Bäume entlang des Alsterufers und der Kanäle
Anfrage gem. § 27 BezVG
Nach Aussage des Vertreters des Bezirksamtes Hamburg Nord im UVV können an einigen Stellen entlang des Ufers an der Alster inkl. Außenalster im Bezirk Hamburg Nord keine Bäume gepflanzt werden, da sich die Stadt Hamburg im Rahmen von Enteignungen dazu verpflichtet hat, einen freien Blick auf die Alster sicher zu stellen. Nach Aussage des Bezirksamtes ist dem Bezirksamt jedoch erstaunlicherweise nicht bekannt, welche Flurstücke hiervon betroffen sind.
Vor diesem Hintergrund frage ich die zuständigen Landesbehörden:
Dr. Andreas SchottBernd Kroll
CDU-FraktionsvorsitzenderPhilipp Kroll
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o. g. Anfrage der
Bezirksversammlung Hamburg-Nord wie folgt Stellung:
Der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sind keine gesonderten Verträge bekannt.
Es gilt die Außenalster Verordnung vom 29. Mai 1953. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Satz 2 der Außenalster Verordnung hingewiesen.
§ 3
1 Die unbebauten Teile aller Grundstücke, die im Blickfeld der Straßen- und Wasserflächen
(§ 1) liegen, sind als Gartenanlagen so auszugestalten, dass sie Ausdruck werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung sowie dem parkartigen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Außenalster einfügen. 2 Insbesondere darf der Einblick in die Gartenanlagen durch Bepflanzung an der Straßenseite oder durch andere Maßnahmen nicht verwehrt werden. 3 Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 1 m sein.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.