21-0698

Bekommt jeder Schwerstpflegebedürftige aus Hamburg-Nord einen Heim- und Pflegeplatz in Wohnortnähe?
Anfrage nach § 27 BezVG von der CDU-Fraktion

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Es ist gut, wenn Menschen mit Behinderung selbstständig leben – einige können es aber nicht. Sie brauchen eine intensive Assistenz mit 24-Stunden-Betreuung. Häufig werden diese Menschen mit Behinderung zu Hause betreut, bis es aber nicht mehr geht – es ist eine nervliche, emotionale und körperliche Belastung für die Angehörigen, die neben einem Berufsleben nicht möglich ist. Deshalb ist es dringend erforderlich, ausreichend Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen. Und zwar in Wohnortnähe, weil gerade der Familienkontakt für Menschen mit Behinderung sehr wichtig ist.

 

Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist es, die volle und gleichberechtigte Teilhabe an sämtlichen Menschenrechten und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Zu den Menschen mit Behinderungen laut UN-BRK zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische und geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könnten.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Wieviel Pflegeplätze gibt es in Hamburg-Nord zurzeit:
    a) für geistig, körperlich oder seelisch wesentlich behinderte Bürger im Berufsalter?
    b) für volljährige geistig und körperlich wesentlich behinderte Bürger bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre)?
  2. Werden diese Pflegeplätze vordringlich mit Bürgern aus Hamburg-Nord belegt?
    Wenn nein: warum nicht?
  3. Wie viele Pflegeplätze fehlen in Hamburg-Nord?
    Bitte in Zahlen und Behinderungsgrad aufschlüsseln:
    a) für geistig, körperlich oder seelisch wesentlich behinderte Bürger im Berufsalter?
    b) für volljährige geistig und körperlich wesentlich behinderte Bürger bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre)?
  4. Wie viele Personen befinden sich z.Zt. auf der Warteliste, um einen Pflegeplatz in Hamburg-   Nord zu bekommen.
    a) für geistig, körperlich oder seelisch wesentlich behinderte Bürger im Berufsalter?

b) für volljährige geistig und körperlich wesentlich behinderte Bürger bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre)?

  1. Wie sieht die Bedarfs- und Hilfe- Gesamtplanung in Hamburg-Nord aus?
  2. Gibt es konkrete Behindertenpolitische Leitlinien in Hamburg-Nord?

 

Andreas Schott Dr. Petra Sellenschlo 

Fraktionsvorsitzender Stefan Baumann 

 

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) beantwortet unter Beteiligung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) die Fragen wie folgt :

 

In Hamburg gibt es vielfältige Unterstützungsformen für Menschen mit Behinderung. Hierzu zählen jedoch keine vollstationären Einrichtungen der Pflege; soweit die Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen (bis 31.12.2019 "stationäre Einrichtungen") betreut werden, ist gem. § 103 Abs.1 SGB IX der Pflegebedarf wie bisher von der Eingliederungshilfe (EGH) umfasst. Dann werden auch die Pflegeleistungen in der besonderen Wohnform der EGH erbracht, bei denen es sich fast ausschließlich um Wohngruppen handelt. Bis auf ganz wenige Ausnahmen gibt es in Hamburg in der EGH keine „Heime“ mehr.

 

Mit der Drs. 20/3667 hat der Senat einen Landesaktionsplan vorgelegt, bei dem das Handlungsfeld „Selbstbestimmt leben und einbezogen sein in die Gemeinschaft, Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung“ eines der zentralen Felder ist. Es beinhaltet unter anderem das Recht von Menschen mit Behinderungen, den Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten und keine Verpflichtung, in besonderen Wohnformen zu leben.

 

Mit Artikel 19 der UN-Konvention beabsichtigt die Konvention, zur „Deinstitutionalisierung“ beizutragen. Behinderte Menschen sollen nicht in Heimen oder großen Einrichtungen leben müssen, wenn sie es nicht möchten. Sie sollen die Möglichkeit haben, dort zu leben und zu wohnen, wo andere es auch tun: auf dem Land oder in der Stadt in unterschiedlichen Stadtvierteln, im eigenen Wohnraum, in einer Mietwohnung, allein, mit Partnern oder Familie, in Wohn- oder Hausgemeinschaft oder in unterschiedlichen Formen betreuten Wohnens. Die für ein selbstbestimmtes Leben notwendige Unterstützung soll dabei sichergestellt werden.

 

Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind Wohneinrichtungen oder Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes. Sie unterliegen der Aufsicht durch die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht im Fachamt Gesundheit.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BGV die Fragen wie folgt:

Die Fragen 1. – 6. sind durch das Bezirksamt zu beantworten.