Angemessene Vergütung für gute Arbeit oder
Rot-Grünes Wahlkampfstürmchen?
Kleine Anfrage 21-0303 von von Dr. Andreas Schott (CDU)
Mit der Drucksache 21/15369 hat die Bürgerschaft den rot-grünen Senat ersucht, die Vergütung in Hamburgs Bezirken zu überprüfen. Handlungsfelder wurden von der rot-grünen Koalition in den Fachbereichen Stadt- und Verkehrsplanung sowie im Management des öffentlichen Raumes herausgearbeitet. Ein zweiter Prüfauftrag umfasst die Ermittlung der Erfahrungsstufen bei Quereinsteigern in der Verwaltung.
Diese Initiative ist gestartet worden, um die Attraktivität des Arbeitgebers Bezirksverwaltung zu steigern und dem Fachkräftemangel in den genannten. Abteilungen entgegen zu wirken Hierzu soll der Senat bis zum dritten Quartal 2019 berichten. Das Quartal endet bekanntermaßen am 30.09.2019.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Zu Frage 1 und 2:
Fachamt |
VZÄ am 30.06.2019 |
Vakanzen am 22.07.20191 |
Management des öffentlichen Raums |
178,52 |
28,49 |
Stadt- und Landschaftsplanung |
25 |
1,72 |
1Durch die aktuell laufende Umstellung der Stellenwirtschaft auf ein neues Fachverfahren musste die Auswertung auf Basis der Daten aus Juli 2019 erfolgen.
Grundlage für die Stellenbewertung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) und dessen Entgeltordnung. Die Dienstpostenbewertung für Beamte erfolgt gemäß der Richtlinie für die Bewertung von Dienstposten. Beide Systeme stellen keine gesetzlichen Regelungen dar.
Die Ermittlung der Erfahrungsstufen erfolgt anhand des § 16 (2) TV-L i.V.m. den Durchführungshinweisen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 16 (2) TV-L.
Das Bezirksamt wurde bislang nicht um eine Stellungnahme gebeten, war aber bei der Erstellung der Drucksache unmittelbar beteiligt.
Vgl. Antwort zu Frage 4.
Der Vollzug des Tarifrechts (TV-L) unterliegt nicht möglichen Beschränkungen durch den Haushalt, auch wenn die Mehrkosten durch Höhergruppierungen ggf. nicht veranschlagt sind.
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