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Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, Amtsperiode 2024-2028

Vorlage öffentlich

Letzte Beratung: 24.04.2023 Jugendhilfeausschuss Ö 5.1

Sachverhalt

Da die Amtszeit der 2018 gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zum 31.12.2023 endet, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 36 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Vorschlagslisten der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen.

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat gem. Aufforderung die folgende Anzahl an Personenvorschlägen für die im Herbst 2023 stattfindende Wahl zu unterbreiten:

 

 

Gerichtsbezirk

 

 

Anzahl der gesetzlich mindestens erforderlichen Personenvorschläge

 

Anzahl der tatsächlich auf den Listen enthaltenen Personenvorschläge

Amtsgericht     Hamburg-Mitte

42 (jeweils mind. 21 Frauen und Männer)

90 (jeweils 45 Frauen und Männer) 

Amtsgericht          St. Georg

194 (jeweils mind. 97 Frauen und Männer)

210 (jeweils 105 Frauen und Männer)

Amtsgericht      Harburg

68 (jeweils mind. 34 Frauen und Männer)

78 (jeweils 39 Frauen und Männer)

 

Formelle Anforderungen an die Vorschlagslisten:

 

Die Vorschlagslisten sollen gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 JGG ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens doppelt so viele Personenvorschläge enthalten, wie zuvor als erforderliche Anzahl an Haupt- und Ersatzjugendschöffinnen und -jugendschöffen durch die Gerichte bestimmt wurde.

 

Die Vorschlagslisten müssen gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG den Familiennamen, Vornamen, ggf. Geburtsnamen, das Geburtsjahr, den Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie den Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten, bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes mit aufzunehmen.

 

Zusammensetzung der Vorschlagslisten/Anforderungen an die Vorgeschlagenen:

 

Die Personenvorschläge in den Listen wurden durch das Bezirksamt aufgenommen und setzen sich zusammen aus sich erneut bewerbenden amtierenden Schöffinnen/Schöffen bzw. Jugendschöffinnen/Jugendschöffen, aus Bewerbungen von Freiwilligen sowie aus Personen, die über eine Stichprobe aus dem Einwohnenden-Register des Bezirks Hamburg-Mitte ermittelt wurden.

 

In allen Vorschlagslisten konnten mehr Personen aufgenommen werden, als mindestens erforderlich waren. Der Vorgabe des § 36 Abs. 2 GVG, wonach alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen, wurde soweit möglich Rechnung getragen.

 

Alle Aufgenommenen haben gegenüber dem Bezirksamt ihr Einverständnis zur Aufnahme erklärt und im Wege einer Selbstauskunft bestätigt, dass sie die in den §§ 31 - 34 GVG festgelegten Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen erfüllen. Zusätzlich haben alle Betroffenen bestätigt, dass sie die für die Übernahme des Ehrenamtes gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG notwendige erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung besitzen. Dazu wird angemerkt, dass diese Erfahrungen und Befähigungen nicht schul- oder berufsmäßig erworben worden sein müssen, sondern auch aus praktischer Jugendarbeit stammen können. Denkbar wären hier zum Beispiel Erfahrungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich von Freizeiteinrichtungen, im schulischen oder sportlichen Bereich sowie aus privater Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit.

 

Befassung des Jugendhilfeausschusses

 

Gemäß § 35 Abs. 1 JGG ist für die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

 

Vorgehen nach der Beschlussfassung

 

Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss ist eine einwöchige öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten zur Einsichtnahme und Möglichkeit des Einspruches im Jugendamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte vorgesehen. Auflegungszeitraum und -ort werden durch das Bezirksamt vorab im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.

 

Die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten findet voraussichtlich im September/Oktober 2023 bei den Schöffenwahlausschüssen der jeweiligen Gerichte statt.

 

 

Marco Schultz, M/IS

 

Petitum/Beschluss


Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz um Beschlussfassung und Zustimmung zu den sechs als Anlage beigefügten Vorschlagslisten gebeten.

 

 

 

 

Anlagen (vertraulich):

 

Anlage 1: Vorschlagsliste Jugendschöffen männlich für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte (nicht öffentlich)

 

Anlage 2: Vorschlagsliste Jugendschöffinnen weiblich für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte (nicht öffentlich)

 

Anlage 3: Vorschlagsliste Jugendschöffen männlich für den Amtsgerichtsbezirk St. Georg (nicht öffentlich)

 

Anlage 4: Vorschlagsliste Jugendschöffinnen weiblich für den Amtsgerichtsbezirk St. Georg (nicht öffentlich)

 

Anlage 5: Vorschlagsliste Jugendschöffen männlich für den Amtsgerichtsbezirk Harburg (nicht öffentlich)

 

Anlage 6: Vorschlagsliste Jugendschöffinnen weiblich für den Amtsgerichtsbezirk Harburg (nicht öffentlich)

 

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