Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord hat gemäß § 25 BezVG [1] ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht dient der effektiven parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung und darf weder faktisch noch organisatorisch ausgehöhlt werden.
Vor diesem Hintergrund beantragten Mitglieder der Bezirksversammlung Akteneinsicht in umfangreiche Unterlagen zur Sporthalle Hamburg, nachdem Antworten des Bezirksamtes auf eine Kleine Anfrage wesentliche Punkte offenließen und öffentlich zugängliche Quellen den behördlichen Angaben widersprachen.
Für diese Akteneinsicht wurde durch das Bezirksamt ein einziger Termin am 9. Dezember 2025 von 14-18 Uhr benannt. Dieser Termin wurde dann kurzfristig wieder abgesagt. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass Mitarbeitende des Bezirksamtes erkrankt seien. Die Akteneinsicht wurde nun auf den 13. Januar 2026, 14-18 Uhr verschoben.
Die sehr knapp bemessene Zeitspanne für die Einsicht und die kurzfristige Absage werfen Fragen hinsichtlich der Organisation, Priorisierung und Ernsthaftigkeit der Umsetzung parlamentarischer Rechte auf – insbesondere im Vergleich zu früheren Akteneinsichten, etwa im Zusammenhang mit dem sogenannten Rolling-Stones-Verfahren, bei dem deutlich großzügigere Zeitfenster angeboten wurden.
Ich frage das Bezirksamt daher:
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Wer hat entschieden, dass zur Akteneinsicht nur ein einziger Tag und an diesem lediglich vier Stunden als Höchstdauer festgelegt wurden?
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Welche Kriterien legt das Bezirksamt generell zur Bemessung des zeitlichen Umfangs von Akteneinsichten zugrunde, insbesondere bei umfangreichen Aktenlagen? Auf welcher ggf. rechtlichen Grundlage geschieht dies?
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Wie viele Aktenordner, digitale Datenträger bzw. Dateiumfänge (z. B. Anzahl E-Mails) umfassen die zur Einsicht vorzulegenden Unterlagen zur Sporthalle Hamburg?
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Welchen zeitlichen Rahmen zur Akteneinsicht gab es in der Angelegenheit „Rolling-Stones-Konzert“ im Jahr 2019 (Zeiträume, Anzahl der Termine, Stundenumfang)?
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Gibt es Bedingungen zur Akteneinsichtnahme?
Falls ja, warum wurden diese nicht wie 2019 bei der Akteneinsicht zum Komplex „Rolling Stones“ vorab mitgeteilt, damit sich Einsichtnehmende sinnvoll vorbereiten können?
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Wie viele Mitarbeitende des Bezirksamtes waren am 9.12. zur Begleitung der Akteneinsicht vorgesehen? Wie viele davon waren aus welchen Gründen nicht anwesend, so dass die Entscheidung zur Absage der Akteneinsicht fiel?
- Wer hat diese Entscheidung wann getroffen?
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Welche konkreten Aufgaben sollten diese Mitarbeitenden während der Akteneinsicht wahrnehmen?
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Warum war es organisatorisch nicht möglich, für diese Aufgaben kurzfristig Ersatz zu stellen oder die Akteneinsicht mit reduziertem Personal unter angepassten Bedingungen durchzuführen?
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Welche Maßnahmen trifft das Bezirksamt grundsätzlich, um sicherzustellen, dass Akteneinsichten auch bei krankheitsbedingten Ausfällen durchgeführt werden können?
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Aus welchen Gründen konnte kein Ersatztermin im Dezember 2025 angeboten werden, obwohl der Antrag auf Akteneinsicht bereits seit dem 28.10.2025 vorliegt?
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Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht des Bezirksamtes erfüllt sein, damit der neu angesetzte Termin am 13.1.2026 nicht erneut kurzfristig abgesagt wird?
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Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass durch potenzielle wiederholte Verschiebungen oder organisatorische Einschränkungen keine faktische Verkürzung oder Entwertung des Akteneinsichtsrechts der Mitglieder der Bezirksversammlung eintritt?
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Sieht das Bezirksamt im vorliegenden Fall Anlass, seine internen Abläufe zur Organisation von Akteneinsichten zu überprüfen oder anzupassen? Wenn ja, in welcher Form?
[1] https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezVwGHA2006pP25