20-6868

Bäume entlang des Alsterufers und der Kanäle
Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Nach Aussage des Vertreters des Bezirksamtes Hamburg Nord im UVV können an einigen Stellen entlang des Ufers an der Alster inkl. Außenalster im Bezirk Hamburg Nord keine Bäume gepflanzt werden, da sich die Stadt Hamburg im Rahmen von Enteignungen dazu verpflichtet hat, einen freien Blick auf die Alster sicher zu stellen. Nach Aussage des Bezirksamtes ist dem Bezirksamt jedoch erstaunlicherweise nicht bekannt, welche Flurstücke hiervon betroffen sind.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die zuständigen Landesbehörden:

  1. Auf welche Grundstücke / Flurstücke im Bezirk Hamburg Nord treffen die Aussagen des Vertreters des Bezirksamtes zu?
  2. Wann wurde dieses jeweils in welcher Form mit wem vereinbart?
  3. Wann wurde das Bezirksamt Hamburg-Nord hierüber jeweils informiert?
    Sofern das Bezirksamt nicht informiert worden sein sollte: warum nicht und wer hat dieses wann entschieden?

 

 

Dr. Andreas SchottBernd Kroll

CDU-FraktionsvorsitzenderPhilipp Kroll

 

 

 

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o. g. Anfrage der

Bezirksversammlung Hamburg-Nord wie folgt Stellung:

 

Der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sind keine gesonderten Verträge bekannt.

 

Es gilt die Außenalster Verordnung vom 29. Mai 1953. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Satz 2 der Außenalster Verordnung hingewiesen.

 

§ 3

1 Die unbebauten Teile aller Grundstücke, die im Blickfeld der Straßen- und Wasserflächen

(§ 1) liegen, sind als Gartenanlagen so auszugestalten, dass sie Ausdruck werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung sowie dem parkartigen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Außenalster einfügen. 2 Insbesondere darf der Einblick in die Gartenanlagen durch Bepflanzung an der Straßenseite oder durch andere Maßnahmen nicht verwehrt werden. 3 Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 1 m sein.