Bebauungsplan Dulsberg 6-Barmbek-Süd 7: Wie steht es um die Baumpflanzgebote? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion
2022 beschloss die Bezirksversammlung Hamburg-Nord den Bebauungsplan Dulsberg 6-Barmbek-Süd 7 [1]. Dort ist vorgesehen, dass parallel zur Krausestraße auf Privatgrund eine Baumreihe gepflanzt werden soll:
Wörtlich heißt es in der Begründung (vollständiger Text s.u.):
5.8.2 Begrünungsmaßnahmen
(…)
Anpflanzgebote für Bäume und Sträucher
In der Planzeichnung wird im Rückraum der Gewerbeflächen eine 5 Meter breite Fläche mit Anpflanzgebot für Bäume und Sträucher festgelegt. (…)
Damit wird gesichert, dass auch die neu geschaffene Siedlungsstruktur Gehölzlebensräume aufweist. (…) Diese flächige Gehölzbepflanzung leistet einen wesentlichen Beitrag zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des vorhandenen Grünbestandes.
In § 2 Nummer 9 wird festgesetzt, dass auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je sechs Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen ist. Die Festsetzung regelt einen Mindestbegrünungsanteil auf Flächen, die nicht für Betriebsabläufe wie z.B. Zwischenlagerung, Zwischentransporte genutzt werden.
Um der Krausestraße einen grüneren Charakter zu geben und damit einen Beitrag zum Ausgleich der Gründefizite im Stadtteil Dulsberg zu leisten, soll entlang der westlichen Seite der Krausestraße eine zusätzliche Baumreihe entstehen, die eine Ergänzung der beidseitigen Baumstreifen im Straßenraum darstellt. (…)
Am nördlichen Ende der festgesetzten Gewerbefläche befindet sich inzwischen ein Autohaus mit umfangreichen Parkflächen für Kfz im Außenbereich. Weitere Fahrzeuge parken zwischen Bäumen und Büschen. Baumpflanzungen entlang der Krausestraße sind nicht festzustellen (vgl. Foto oben). Ob eine Anpflanzung am westlichen Rand der Fläche erfolgt ist, ist nicht klar zu erkennen.
Ich frage vor diesem Hintergrund:
[1] Planrecht / Begründung:
Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan
5.8.2 Begrünungsmaßnahmen
Zur Sicherung und Entwicklung einer im Rahmen der städtischen Bebauung möglichen Begrünung der Bauflächen gelten folgende Plandarstellungen und Festsetzungen:
Anpflanzgebote für Bäume und Sträucher
In der Planzeichnung wird im Rückraum der Gewerbeflächen eine 5 Meter breite Fläche mit Anpflanzgebot für Bäume und Sträucher festgelegt. Die Flächen sind gemäß§ 2 Nummer 8 zu mindestens 75 (v. H.) der Fläche mit dichten, flächigen Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten Sträuchern (Höhe 80 bis 100 cm) sowie zu 10 v.H. mit dreimal verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 bis 175 cm) zu bepflanzen. Für je 1 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum zu integrieren.
Damit wird gesichert, dass auch die neu geschaffene Siedlungsstruktur Gehölzlebensräume aufweist. Die Verortung als durchgehender Gehölzstreifen und die Positionierung am Fuß der bereits stark begrünten Bahnböschung erzeugt einen Lebensraumverbund, der höherwertiger ist als im Plangebiet verstreute, eher isolierte Gehölzflächen. Die vorgeschriebene dichte Bepflanzung wird einen ökologisch bedeutsamen Beitrag für Fauna und Flora im Plangebiet leisten. Die Abstände der Baumpflanzung können so variiert werden, dass eine gute Kronenentwicklung in Lücken der Bestandsgehölze auf der Bahnböschung gewährleistet ist. Aufgrund der direkten Nachbarschaft der Anpflanzfläche zu den Bahnanlagen ist für Neupflanzungen die Bahnrichtlinie 882 „Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu berücksichtigen, in der die Auswahl von Gehölzen zur Pflanzung an Bahnstrecken und die jeweils zu wählenden Abstände der Pflanzen zur Gleismitte erfasst sind. Es ist zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nichtin die Gleisanlagen fallen können bzw. ist zu den spannungsführenden Teilen der angrenzenden Oberleitung mindestens ein Abstand von 3,0 m einzuhalten, um bei höherem bzw. ausladendem Wuchs und bei Windeinwirkung einen Überschlag zu vermeiden. Die Bepflanzung muss so gewählt werden, dass die Oberleitung (auch in Jahren) nicht beeinträchtigt wird. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Darüber hinaus können Ersatzerfordernisse, die sich aus der Anwendung der Baumschutzverordnung ergeben, auch in diesen Flächen abgeleistet werden, sofern die Pflanzabstände auf die Wuchsstärke des gewählten Gehölzsortiments abgestimmt sind.
Diese flächige Gehölzbepflanzung leistet einen wesentlichen Beitrag zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des vorhandenen Grünbestandes.
In § 2 Nummer 9 wird festgesetzt, dass auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je sechs Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen ist. Die Festsetzung regelt einen Mindestbegrünungsanteil auf Flächen, die nicht für Betriebsabläufe wie z.B. Zwischenlagerung, Zwischentransporte genutzt werden.
Um der Krausestraße einen grüneren Charakter zu geben und damit einen Beitrag zum Ausgleich der Gründefizite im Stadtteil Dulsberg zu leisten, soll entlang der westlichen Seite der Krausestraße eine zusätzliche Baumreihe entstehen, die eine Ergänzung der beidseitigen Baumstreifen im Straßenraum darstellt. Dazu werden entlang der Krausestraße auf der Gewerbegebietsfläche konkrete Baumanpflanzgebote im Abstand von 1 Meter zur Straßenbegrenzungslinie und mit einem Abstand von 10 m zueinander festgesetzt. Um den Bäumen ausreichend Entwicklungsraum zu bieten, ist die Baugrenze im Gewerbegebiet entlang der Krausestraße auf einen Abstand von 5 m zur Straßenverkehrsfläche zurückgesetzt.
Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, dass die Bäume bei Entwicklung bzw. Bebauung der Grundstücke gepflanzt werden und eine gleichmäßige Reihung entsteht. Um dennoch eine gewisse Flexibilität zu erhalten, kann von den festgesetzten Baumstandorten um bis zu 3m abgewichen werden kann, wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfordert.
In § 2 Nummer 10 wird dazu festgesetzt, dass für zu pflanzende Bäume und Sträucher einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden sind. Für die festgesetzten Bäume sind Hochstämme, drei bis viermal verpflanzt mit Ballen, mit einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Anzupflanzende Sträucher sind als zweimal verpflanzte Sträucher mit einer Mindestpflanzgröße von 80 cm zu verwenden.
Von den festgesetzten Baumstandorten entlang der Krausestraße kann um bis zu 3 m abgewichen werden, wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfordert.
Im Kronenbereich der neu zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Die Verwendung einheimischer standortgerechter Laubgehölze wird festgesetzt, um eine Durchgrünung des neuen Quartiers mit naturnahen Gehölzstrukturen zu erreichen, die Nahrungsgrundlage und Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten. Die Festlegung von Mindestgrößen ist notwendig, um ohne lange Übergangszeit ökologisch und optisch wirksame Strukturen herzustellen.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.