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Besucherscheine für Gästeparken im Bezirk Hamburg-Nord - Verfahren wie in der DDR? Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Nach Informationen von verschiedenen Bürgern gibt es seit einiger Zeit für den Raakmoorgraben in Hamburg-Langenhorn eine neue Gästeparkregelung im Anwohnerparkbereich. Seither muss der Besuchte persönlich an einem von hamburgweit drei Standorten des Landesbetrieb Verkehr (LBV) erscheinen und unter Vorlage seines Personalausweises für jeden Besucher das Besuchsdatum nebst Kfz-Kennzeichen des Besuchers für jeden Tag einzeln mitteilen. 

Dieses stößt immer häufiger auf Unverständnis bei betroffenen Bürgern im Stadtteil, da somit 

a)    Ad hoc-Besuche nicht mehr möglich sind

b)    Das Fachamt ein Bewegungsprofil des Besuchers erstellen kann

c)    Der Anwohner gezwungen wird, jedes Mal persönlich auf dem Amt zu erscheinen.

Hierzu fragen wir die zuständige Fachbehörde: 

  1. Seit wann hat das Bezirksamt Hamburg-Nord die Ausgabe von Bewohner- und Besucherparkausweisen abgegeben? Und warum wurde diese auf den LBV und nicht auch auf das für das Gebiet zuständige Polizeikommissariat ausgestellt?

Antwort der Behörde für Inneres und Sport:

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat die Anfrage zum Anlass genommen, das Ausgabeverfahren für Besucherausweise in mehrerer Hinsicht einer Prüfung zu unterziehen. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass die Prüfung zeitnah abgeschlossen und sodann eine abschließende Antwort auf die Anfrage erfolgen kann. Daher hat sich die Beantwortung entsprechend verzögert. Leider konnten bis heute nicht alle Prüfaspekte abschließend beurteilt werden. Um nicht noch einen größeren Zeitverzug bei der Beantwortung eintreten zu lassen, soll daher eine Zwischennachricht erfolgen.  

Die BIS bittet die Verzögerung zu entschuldigen und teilt zur Anfrage Folgendes mit:

Besucherausweise werden an alle berechtigten Bürger die in einem Bewohnerparkgebiet wohnhaft sind (Vorlage eines Ausweisdokumentes) in einem vereinfachten direkten mündlichen Verfahren ausgegeben und unmittelbar ausgehändigt. Die Angabe von KFZ-Kennzeichen der Besucher sowie des Zeitraumes gegenüber einer Behörde bei der Beantragung von Besucherausweisen ist dabei nach Auffassung der BIS für eine effektive Parkraumbewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten unverzichtbar. Der Besucherausweis ist auf ein Bewohnerparkgebiet begrenzt. Eine Speicherung der im Rahmen der Beantragung anzugebenen Daten findet nicht statt. Die Daten werden allein zum Ausfüllen des beantragten Ausweises verwendet. 

Die KFZ-Kennzeichen der Besucher lassen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Fahrzeugführer sowie der Anzahl der Besucher zu oder ob der ausgegebene Besucherausweis tatsächlich Verwendung findet und/oder der Zeitraum ausgenutzt wird. Auch ein Folgeantrag auf einen Besucherausweis mit demselben KFZ-Kennzeichen bei einer anderen ausgebenden Stelle ist möglich. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen können behördlich keine Querverbindungen zu den Antragstellern oder deren Besuchern gezogen werden.

Zu Frage 1:

Die Ausgabe von Besucherausweisen erfolgte seit Einführung des Bewohnerparkgebiets N100 (Flughafen) ausschließlich beim Bezirksamt Hamburg-Nord. Eine Ausgabe durch das zuständige Polizeikommissariat erfolgte zu keiner Zeit. Diese Verfahrensweise wurde fortgeführt und die Zuständigkeit der Ausgabe der Ausweise zum 1. Januar 2017 vom Bezirksamt auf den Landesbetrieb Verkehr (LBV) verlagert. Im Übrigen siehe Drs. 21-8742. 

  1. Welcher kundenorientierte Mehrwert hat sich seit dem 1.1.2017, unabhängig von den LBV-Öffnungszeiten zwischen 7:00 – 18:00 Uhr, bei der Fachbehörde eingestellt Besucherparkausweise so zu handhaben, wie Bewohnerparkausweise?

 

Zu Frage 2:

Die Übertragung der Ausgabe auf den LBV verbessert den Service für die Bürger, da neben den nahezu identischen Öffnungszeiten von LBV und den Bezirksämtern seitens des LBV mehr Standorte angeboten werden, an denen die Ausweise erhältlich sind. Im Übrigen siehe Drs. 21-8742.

3.  Ist ein Negativeffekt durch die Umstellung von Bezirksamt auf den LBV entstanden?

Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 

Zu Frage 3:

Nein, im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2.

Verstößt das Handeln der Fachbehörde gegen geltende Datenschutzverordnungen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? (bitte detailliert begründen)

 

Zu Frage 4:

Aus Sicht der BIS wird gegen datenschutzrechtliche Vorgaben durch die derzeitige Verfahrensweise nicht verstoßen. Die Anfrage sowie die Neuordnung des Datenschutzrechtes wurden indes zum Anlass genommen, das derzeitige Verfahren nochmals vertieft auch im Sinne des Grundsatzes der Datensparsamkeit zu überprüfen. Diese Prüfung dauert noch an.  Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

5.  Wo gibt es eine ähnliche bzw. gleiche Besucherparkausweisregelung in Bewohnerparkgebieten, wie am Raakmoorgraben in Hamburg-Langenhorn? 

 

Zu Frage 5:

Besucherausweise werden auch in den Bewohnerparkgebieten M100 Großneumarkt, M101 Schaarmarkt, M102 Cremon, M103 Kontorhausviertel und M200 St. Pauli ausgegeben. Im Übrigen siehe Drs. 21-8742 sowie Antwort zu Frage 1.

6.  Wie viele Parkstände betrifft diese Regelung aktuell in Hamburg-Nord? 

 

Zu Frage 6:

Siehe Drs. 21-3644. Die Zahl der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zum Parken am Fahrbahnrand und auf durchgehenden Seitenstreifen ist im Übrigen sowohl von der Länge des Fahrbahnrandes oder des Seitenstreifens als auch von der Länge der parkenden Fahrzeuge und dem Verhalten der Fahrzeugführer im Hinblick auf ein „platzsparendes Parken“ gemäß § 12 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung abhängig.

7.  Wie viele Besucherparkausweise sind seit 2011 für den Bezirk Hamburg-Nord ausgestellt worden?

 

Zu Frage 7:

In 2016 wurden für den Bezirk Hamburg-Nord 23.000 Besucherscheine ausgegeben. Daten für die Vorjahre ab 2011 siehe Drs. 21-3644 zu Frage 9.

 8.  Warum gibt es nicht die Möglichkeit online einen entsprechenden Besucherparkausweis zu erstellen oder sich diesen per Email zustellen zu lassen?

Zu Frage 8:

Die BIS prüft derzeit, inwiefern das Verfahren zur Ausgabe von Bewohnerparkausweisen digitalisiert und in ein online-Verfahren überführt werden kann. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Prüfprozesses soll in einem nächsten Schritt geprüft werden, inwiefern auch das Verfahren zur Ausgabe von Besucherparkausweisen digitalisiert werden kann. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/10748.

 

 

Andreas SchottChristoph Ploß
Nizar Müller

 

 

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