22-0585

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 17.12.2019 Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel Ö 4.2

Sachverhalt

Folgende straßenverkehrsbehördliche Anordnungen der Polizei werden zur Kenntnis gegeben:

 

Veringstraße 60

 

Einrichtung einer T 30-Strecke ohne zeitliche Beschränkung, vor einem Altenheim / einer Tagespflegestätte auf einer Gesamtlänge von 100 Metern / 50 Metern je Fahrtrichtung, ab Objekt Veringstraße 60 gem. Verkehrszeichenplan.

 

Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 274-30 StVO mit Zusatzzeichen 1012-51 und Zusatzzeichen 1001-30 (100m) gem. Anlage. Die Zusatzzeichen sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/ h (Zeichen 274 StVO) erweitert. Die Neuregelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindertagesstätten auch ohne den ansonsten nach §45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehr erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, die aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht und die die allgemeine Gefahrenlage im Verkehr erheblich übersteigt, wie zum Beispiel an einem Unfallschwerpunkt. Als Grundlage hierfür dient die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206) und die seit dem 30. Mai 2017 geltende Neuregelung (BAnz AT 29.05.2017 B8) in Abschnitt XI. der Verwaltungsvorschrift zu § 41 „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ (Randnummer 13) sowie „Zu den Zeichen 274, 276, 277“. Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) werden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde folgende Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung

durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen; bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen

im Bereich von Schulen sind davon nicht betroffen.

 

Zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden hat das Amt für Innere Verwaltung und Planung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs zu diesem Kapitel die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) herausgebracht.

 

1. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken.

 

2. Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist bundesweit allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Alten- und Pflegeheime im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO stellen alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI dar. Die Voraussetzungen treffen für das Altenheim / die Tagespflegestätte Veringstraße 60 zu.

 

3. Belange des ÖPNV sind von dieser Anordnung betroffen.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Lokalisation Beta
Veringstraße

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