Abbruch ja, aber keine Baugenehmigung?
30.10.2019
Lfd. Nr. 35 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Burkhardt Müller-Sönksen (FDP-Fraktion)
„Abbruch ja, aber keine Baugenehmigung?“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
In der Hamburger Morgenpost vom 17.10.2019, 15:38, ist nachfolgender Artikel erschienen:
Schandfleck mitten in Hamburg
Dieses Gebäude verrottet seit Jahren in bester Lage!
Von Thomas Hirschbiegel 17.10.19, 15:38 Uhr
Eine verwitterte Werbung weist auf eine Shisha-Bar hin, die es hier vor Jahren einmal gab, doch nun verfällt das Gebäude an der Ecke Eimsbütteler Chaussee/Nagels Allee (Eimsbüttel) schon seit langen. Was hat es mit dem Schandfleck gleich neben dem Delphi-Theater in Hamburg auf sich?
Laut Bezirksamt Eimsbüttel ist dem Immobilienbesitzer eine Abbruchgenehmigung erteilt worden. Doch er hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die MOPO fragte bei Besitzer L. in Fuhlsbüttel an. Der erklärt, man hätte einen Antrag für den Bau eines Wohngebäudes gestellt – der sei aber vom Bezirksamt abgelehnt worden.
Bildunterschrift: Schandfleck in der Schanze: Eine Abbruchgenehmigung gibt es laut Bezirksamt Eimsbüttel längst.
Und nun? Man wolle erstmal „aufräumen“ auf dem Grundstück, sprich bald abreißen, so der Investor. Das ist auch dringend nötig: vergangene Woche hatte es in dem „Lost Place“ gebrannt. Die Fassade vor allem an der Nagels Allee ist extrem marode. Mauerteile drohen auf parkende Autos oder Passanten zu fallen.
Ich frage die Bezirksamtsleitung:
1.1 Trifft es zu, dass der Immobilieneigentümer eine Abbruchgenehmigung hat?
Ja, die Geltungsdauer der Abbruchgenehmigung ist jedoch im Juli 2019 abgelaufen.
1.2 Wenn ja, wann wurde diese erteilt?
Die Abbruchgenehmigung wurde im Juli 2015 erteilt.
1.3 Gibt es für den Abbruch zeitliche und/oder sachliche Auflagen?
Ja, zeitliche und sachliche Auflagen, s. anliegende Genehmigung Anlage 1.
2.1 Trifft es zu, dass dem Immobilieneigentümer ein Antrag/Bauvorantrag auf Bau eines Wohngebäudes abgelehnt worden ist?
Ja. 2014 wurde ein Vorbescheid für ein Wohn- und Geschäftshaus mit negativem Inhalt erteilt.
2.2 Wenn ja, aus welchen Gründen?
Die planungsrechtliche Ausweisung für das Grundstück ist „Geschäftsgebiet“ nach der Baupolizeiverordnung. Das Geschäftsgebiet dient der Unterbringung von - nicht erheblich belästigenden - Geschäften und Gewerbebetrieben. Wohnen ist in diesem Gebiet nicht zulässig.
3. Bauanträge werden aus gutem Grund in den Regionalausschüssen/ Regionalunterausschüssen „Bau“ im Bereich „Nicht öffentlich“ behandelt. Für die Beratung gelten für die Behörde wie für die Mitglieder der Ausschüsse datenschutzrechtliche Vorschriften, die des Öfteren darin eskalieren, dass die Verwaltung die Mitglieder der Ausschüsse belehrt, das Beratungsgeheimnis zu wahren.
3.1 Nach welchen Kriterien erteilt das Bezirksamt Presseanfragen zu Abbruch- bzw. Baugenehmigungen entgegen des geltenden Datenschutzes bzw. der geltenden Beratungsgeheimnisse?
Nach § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach den unter § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes beschriebenen Umständen können Auskünfte verweigert werden. So nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung oder Amtsverschwiegenheit entgegenstehen. Der Behörde steht insoweit ein Ermessen zu, das eine Güterabwägung zwischen dem mit der Gewährleistung der Pressefreiheit korrelierenden Informationsanspruchs und den entgegenstehenden Interessen erfordert, die in jedem Einzelfall zu erfolgen hat.
3.2 Gelten diese nur die die Mitglieder der Bezirksversammlung bzw. der zubenannten Bürger und nicht für die Bezirksverwaltung? Welche etwaigen Unterschiede zur Vertraulichkeit gibt es hier?
Wie dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes zu entnehmen ist, richtet sich der Informationsanspruch der Presse an die Behörde, also vorliegend das Bezirksamt Eimsbüttel. Er richtet sich nicht an einzelne Mitglieder der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse. Die Mitglieder der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse sind nicht befugt, nach einer Interessenabwägung Informationen an die Presse herauszugeben. Sie unterliegen vielmehr den Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG).
Die maßgebliche Regelung zur Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder von Bezirksversammlungen und deren Gremien findet sich in § 7 Abs. 2 BezVG.
Danach sind die Mitglieder der Bezirksversammlung und die Mitglieder ihrer Ausschüsse zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht, Auskünfte oder in nicht öffentlicher Sitzung vertraulich bekannt geworden sind.
Nach § 7 Abs. 1 BezVG ist der Inhalt von Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse jedoch nur dann vertraulich, wenn die Bezirksamtsleitung oder die zu ihrer Stellvertretung bestimmte Person dies zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand erklärt oder die Bezirksversammlung oder ihre Ausschüsse dies beschließen. Zur Entstehung der Vertraulichkeit mit der Folge der in § 7 Abs. 2 BezVG normierten Verschwiegenheitspflicht ist also ein entsprechender Beschluss notwendig. Der bloße Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung, wie er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 BezVG beschlossen werden kann, reicht für sich allein nicht aus, um die Pflicht zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und die Beratungsgegenstände zu bewirken.
ohne
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