Willensbildung der Fraktionen stärken - Doppelspitzen möglich machen! (Antrag der GRÜNE-Fraktion)
Letzte Beratung: 21.11.2019 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 9.1
Was in der Hamburgischen Bürgerschaft, im Bundestag und in mehreren Parteien inzwischen selbstverständlich ist, lässt das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) für die Fraktionen der Bezirksversammlung nicht zu: Doppelspitzen als Fraktionsvorsitzende sind nicht vorgesehen.
§ 10 Abs. 2 BezVG sieht vor, dass die Fraktionen eine*n Vorsitzende*n und je nach Fraktionsstärke eine oder zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende haben können. Entsprechend sieht das Entschädigungsleistungsgesetz (EntschLG) in § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 die dreifache Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden und die zweifache Aufwandentschädigung für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vor.
Auf der Landesebene sind dagegen Doppelspitzen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 Hamburgisches Abgeordnetengesetz möglich. Fraktionen können danach zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende haben. Das Entgelt wird auf beide verteilt, so dass beide das 2,5-fache erhalten.
Eine vergleichbare Regelung sollte auch für die Bezirksfraktionen eingeführt werden. Es ist Sache jeder einzelnen Fraktion, wie sie die Aufgaben unter ihren Abgeordneten und im Fraktionsvorstand verteilen möchte. Das Gesetz sollte dafür keine Schranken auferlegen, sondern so viel Freiraum wie möglich lassen.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
1. Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte spricht sich dafür aus, dass das BezVG und das EntschLG so geändert werden, dass Bezirksfraktionen zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende wählen können.
2. Das Bezirksamt wird gebeten, den Beschluss an die Fraktionen der Bürgerschaft weiterzuleiten, mit der Bitte, die entsprechenden Änderungen nach Ziffer 1 vorzunehmen.
3. Die Verwaltung wird gebeten, die Bezirksversammlung kontinuierlich über die weitere Entwicklung zu unterrichten.
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