22-0387.2

Steinbeker Hauptstraße sicherer gestalten

Mitteilung öffentlich

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11.02.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung  hat die nachstehende Vorlage, Drs. 22-0387.1, in ihrer Sitzung am 21.11.2019 einstimmig beschlossen.

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Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 12.11.2019 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP--Fraktion Drs. Nr. 21-0387 einstimmig zugestimmt.

 

Die Steinbeker Hauptstraße muss eine Menge Verkehr aufnehmen. Sie ist die Verbindungsstraße zwischen Billstedt und Mümmelmannsberg. Die Metro-Buslinie 232 hält in der Höhe der Straße Lohkamp mitten auf der Steinbeker Hauptstraße. Eine Bushaltebucht gibt es dort nicht. Fußgänger, insbesondere Schulkinder, haben große Schwierigkeiten, die Steinbeker Hauptstraße gefahrlos zu überqueren. Auf einer Strecke von 1,6 Kilometern existiere für Fußgänger keine Möglichkeit die Straße mit Ampelhilfe oder Zebrastreifen zu überqueren.

 

Seit 2017 hat der Verkehr auf der Steinbeker Hauptstraße ständig zugenommen. Ein Grund ist auch die Dauerbaustelle auf der B5. Dort wird bis 2021 die Autobahnbrücke erneuert.

 

Bereits im Juni 2017 hat der Regionalausschuss Billstedt eine Ampelanlage in der Steinbeker Hauptstraße, Höhe Lohkamp gefordert. Damalige Zählungen ergaben über 1.000 Fahrzeuge pro Stunde.

 

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss Billstedt beschließen:

 

1. Der Regionalausschuss Billstedt fordert die zuständige Behörde auf, in der Steinbeker Hauptstraße, Höhe Hausnummer 50, umgehend eine sichere Querung in Form eines Zebrastreifens oder einer Ampelanlage, anzubringen.

2. Der Regionalausschuss Billstedt wird informiert, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind.

 

Die Verkehrsdirektion 52 nimmt (im Einvernehmen mit PK 42) wie folgt Stellung:

 

Bereits im März 2017 betrachtete die VD 52 aufgrund eines Bürgerersuchens die in der Be-schlussempfehlung bezeichnete Örtlichkeit hinsichtlich der Einrichtung einer Fußgängersignalanlage. Ebenso erfolgte eine erneute Betrachtung im Juli 2017 anlässlich der Drucksache 21—3266.1.

Die VD 52 kam bereits 2017 zu einem abschlägigen Ergebnis. An dieser Bewertung wird straßenverkehrsbehördlich festgehalten.

Begründung:

 

Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen muss die Straßenverkehrsbehörde die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) für Fußgängerüberwege,  sowie die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ) beachten. Das Anlegen von Fußgängerüberwegen ist danach nur zulässig, wenn es die Anzahl der Fahrzeuge auf der Straße zulässt und das Fußgängeraufkommen es nötig macht. Bei welchen Verkehrsstärken genau die Einrichtung eines Fußgängerüberweges zulässig ist, ergibt sich aus den R-FGÜ. Nach dieser kommt die Einrichtung eines Fußgängerüberweges in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50–100 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich höchstens 600–750 Fahrzeuge die Straße befahren.

 

Der Neubau von Lichtzeichenanlagen (LZA) bedarf ebenfalls ganz bestimmter Voraussetzungen. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung durch eine Ampel sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrsströme. Fußgängerampeln dürfen und sollten nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Querungsbedarf besteht. Die Anzahl der Querenden sollte dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf geregelt werden muss und kommt regelmäßig in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich mehr als 750 Fahrzeuge die Straße befahren. Im Verlauf eines Prüfverfahrens ist dabei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die gewünschte Regelung zu allen Zeiten von allen Verkehrsteilnehmern akzeptiert wird. In vielen Fällen ist eine Fußgängerampel nicht immer die für die Örtlichkeit am besten geeignete Lösung, sie kann ihre sichernde Funktion nur dann erfüllen, wenn durch bauliche Ausgestaltung und äußere Rahmenbedingungen ein Fehlverhalten von Fußgängern/Radfahrern nahezu ausgeschlossen ist, denn die tägliche Erfahrung zeigt leider immer wieder, dass Fußgänger das Grünlicht nicht abwarten und dann in Unfälle verwickelt werden.

 

Im genannten Bereich gab es seit der letzten Anfrage aus dem Jahr 2017 keine weiteren Verkehrsunfälle zwischen PKW und Fußgängern beim Überschreiten der Fahrbahn. Im genannten Bereich kam es zwar zu Verkehrsunfällen, die aber nicht ursächlich im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger stehen.

 

Die vorgenommenen Verkehrsbeobachtungen des PK 42 ergaben keine Hinweise darauf, dass ein erhöhtes Verkehrsunfallaufkommen zu erwarten ist. Es wurde festgestellt, dass sich ausreichend Lücken zum sicheren Überqueren der Fahrbahn bilden.

 

Eine durchgeführte Verkehrszählung ergab, dass die Verkehrsstärken und die Zahlen des Fußgängerverkehrs für die Errichtung eines FGÜ bzw. FLZA nicht ausreichend sind und der Einsatz damit unzulässig ist.

 

Fazit

 

Letztlich ist festzuhalten, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und insbesondere Kindern gibt. Das Aufkommen der Fußgängerströme liegt deutlich unter den Grenzwerten für eine gesicherte Querungsstelle. Zudem sind die in der VwV-StVO normierten Rahmenbedingungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs oder einer LZA nicht gegeben.

 

Die Mitarbeiter des Polizeikommissariats 42 werden diese Örtlichkeit jedoch weiterhin im Fokus behalten, um bei Änderungen der Verkehrsverhältnisse die entsprechenden Maßnahmen zügig einleiten zu können.

 

Abschließend erfolgt der Hinweis, dass im Jahr 2020 die Steinbeker Hauptstraße im Rahmen der

Veloroutenerstellung umgestaltet wird. In diesem Zusammenhang könnte eine bauliche Maßnahme zum Überqueren der Fahrbahn für Fußgänger, z.B. mittels einer Sprunghilfe, seitens des Bezirks geprüft werden.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

(Eine gesonderte Mitteilung für die Bezirksversammlung erfolgt nicht.