Bellevue 24 Kleine Anfrage Nr. 24/2017 von Herrn Kroll, CDU-Fraktion
Zahlreiche Villen bzw. Wohnungen stehen entlang der Alster und rund um die Außenalster zum Teil schon seit Jahren leer, ohne dass Bautätigkeiten/Instandsetzung zu erkennen sind. Es gab hierzu auch schon zahlreiche Anfragen in den betreffenden Unteraus-schüssen. Vgl. hierzu auch die KA 03/2016 sowie die KA 125/2016.
In der KA 01/2017 hatte ich u.a. gefragt:
1. Wie ist der aktuelle Sachstand bzgl. des Objektes Bellevue 24 und was hat das Bezirksamt in den letzten 12 Monaten diesbezüglich jeweils unternommen? Sofern das Ergebnis der Prüfung des Gutachtens noch nicht vorliegen sollte: warum nicht und bis wann das Ergebnis der Prüfung vorliegen? Sofern das Ergebnis vorliegt: wie lautet dieses?
Darauf hatte der Herr Bezirksamtsleiter geantwortet:
Zu 1.
Das Objekt ist aufgrund des in § 5 Abs. 2 HmbWoSchG genannten Ausnahmetatbestandes nach § 6 HmbWoSchG mit Bescheid vom 02.05.16 für unbewohnbar erklärt worden. Der Fall ist damit nach dem HmbWoSchG verwaltungsrechtlich abgeschlossen. Eine Wohnnutzung kann mit den Mitteln des Wohnraumschutzgesetzes nicht erzwungen werden.
In der Sitzung des UA Bau am 06.02.2017 wurde auf meine erneute Nachfrage zum aktuellen Stand Bellevue 24 nunmehr mitgeteilt, dass ein Abriss beantragt wurde, dass der Antrag abgelehnt wurde und dass hiergegen Widerspruch eingelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
In den letzten 10 Jahren wurde zwei Anträge nach § 61 HBauO für den Abbruch des Gebäudes gestellt.
1.) Eingang 23.12.2014
Da die Frist für das Nachreichen zur Prüfung erforderlicher Unterlagen überschritten wurde, galt der Antrag am 05.06.2015 als zurückgenommen.
2.) Eingang 22.09.2016
Der Antrag wurde geprüft und am 18.11.2016 abgelehnt. Hier war nach § 172 Baugesetzbuch zu beurteilen, ob das Gebäude entsprechend der städtebaulichen ErhVO zu erhalten ist.
Die Begründung der Ablehnung wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzes nicht mitgeteilt. Entsprechende Anträge würden bei positiver Bescheidung in den Unterausschüssen Bau verhandelt, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 BezVG in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Diese Schutzvorschrift soll nicht durch die Beantwortung öffentlicher kleiner Anfrage umgangen werden.
Am 24.11.2016 wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung der Ablehnung siehe Antwort zu 2.
Über die Widersprüche wird grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden. Da in den Referaten auch zahlreiche unvorhergesehene dringliche Angelegenheiten erledigt werden müssen und sich beim Rechtsamt eine Stelle zurzeit in der Besetzung befindet, können über den genauen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden.
23.02.2017
Harald Rösler
Keine
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