21-3549.2

Schurzallee-Mitte und Billufer Fahrradstraße

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Der Ausschuss für Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung am 27.09.2017 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-3549 einstimmig zugestimmt.

 

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 12.10.2017 bestätigt.

 

 

Im Stadtteil Horn des Bezirks Hamburg-Mitte kommt es im Gebiet des Kleingartenvereins 142 (Horner Marsch e.V.) in der Schurzallee-Mitte und dem Billufer zu verstärktem Verkehrsaufkommen von PKW und Transportern mit erhöhter Geschwindigkeit. Bereits im Herbst 2016 stellten wir einen Antrag zur Entschleunigung und Verminderung des Verkehrsaufkommens innerhalb der Kleingartenvereine 129, 130 und 140 (s. Drucksachen-Nr.: 21-2499). Das StVB des PK 42 konnte keinen Veränderungsbedarf erkennen und stimmte dem Antrag nicht zu. Uns erreichen jedoch weiter Beschwerden von Bürger*innen, was auf keine Verbesserung der Verkehrssituation schließen lässt. Die genannten Straßen werden im Laufe der vergangenen 10 Jahre mehr und mehr vom Berufsverkehr als Umgehungsstraßen genutzt. Dabei handelt es sich um Tempo-30-Zonen, an dessen Tempolimit sich i. d. R. nicht gehalten wird. Eine der viel zu seltenen Stichproben der Polizei hat als Höchstgeschwindigkeit 107 km/h, durchschnittlich 45 - 60 km/h gemessen. Die Straßen verfügen weder über Bürgersteige, noch über Fahrradwege, was eine Gefährdung für die Anwohner*innen der Kleingartenvereine, gerade für die, die dort noch ganzjährig wohnen dürfen, bedeutet, da einige ihrer Gärten nur 50 - 100 cm von der Fahrbahn entfernt liegen. Bei den Anwohnern*innen handelt es sich um junge Familien mit Kindern und vor allem auch ältere Personen. Ein Kind wurde bereits angefahren und so stark verletzt, dass es ins Krankenhaus musste. Die Straßen sind so schmal, dass bei Entgegenkommen eines Fahrzeugs, die Fahrer*innen von der Fahrbahn abkommen, um auszuweichen. Befindet sich dann noch jemand am Fahrbahnrand, wird die Situation äußerst gefährlich. Im Hamburger Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf wichtige Ziele zur Förderung des Radverkehrs verständigt. So wurde festgelegt, dass das Veloroutennetz, auf dem die Radfahrenden zügig, bequem und weitgehend ungehindert vorankommen sollen, kontinuierlich ausgebaut und bis zum Ende der Wahlperiode fertiggestellt werden soll. Auch zwischen den Velorouten soll das Radfahren sicherer werden. Dabei gilt es, wichtigen Verbindungsachsen Beachtung zu schenken. Die Schurzallee-Mitte und das Billufer stellen für den Radverkehr die direkte Verbindung zwischen Rothenburgsort und den Stadtteilen Hamm und Horn dar – daher ist davon auszugehen, dass das Radverkehrsaufkommen hier weiter steigen wird. Um diesem entgegenzukommen und sicheres Radfahren durch die Kleingartenvereine 129,130 und 140 zu gewährleisten, könnten Schurzallee-Mitte und Billufer in Fahrradstraßen umgewandelt werden.

 

Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss für Verkehr und Umwelt beschließen:

  • Die Bezirksverwaltung wird aufgefordert, zu prüfen, ob die Straßen Schurzallee-Mitte und Billufer als Fahrradstraße eingerichtet werden können
  • Außerdem sollen in diesem Zusammenhang gleichzeitig weitere - insbesondere bauliche - Maßnahmen geprüft werden, da das Austauschen von Schildern und geänderte Vorfahrtsregelungen, nicht automatisch zu einer Entschleunigung und geringeren Verkehrsbelastung führen.

 

 

 

Die Polizei / Verkehrsdirektion 5 nimmt zu dem Beschluss federführend als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden an den Polizeikommissariaten 41 und 42 (PK41 und PK42) mit Schreiben vom 17.01.2018 wie folgt Stellung:

 

Vor der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Fahrradstraßen erfolgt zunächst die Prüfung vom zuständigen Bezirksamt, ob diese Art der Radverkehrsführung verkehrskonzeptionell gewollt ist und ob die planungsrechtlichen Kriterien dafür vorliegen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absatz 1 bis 1e XII. ist vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere 242.1 und 244.1, mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.

 

Eine straßenverkehrsbehördliche und polizeiliche Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und die rechtlichen Voraussetzungen nach der StVO und VwV-StVO vorliegen, würde im Anschluss auf der Basis der Planungsunterlagen erfolgen, die üblicherweise vom Straßenbaulastträger zur Verfügung gestellt werden.

