Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen konsequent ermöglichen (Antrag der GRÜNEN Fraktion)
Letzte Beratung: 22.06.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtnatur Ö 7.1
Mit einer Neuregelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden 2016 die Möglichkeiten erweitert, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempo 30) im Umkreis von sozialen Einrichtungen auch auf überörtlichen Bundes-, Landes- oder anderen Vorfahrtsstraßen anzuordnen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO - https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html). Dies betrifft folgende Einrichtungen:
Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VWV-StVO, https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm) sieht vor, dass vor diesen Einrichtungen Tempo 30 nicht nur angeordnet werden kann, sondern in der Regel anzuordnen ist, wenn eine von zwei Bedingungen vorliegen:
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind.
Hamburg hat mit den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV, https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/fortschreibung-der-hamburger-richtlinien-zur-anordnung-von-verkehrszeichen-und-verkehrseinricht?forceWeb=true) Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift beschlossen, die den Grundgedanken "Sicherheit vor Leichtigkeit des Verkehrs" konterkarieren und die Einsatzmöglichkeiten von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen erheblich einschränken.
Zum einen verbieten die HRVV Tempo-30-Anordnungen in mehrspurigen Vorfahrtsstraßen. Die Begründung, dass damit die Verlagerung von Verkehr in die umliegenden Wohngebiete vermieden werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits gilt in den umliegenden Wohngebieten in der Regel ohnehin Tempo 30, andererseits ist die Anordnung auf der Vorfahrtsstraße auf maximal 300m zu begrenzen, so dass ein Ausweichen mit einem spürbaren Zeitverlust einhergehen würde. Der Ausnahmetatbestand der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift liegt damit in der Regel nicht vor. Zum anderen setzen die HRVV den direkten Zugang zur Straße zwingend voraus und ignorieren damit die 2. Bedingung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift (starker Ziel- und Quellverkehr im Nahbereich der Einrichtung).
Die Absicht des Bundesrats, Tempo 30 vor solchen Einrichtungen zur Regel zu machen, wird in Hamburg damit bewusst unterlaufen. Die auch von Hamburg unterstützte Vision Zero wird dadurch ebenso vernachlässigt wie die Bedeutung der objektiven Sicherheit, insbesondere aber auch des subjektiven Sicherheitsgefühls gerade für unerfahrene oder mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer*innen.
Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss der Bezirksversammlung empfehlen zu beschließen:
Petitum/Beschluss:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte empfiehlt der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG,
Sachverhalt:
Mit einer Neuregelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden 2016 die Möglichkeiten erweitert, streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempo 30) im Umkreis von sozialen Einrichtungen auch auf überörtlichen Bundes-, Landes- oder anderen Vorfahrtsstraßen anzuordnen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO - https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html). Dies betrifft folgende Einrichtungen:
Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VWV-StVO, https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm) sieht vor, dass vor diesen Einrichtungen Tempo 30 nicht nur angeordnet werden kann, sondern in der Regel anzuordnen ist, wenn eine von zwei Bedingungen vorliegen:
Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind.
Hamburg hat mit den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV, https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/fortschreibung-der-hamburger-richtlinien-zur-anordnung-von-verkehrszeichen-und-verkehrseinricht?forceWeb=true) Abweichungen von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift beschlossen, die den Grundgedanken "Sicherheit vor Leichtigkeit des Verkehrs" konterkarieren und die Einsatzmöglichkeiten von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen erheblich einschränken.
Zum einen verbieten die HRVV Tempo-30-Anordnungen in mehrspurigen Vorfahrtsstraßen. Die Begründung, dass damit die Verlagerung von Verkehr in die umliegenden Wohngebiete vermieden werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits gilt in den umliegenden Wohngebieten in der Regel ohnehin Tempo 30, andererseits ist die Anordnung auf der Vorfahrtsstraße auf maximal 300m zu begrenzen, so dass ein Ausweichen mit einem spürbaren Zeitverlust einhergehen würde. Der Ausnahmetatbestand der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift liegt damit in der Regel nicht vor. Zum anderen setzen die HRVV den direkten Zugang zur Straße zwingend voraus und ignorieren damit die 2. Bedingung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift (starker Ziel- und Quellverkehr im Nahbereich der Einrichtung).
Die Absicht des Bundesrats, Tempo 30 vor solchen Einrichtungen zur Regel zu machen, wird in Hamburg damit bewusst unterlaufen. Die auch von Hamburg unterstützte Vision Zero wird dadurch ebenso vernachlässigt wie die Bedeutung der objektiven Sicherheit, insbesondere aber auch des subjektiven Sicherheitsgefühls gerade für unerfahrene oder mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer*innen.
Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss der Bezirksversammlung empfehlen zu beschließen:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte empfiehlt der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG,
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