AfD "gesichert rechtsextremistisch" - Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt Hamburg-Nord? Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der GRÜNE-Fraktion
Mitarbeitende im öffentlichen Dienst tragen besondere Verantwortung: Sie handeln im Auftrag des Staates und sind damit unmittelbar der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet. Dieses Bekenntnis zur Verfassung ist nicht bloß eine abstrakte Formel, sondern das Fundament unseres Gemeinwesens. Wer staatliche Aufgaben übernimmt, muss für die Werte unseres Grundgesetzes einstehen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD Anfang Mai als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Diese Einstufung ist rechtlich relevant, auch wenn gerichtliche Verfahren dazu noch laufen. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen und müssen Dienstherren auch vor einem möglichen Parteiverbot auf eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit einzelner Personen reagieren – insbesondere im Beamtenrecht. Das sogenannte Parteienprivileg schützt nicht die individuelle Eignung einer Person für den Staatsdienst.
Die Konsequenzen aus dieser Bewertung müssen auch auf bezirklicher Ebene diskutiert und – wo notwendig – vorbereitet werden. Hamburg hat sein Disziplinarrecht bereits modernisiert. Doch welche konkreten Vorkehrungen trifft das Bezirksamt Hamburg-Nord, um sicherzustellen, dass Personen mit einer Nähe zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht in Verwaltung und öffentliche Verantwortung gelangen? Denn die Verwaltung ist nicht neutral gegenüber Verfassungsfeindlichkeit – sie muss entschieden dagegen vorgehen.
Die Hochstufung der AfD muss dazu führen, bestehende Verfahren zu überprüfen, Schutzmechanismen zu stärken und verfassungstreues Verwaltungshandeln auf allen Ebenen zu sichern. Hamburg-Nord darf nicht zum Einfallstor für Feinde der Demokratie werden.Denn die Bürger*innen haben einen Anspruch auf eine Verwaltung, die wehrhaft ist – gegen Verfassungsfeinde und gegen den Versuch, staatliche Strukturen von innen auszuhöhlen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/
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