 

Fahrradstraßen sind mit Zeichen 244.1 StVO beschilderte Fahrbahnen, die vor allem dem Radverkehr vorbehalten sind. Daher sind sie insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs bzw. bei hohem Radverkehrsaufkommen geeignet. Nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kommen Fahrradstraßen „dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.“ Das bedeutet, dass der Radverkehr zum Zeitpunkt der Prüfung bereits überwiegt oder die betroffene Örtlichkeit Teil einer Veloroute ist.

 

Eine Nachfrage beim Bezirksamt Hamburg-Mitte ergab, dass weder die Straße Billufer noch die Schurzallee-Mitte zu einer für den Veloroutenausbau vorgesehenen Trassen oder damit in Verbindung stehenden Bezirksroutenabschnitten gehört. Nach hiesiger Auffassung stellt der Straßenzug auch keine direkte Verbindungsachse zwischen den Stadtteilen Hamm und Horn sowie Rothenburgsort dar.

 

Sowohl nordöstlich als auch südöstlich des Straßenzuges verlaufen die Linienführungen zweier Velorouten (Veloroute 8 über Borgfelde-Hamm-Billstedt bis Bergedorf und Veloroute 9 über Hammerbrook-Rothenburgsort-Billbrook bis Bergedorf).

 

Tatsächlich findet im Verlauf der Straßen Billufer – Schurzallee Mitte – Süderstraße zu einem deutlich überwiegenden Anteil Kraftfahrzeugverkehr statt, lediglich die Anzahl der Fahrzeuge variiert in Abhängigkeit zur jeweiligen Tageszeit. Dies ergab die Auswertung von VSGMessungen an den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten PK41 und PK42. Insbesondere zu den Verkehrsspitzenstunden wird der Straßenzug von ortskundigen Kraftfahrzeugführern genutzt, um die durch hohes Verkehrsaufkommen entstandenen Staubildungen auf der Bundesstraße B5 zu umfahren. Das Radverkehrsaufkommen ist dagegen durchgängig als sehr gering einzustufen. Es ist nach einer differenzierten Betrachtung der verkehrlichen und räumlichen Situation im Umfeld auch nicht zu erwarten, dass dieses zeitnah deutlich ansteigen wird.

 

Die VwV-StVO führt ergänzend aus, dass in Fahrradstraßen „anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden darf (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).“

 

Die Ausweisung der Straßen Schurzallee-Mitte und Billufer als Anliegerstraßen wurde bereits durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bewertet (siehe hierzu die Stellungnahmen der PK41 und PK42 zu Drs. 21-2499.1).

 

 

 

Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass Fahrradstraßen dem Radverkehr ein zügiges und komfortables Fortkommen ermöglichen sollen. Sie dienen nicht der allgemeinen Verkehrsberuhigung zur Wohnfeldverbesserung.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Straßenzug Billufer-Schurzallee-Mitte derzeit nicht die rechtlichen Kriterien für die Anordnung einer Fahrradstraße aufweist. Ob sich der prozentuale Anteil des Radverkehrs in absehbarer Zeit verändern wird, kann von hiesiger Seite nicht festgestellt werden. Aktuelle Planungsvorhaben im Zusammenhang mit dem betroffenen Bereich sind der Verkehrsdirektion nicht bekannt.

 

Bezüglich der Prüfung von baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die von der Bezirksversammlung gewünschte „Entschleunigung und geringere Verkehrsbelastung“ wird auf die Antwort zur Drucksache 21-3549.1 und die Zuständigkeit des Bezirksamtes Mitte als Straßenbaulastträger hingewiesen.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt zu dem Beschluss Folgendes mit:

 

Gemäß den politischen Beschlüssen zum Bündnis für den Radverkehr befasst sich das Bezirksamt prioritär mit der Planung und Umsetzung der Veloroutenabschnitte mit einem hohen Sanierungs- bzw. Ausbaubedarf, der von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation festgelegt wurde und dessen Umsetzung von dort gesteuert wird. Alle dort vereinbarten Maßnahmen sollen bis zum Jahr 2020 abgeschlossen werden. Die hier beschriebenen Straßenabschnitte Schurzallee-Mitte und Billufer gehören zu keinen, für den Veloroutenausbau vorgesehenen Trassen. Es handelt sich auch nicht um einen ausgewählten Bezirksroutenabschnitt, der in Verbindung mit dem Veloroutenausbau ebenfalls betrachtet werden sollte. Daher ist eine Überplanung bzw. eine Verbesserung des Bereiches für den Radverkehr seitens des Bezirksamtes frühestens ab 2020 möglich. Dies betrifft sowohl die Prüfung, ob eine Fahrradstraße eingerichtet werden kann, als auch die Prüfung, ob und welche baulichen Maßnahmen zur Ergänzung ergriffen werden sollten.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.