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B-Plan Uhlenhorst 1 Kleine Anfrage Nr. 06/2018 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Da es sich bei dem B-Planverfahren Uhlenhorst 1 nicht um einen vorhabenbezogenen B-Plan handelt, trägt der Steuerzahler die Kosten des Verfahrens. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Aus welchen Gründen müssen die Hamburger Steuerzahler die Kosten des B-Planverfahren Uhlenhorst 1 tragen und wer trägt hierfür die politische Verantwortung?

Grund bzw. städtebauliches Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Uhlenhorst 1 als Angebotsbebauungsplan ist die Herstellung der Bebaubarkeit einer im bezirklichen Wohnungsbauprogramm seit 2005 aufgeführten Baulücke sowie die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum (davon 30% geförderter Wohnraum) in urbaner, integrierter Siedlungslage. Der Bezirk folgt diesbezüglich dem Innenentwicklungsauftrag des Bundesgesetzgebers sowie dem übergeordneten stadtentwicklungspolitischem Senatsziel von „Mehr Stadt in der Stadt“. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen hat der Stadtentwicklungsausschuss am 30.03.2017 erteilt.

 

Der  Bebauungsplan Uhlenhorst 1 bildet unabhängig von der städtebaulichen Notwendigkeit der Aufstellung die planungsrechtliche Basis für die fachliche Weiterverfolgung eines Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahre 2016. Mangels geeigneter planungsrechtlicher Grundlage wurde die erteilte Baugenehmigung für unwirksam erklärt. Die für die Genehmigung zu beteiligenden politischen Gremien hatten sowohl im Vorbescheidsverfahren (23.02.2015) als auch im abschließenden Baugenehmigungsverfahren (25.01.2016) ihre Zustimmung zu dem geplanten Bauvorhaben erteilt.


 

  1. Wie hoch sind die bisher angefallenen internen und externen Kosten und wie setzen sich diese jeweils zusammen?

Die internen Kosten belaufen sich auf die Personalkosten der mit dem Verfahren betrauten Personen.

Die externen Kosten setzen sich aus folgenden nach der geltenden Vergaberichtlinie beauftragten Gutachten zusammen:

Luftschadstoffuntersuchung = 4.952,78 €

Verschattungsgutachten= 3.896,06 €

Verschattungsgutachten – = 2.708,80 €

Ergänzung

  1. Mit welchen weiteren internen und externen Kosten ist aus heutiger Sicht bis zum Abschluss des Verfahren zu rechnen und wie setzen sich diese jeweils zusammen?

Zu internen Kosten siehe Nr. 2.

Von weiteren externen Kosten ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht auszugehen.

  1. Wer hat wann in Abstimmung mit wem das externe Planungsbüro beauftragt und wann fand die Ausschreibung dazu statt?
    Sofern keine Ausschreibung stattgefunden haben sollte, warum nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entscheiden?

Im Rahmen der bezirklichen Planungshoheit wird der Bebauungsplan durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes erarbeitet. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss am 30.03.2017 erteilt. Externe Büros wurden lediglich für die Erarbeitung von Fachgutachten im Rahmen der geltenden Vergaberichtlinien beauftragt.

  1. Werden bei allen geplanten neuen Wohnungen die Vorschriften bzgl. der Besonnung eingehalten?

    Sofern dieses noch nicht geprüft worden sein sollte:
    a. warum nicht, b. wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entschieden und c. was passiert, wenn sich später herausstellen sollte, dass die entsprechenden Vorgaben bei einzelnen Wohnungen nicht eingehalten werden können?

Für das Neubauvorhaben liegt keine Prüfung der Besonnungssituation vor. Die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse wird durch die Einhaltung der Abstandsflächen nach HBauO gewährleistet.

 

                                                                                                                                    22.01.2018
Harald Rösler

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