B-Plan Uhlenhorst 1 Kleine Anfrage Nr. 06/2018 von Herrn Bernd Kroll
Da es sich bei dem B-Planverfahren Uhlenhorst 1 nicht um einen vorhabenbezogenen B-Plan handelt, trägt der Steuerzahler die Kosten des Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Grund bzw. städtebauliches Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Uhlenhorst 1 als Angebotsbebauungsplan ist die Herstellung der Bebaubarkeit einer im bezirklichen Wohnungsbauprogramm seit 2005 aufgeführten Baulücke sowie die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum (davon 30% geförderter Wohnraum) in urbaner, integrierter Siedlungslage. Der Bezirk folgt diesbezüglich dem Innenentwicklungsauftrag des Bundesgesetzgebers sowie dem übergeordneten stadtentwicklungspolitischem Senatsziel von „Mehr Stadt in der Stadt“. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen hat der Stadtentwicklungsausschuss am 30.03.2017 erteilt.
Der Bebauungsplan Uhlenhorst 1 bildet unabhängig von der städtebaulichen Notwendigkeit der Aufstellung die planungsrechtliche Basis für die fachliche Weiterverfolgung eines Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahre 2016. Mangels geeigneter planungsrechtlicher Grundlage wurde die erteilte Baugenehmigung für unwirksam erklärt. Die für die Genehmigung zu beteiligenden politischen Gremien hatten sowohl im Vorbescheidsverfahren (23.02.2015) als auch im abschließenden Baugenehmigungsverfahren (25.01.2016) ihre Zustimmung zu dem geplanten Bauvorhaben erteilt.
Die internen Kosten belaufen sich auf die Personalkosten der mit dem Verfahren betrauten Personen.
Die externen Kosten setzen sich aus folgenden nach der geltenden Vergaberichtlinie beauftragten Gutachten zusammen:
Luftschadstoffuntersuchung = 4.952,78 €
Verschattungsgutachten= 3.896,06 €
Verschattungsgutachten – = 2.708,80 €
Ergänzung
Zu internen Kosten siehe Nr. 2.
Von weiteren externen Kosten ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht auszugehen.
Im Rahmen der bezirklichen Planungshoheit wird der Bebauungsplan durch das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes erarbeitet. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss am 30.03.2017 erteilt. Externe Büros wurden lediglich für die Erarbeitung von Fachgutachten im Rahmen der geltenden Vergaberichtlinien beauftragt.
Für das Neubauvorhaben liegt keine Prüfung der Besonnungssituation vor. Die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse wird durch die Einhaltung der Abstandsflächen nach HBauO gewährleistet.
22.01.2018
Harald Rösler
Keine
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