Arbeits- und Schauweg entlang der Tarpenbek
Im Ergebnis einer zwischen dem Bezirksamt und der zuständigen Fachbehörde (BUKEA) abgestimmten rechtlichen Bewertung wurde eine grundsätzliche Einigkeit dahingehend erzielt, dass an Wegen, die nach § 60 BNatSchG benutzt werden dürfen, eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich atypischer Gefahren besteht (z. B. Brückengeländer), nicht jedoch bezüglich naturtypischer Gefahren (Totholz, Wurzeln, matschige, vereiste Wege etc.).
Um die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die atypischen Gefahren zu gewährleisten wurde zugleich Einvernehmen erzielt, dass der Weg für den Fahrradverkehr weiterhin gesperrt bleiben muss, bis eine detaillierte Planung der Wegeverbindung auf Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses vom 01.09.2020 aus Drucksachen-Nr. 21-1440 erfolgt.
Zugleich soll der Weg unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschilderung für Fußgänger wieder geöffnet bzw. zugänglich gemacht werden.
Dies Einvernehmen zwischen dem Bezirksamt und der BUKEA steht allerdings zugleich unter dem Vorbehalt einer Zustimmung des LIG, der hier ebenfalls die Grundeigentümerfunktion wahrnimmt und an den die BUKEA in diesem Sinne herantreten wird.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz