AfD "gesichert rechtsextremistisch" - Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt Hamburg-Nord? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion
Mitarbeitende im öffentlichen Dienst tragen besondere Verantwortung: Sie handeln im Auftrag des Staates und sind damit unmittelbar der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet. Dieses Bekenntnis zur Verfassung ist nicht bloß eine abstrakte Formel, sondern das Fundament unseres Gemeinwesens. Wer staatliche Aufgaben übernimmt, muss für die Werte unseres Grundgesetzes einstehen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD Anfang Mai als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Diese Einstufung ist rechtlich relevant, auch wenn gerichtliche Verfahren dazu noch laufen. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen und müssen Dienstherren auch vor einem möglichen Parteiverbot auf eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit einzelner Personen reagieren – insbesondere im Beamtenrecht. Das sogenannte Parteienprivileg schützt nicht die individuelle Eignung einer Person für den Staatsdienst.
Die Konsequenzen aus dieser Bewertung müssen auch auf bezirklicher Ebene diskutiert und – wo notwendig – vorbereitet werden. Hamburg hat sein Disziplinarrecht bereits modernisiert. Doch welche konkreten Vorkehrungen trifft das Bezirksamt Hamburg-Nord, um sicherzustellen, dass Personen mit einer Nähe zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht in Verwaltung und öffentliche Verantwortung gelangen? Denn die Verwaltung ist nicht neutral gegenüber Verfassungsfeindlichkeit – sie muss entschieden dagegen vorgehen.
Die Hochstufung der AfD muss dazu führen, bestehende Verfahren zu überprüfen, Schutzmechanismen zu stärken und verfassungstreues Verwaltungshandeln auf allen Ebenen zu sichern. Hamburg-Nord darf nicht zum Einfallstor für Feinde der Demokratie werden. Denn die Bürger*innen haben einen Anspruch auf eine Verwaltung, die wehrhaft ist – gegen Verfassungsfeinde und gegen den Versuch, staatliche Strukturen von innen auszuhöhlen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/
Zu den Fragen 1 – 13:
Alle Beschäftigten der Stadt müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L), Beamtinnen und Beamte müssen zusätzlich aktiv für deren Erhaltung eintreten (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Hierauf werden sie bei Einstellung durch die Aushändigung von Merkblättern über Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis hingewiesen
Bei einer Einstellung reichen für eine Ablehnung begründete Zweifel an der Verfassungstreue aus. Für den Bereich der Polizei erfolgt im Vorfeld eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 34 Abs. 1a Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG). Im Übrigen gilt: Deuten im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte darauf hin, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst erfüllt, kann für den Fall, dass eine Einstellung tatsächlich beabsichtigt ist und die Verfassungstreue die letzte zu prüfende Einstellungsvoraussetzung ist, das Landesamt für Verfassungsschutz befasst werden. Darüber hinaus Ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Im Einzelfall kommt ggfs. eine Überprüfung nach den Vorschriften des HmbSÜGG hinzu. Für das vorhandene Personal setzen disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen eine dienst- oder arbeitsrechtliche Pflichtverletzung voraus.
Mit der erfolgten Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes (Drs. 22/16348, HmbGVBl. 2025, S. 166) und der beabsichtigten Einführung einer Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz vor einer Einstellung (Drs. 22/17581) stärkt Hamburg den öffentlichen Dienst zusätzlich gegen Verfassungsfeinde.
Die Auswirkungen der Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz bedürfen noch einer abschließenden Klärung. Aktuell ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aufgrund von der AfD beim Verwaltungsgericht Köln eingelegter Rechtsmittel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagt hat, die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag auszusetzen und die AfD bis dahin nicht öffentlich als entsprechend eingestuft zu bezeichnen (Verwaltungsgericht Köln: Verwaltungsgericht Köln: VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz erklärt „Stillhaltezusage“ im AfD-Eilverfahren). Für eine abschließende Klärung der Auswirkungen einer entsprechenden Einstufung bleiben zu erwartende gerichtliche Entscheidungen abzuwarten. Aktuell zeichnet sich aber bereits ab, dass jeweils der konkrete Einzelfall im Hinblick auf eine Einstellung bzw. dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zu bewerten sein wird. Zu beachten ist dabei, dass die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin grundsätzlich keine Kenntnis über Parteimitgliedschaften hat. Um insgesamt ein möglichst einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, strebt der Senat zu dem Gesamtkomplex eine zeitnahe Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene an.
Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage 22/369 verwiesen.
Dr. Bettina Schomburg
Bezirksamtsleitung
- Drs. 22/16348: Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
- Drs. 22/17581: Antrag „Resilienz des öffentlichen Dienstes gegen Verfassungsfeinde stärken“
- Drs. 23/369: SKA „Mögliche Folgen der Einstufung der AfD Gesamtpartei als
rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz“
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.