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"Baumkrieg": Richter stoppen Bau von Luxuswohnungen II Kleine Anfrage Nr. 99/2018 von Herrn Bernd Kroll, CDU

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Nachdem nunmehr die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung vorliegt, wird deutlich, welche gravierenden Fehler das Bezirksamt Hamburg Nord aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen der erteilten Baugenehmigung gemacht hat.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg Nord:

Vorbemerkung: Die rechtliche Bemerkung des Anfragenden wird nicht geteilt.

  1. Wie stellt sich der nunmehr aus Sicht des Bezirksamtes dar?
    Einsicht oder wieder Richterschelte?

Der Vorwurf der Richterschelte wird zurückgewiesen. Die Bauvorlagen sind diesbezüglich nicht eindeutig und somit ist die Entscheidung des Gerichtes nachvollziehbar.

  1. Wurde der zuständige Ausschuss über alle beantragten und erteilten Befreiungen informiert?
    Wenn nein, warum jeweils nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entschieden?
     

Ja. Der Vorbescheid lag dem Ausschuss am 22.02.2015 und das Baugenehmigungsverfahren am 28.09.2015 vor.


  1. Gemäß den Beratungen zum Vorbescheidsantrag sollte die Tiefgarage zu eingekürzt werden, dass die Bäume an der Grundstücksgrenze nicht gefällt werden müssen.
    Wann und aus welchen Gründen hat die Verwaltung ihre Meinung geändert und wann wurde der Ausschuss hierüber informiert?
     

Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage des Vorbescheides erteilt. Eine geänderte Sichtweise liegt nicht vor. Baugenehmigungen werden unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

  1. Ist es üblich, dass das Bezirksamt wie in diesem Fall auf die gesetzlich vorgeschriebenen Flächen für Kinderspielplätze ganz oder teilweise verzichtet?
    Wenn ja, warum?
    Wenn nein, warum in diesem Fall?
     

Gemäß Bauprüfdienst 1/2012 ist eine Unterschreitung von bis zu 2/3 der Mindestfläche, bei gleichzeitiger Steigerung der Qualität des Spielangebotes und der Flächengestaltung zulässig, diese Vorgehensweise hat hier Anwendung gefunden.

  1. Gedenkt das Bezirksamt widererwartend gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Berufung zu gehen?
    Wenn ja, aus welchen Gründen und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entschieden?
     

Nein.

  1. Welche Konsequenzen hat das Bezirksamt aus der Entscheidung bisher für zukünftige Bearbeitung von Bauanträgen / Vorbescheidsanträgen gezogen bzw. gedenkt zu ziehen?
     

Das Bezirksamt hält sich in ständiger Verwaltungspraxis an die aktuelle Rechtsprechung.

 

14.11.2018

 

Yvonne Nische