Veranstaltungsflächen gegen Terror absichern und die Kosten fair verteilen, hier: Beschlussfassung über den Ausschreibungstext für den Weihnachtsmarkt Spitalerstraße
Letzte Beratung: 05.04.2022 Hauptausschuss Ö 4.2
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.03.2022 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2825 mehrheitlich - gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion - zugestimmt.
Anlässlich der Neuausschreibung des Weihnachtsmarkts Spitaler Straße durch den Bezirk Hamburg Mitte ist erneuet die Diskussion entstanden, wer für die notwendigen externen Terrorabwehrmaßnahmen verantwortlich ist. Dabei steht für die Koalition aus SPD, CDU und FDP selbstverständlich die Sicherheit an erster Stelle. In den geforderten Konzepten wird jedoch den Veranstaltern zur Auflage gemacht, eine Gefährdungs- und Gefahrenlagenanalyse zu erstellen. Hierzu sind die Veranstalter nicht in der Lage – die Einschätzung zur konkreten Bedrohungssituation muss durch die staatlichen Behörden erfolgen. Darüber hinaus muss für die besonders sensiblen innerstädtischen Veranstaltungsflächen eine Lösung gefunden werden, wie ein fairer Lastenausgleich bezüglich der Kosten erfolgt. Eine pauschale Übertragung sämtlicher Kosten für die externe Terrorabwehr auf die Veranstalter – zusätzlich zu den bisher bereits getragenen Kosten für die Sicherheit auf den Flächen – ist nicht gerechtfertigt. Dabei dürfen diese Kosten ebenfalls nicht die bereits angespannte Haushaltslage des Bezirks weiter belasten.
Die Bezirksversammlung möge beschließen, dass die folgende Formulierung aus der Vorlage gestrichen werden:
„Dieses soll neben Schutz- bzw. Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Veranstaltungsfläche auch Maßnahmen zur Sicherung des Veranstaltungsraumes und seiner Besucher:innen vor drohenden Gefahren von außen vorsehen.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte strebt eine Lösung an, bei der sich die Kostentragung für den Veranstalter jedenfalls reduziert. Einstweilen ist jedoch davon auszugehen, dass der Veranstalter die Kosten vollumfänglich zu tragen hat.“
Das Wort „gegebenenfalls“ aus dem Satz „Für den Veranstalter besteht gegebenenfalls die Möglichkeit nach Abstimmung mit den Verantwortlichen des zuständigen BID auf einer Fläche zwei Verkaufsstände, wie in den Vorjahren, zur Mönckebergstraße zu errichten.“
Darüber hinaus möge sich der Bezirksamtsleiter bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen, dass
1. Die Gefahrenabwehr vor terroristischen Bedrohungen bei Veranstaltungen im besonders hervorgehobenen Bereich der Hamburger Innenstadt als hoheitliche Aufgabe verstanden wird und die in den geforderten Sicherheitskonzepten beinhalteten Gefährdungs- und Gefahrenlagenanalyse nicht durch die Veranstalter erbracht werden, sondern durch die zuständigen Sicherheitsbehörden erfolgen müssen.
2. Die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen gegen externe Bedrohungen in diesen exponierten Lagen nicht durch die Veranstalterinnen und Veranstalter zu tragen sind.
Die Vorlage, auf die im Petitum Bezug genommen wird und bei der Streichungen vorgenommen werden sollen, ist die Drs. 22-2594 „Bekanntmachung über das Auswahlverfahren für die Veranstaltung "Weihnachtsmarkt Spitalerstraße" - Aktualisierung“.
Das Bezirksamt weist darauf hin, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Weihnachtsmarkt um eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SOG genehmigungspflichtige Veranstaltung handeln könnte. Sollte dies der Fall sein, folgt eine Kostentragung des Veranstalters unter anderem für sicherheitsbedingte Nebenbestimmungen (§ 31 Abs. 4 und 11 SOG) aus § 31 Abs. 14 SOG. Diese gesetzliche Kostentragungspflicht kann durch das Bezirksamt auch nicht abbedungen werden. Bei einer Sondernutzungserlaubnis ist die Kostenerstattung in § 19 Abs. 3 Hamburgisches Wegegesetz geregelt.
Es wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung etwaiger Regressansprüche empfohlen, die Vorlage um folgende Sätze zu ergänzen:
Soweit die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt Spitalerstraße“ nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) genehmigungspflichtig sein sollte, ist das Sicherheitskonzept mit den Sicherheitsbehörden abzustimmen (§ 31 Abs. 4 SOG). Für die sicherheitsbedingten Nebenbestimmungen nach § 31 Abs. 4 und 11 SOG folgt die Kostentragungspflicht aus § 31 Abs. 14 SOG.
Soweit lediglich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, greift hinsichtlich der Kostenlast die Regelung des § 19 Abs. 3 Hamburgisches Wegegesetz.
Zur besseren Übersichtlichkeit ist der vollständige und vorgesehene Ausschreibungstext mit Streichungen und Ergänzungen beigefügt.
Um Beschlussfassung über die Ergänzung (und damit über den Ausschreibungstext insgesamt) wird gebeten.
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