Amtsvormundschaften in Hamburg-Nord Kleine Anfrage Nr. 107/2018 von Herrn Philipp Kroll, CDU
Eine Amtsvormundschaft für das Jugendamt umfasst die gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen im deutschen Familienrecht. In Hamburg wird diese Aufgabe von den Jugendämtern der Bezirke wahrgenommen.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Hamburg-Nord:
Per 27.11.2018 werden 195 Vormundschaften und Pflegschaften geführt, davon sind 9 gesetzliche Vormundschaften.
Um die Wahrnehmung dieser Vormundschaften kümmern sich 8,96 VZÄ, wobei die Mitarbeiter auch weitere Aufgaben wahrnehmen (z.B. Beurkundungen). Pro VZÄ werden durchschnittlich 22 Vormundschaften/Pflegschaften geführt.
Dem Bezirk Hamburg-Nord liegen dazu keine Daten vor. Diese könnten direkt bei den anderen Bezirksämtern erfragt werden.
Rechtsgrundlage ist § 1793 Absatz 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Vormund hat mit dem Mündel persönlich Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabständen oder ein anderer Ort geboten.
Pro Vormundschaft/Pflegschaft finden durchschnittlich 10 Kontakte pro Jahr statt.
Rechtsgrundlagen sind:
- § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB: Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds (…) die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten;
- § 1839 BGB: Der Vormund (…) hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen;
- § 1840 Absatz 1 Satz 1 BGB: Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
Per 27.11.2018 wurde das Bezirksamt Hamburg-Nord in insgesamt 53 Fällen zum Vormund/Pfleger bestellt, weiterhin sind 12 neue gesetzliche Vormundschaften eingegangen.
Das Jugendamt wird entweder durch richterliche Entscheidung (in der Regel ein Beschluss) bestellt oder ist per Gesetz Amtsvormund (§§ 1791 b, 1909 iVm 1666 BGB; 1673 Abs 2 BGB; 1674 BGB, 1773 Abs. 2 BGB; 1791c iVm 1673 Absatz 2 BGB; 1751 BGB).
Die Ablehnung der Übernahme ist vor Beschluss nur möglich, wenn das Gericht vorab anfragt. Eine Ablehnung ist nur bei fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit möglich. Es liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
27.11.2018
Yvonne Nische
Keine
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