Bebauungsplan-Entwurf Winterhude 42 / Barmbek-Nord 42 / Alsterdorf 42 - 1. Änderung hier: Ergänzung einer textlichen Festsetzung
In der Verordnung wurde im § 2 Nummer 21 folgende Festsetzung ergänzt:
„Im Sondergebiet kann - südlich der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von 3,50 Meter und eine maximale Länge von 9,25 Meter aufweist. Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes abgerissen werden.“
Hintergrund ist, dass sich das im Wettbewerb prämierte Erschließungsbauwerk, mit einer Treppenanlage und einem Fahrstuhl auf öffentlichen Grund, welches über eine Brücke das erste Obergeschoss von der Hebebrandstraße fußläufig und auch barrierefrei erschließt, nicht im Bebauungsplan verankern lässt.
Eine Realisierung ist nur auf dem Wege der Befreiung nach Feststellung des Bebauungsplans möglich. Da das Erschließungsbauwerk als Rettungsweg fungiert, ist während der Bauphase eine temporäre Lösung für den Rettungsweg in Form einer Treppe an der Fassade innerhalb des Brückenbereichs notwendig.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verordnung und Begründung des Entwurfs Winterhude 42/ Barmbek-Nord 42/ Alsterdorf 42 – 1. Änderung (in der vorliegenden Fassung) sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs zur Kenntnis zu nehmen und einer vorgezogenen Vorweggenehmigungsreife gemäß § 33 Abs. 3 BauGB zuzustimmen.
Michael Werner-Boelz
Bezirksamtsleitung
Planzeichnung
Verordnung
Begründung