01.2018 festgestellt, dass das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.

Weiteres Vorgehen:

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig zu laden (§ 17 Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO)).

Sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, wird spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bezirks­versammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG, § 7 Abs. 1 BezAbstDurchfG).

 Die zweimonatige Einigungsfrist mit der Bezirksversammlung beginnt am 26.02.2018 und endet am 26.04.2018. Die Einigungsfrist läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung diese im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen (§ 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG, § 20 BezAbstDurchfVO).

Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

 

Harald Rösler

 

Anhänge

 

Keine