20-3779

Beschilderung von Wegen mit Radverkehr in öffentlichen Grünanlagen

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

In einigen Grünanlagen, insbesondere bei Querung von Freizeitrouten kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen schnell fahrenden Radfahrern und Fußgängern.

 

Grundsätzlich ist das Fahrradfahren in Grünanlagen nur unter Rücksichtnahme auf Fußgänger erlaubt.

 

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

§ 1 (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Radfahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen…

 

 

Da sich insbesondere im Bereich der Ortsumgehung Fuhlsbüttel diese Konflikte auf den gepflasterten Wegen weiter zuspitzen und einige Fahrradfahrer diese Wege als Radwege interpretieren und soll mit entsprechender Beschilderung auf die gebotene Rücksichtnahme auf Fußgänger hingewiesen werden.

 

Beispiel

Verlauf der Freizeitroute 12Betroffene Grünanlagen

 

 

 

Da in öffentlichen Grünanlagen keine Verkehrszeichen gemäß STVO aufgestellt werden können, wurden in Zusammenarbeit mit der Polizei Piktogramme und Schilder aus der STVO so abgewandelt, dass diese hier Verwendung finden können.

 

 

Im Bereich der gepflasterten Wege an der Ortsumgehung Fuhlsbüttel sollen die Piktogramme „Radverkehr“ und „Fußgänger“ entsprechend § 39 Absatz 7 StVO gemäß § 45 Absatz 1 StVO als Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden.

 

 

 

 

 

In anderen Grünanlagen mit ähnlichen Konfliktsituationen aber mit unbefestigten, wassergebundenen Wegedecken sollen Schilder analog Nr. 240 STVO Gemeinsamer Geh- und Radweg mit grünem Hintergrund aufgestellt werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Harald Rösler

 

Anhänge

 

Keine