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Borgweg - Tempo 30 jetzt schon einrichten Stellungnahme des Bezirksamtes

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 21.11.2016 mit dem o.g. Thema auf Grundlage eines Antrages der CDU-Fraktion befasst und einstimmig die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

„1.Der Regionalausschuss Eppendorf/Winterhude spricht sich für die zeitnahe Einführung von Tempo 30 im Borgweg im Abschnitt zwischen Wiesendamm und Südring aus.

 

2.Der Tempo 30 Abschnitt soll unmittelbar an den Tempo 30 Abschnitt im Stadtpark anschließen und somit eine Einheit zwischen Wiesendamm und Jahnring bilden.

 

3.Der Herr Bezirksamtsleiter wird beauftragt, die Umsetzung von 1. und 2. notwendigen Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen und über das Ergebnis seiner Bemühungen in der Dezember Sitzung des Regionalausschuss Eppendorf/Winterhude zu berichten.“

 

Begründung:

Am 14.10. fand der Planungsworkshop zu der von der Volksinitiative „Stopp des Busbeschleunigungsprogramms“ geforderten und in der Drs. 21/73 vereinbarten Bürgerbeteiligung zur Umgestaltung des Borgwegs statt.

 

In allen vier Planungsgruppen wurden der Vorschlag, Tempo 30 auch im Abschnitt zwischen Wiesendamm und Südring einzurichten, als wichtig und prioritär eingestuft. Auch im anschließendem Plenum bestand ein großer Konsens, dass diese Maßnahme dringend erforderlich ist, insbesondere um die Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von der östlichen Straßenseite (Endhaltestelle der M6) zur U-Bahnstation Borgweg vor Unfällen zu schützen. Zudem bestand Einvernehmen, dass diese Maßnahme unabhängig von den geplanten Maßnahmen zur Busbeschleunigung am Borgweg schon jetzt umgesetzt werden sollte. Dieses auch vor dem Hintergrund der besonderen Situation der zahlreichen Einrichtungen für behinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

 

Die Polizei Hamburg hat dem Bezirksamt hierzu folgende Stellungnahme übersandt:

 

 Die Beschlussempfehlung kann nicht umgesetzt werden.

 

Nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen und Verkehrsein-richtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefah-renlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechts-güter erheblich übersteigt.

 

An der in Frage stehenden Örtlichkeit im Borgweg gibt es keine geschwindigkeitsbedingten Verkehrssicherheitsdefizite. Da die oben angeführte erforderliche Voraussetzung der be-sonderen Gefahrenlage nicht vorliegt, ist es rechtlich nicht zulässig, die gewünschte Tem-poreduzierung anzuordnen.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Tom Oelrichs

 

Anhänge

 

Keine