22-1082

Schadensregulierung bei politischen Gewalttaten gegen Ehrenamtsträger (Antrag der AfD-Fraktion)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 18.06.2020 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.5

Sachverhalt

Die politische Stimmung im Land verschlechtert sich zusehends. Mittlerweile werden auch Vertreter der Kommunalpolitik in Hamburg Mitte, also der Bezirksverwaltung, Ziel von politisch motivierten Gewaltakten. Neben den desaströsen Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit und die freiheitlich demokratische Grundordnung an sich, verursachen derartige Gewaltakte auch regelmäßig einen ganz konkreten, gesundheitlichen oder materiellen Schaden für die Betroffenen. Für die Kompensation gesundheitlicher Schäden können politische Funktionsträger, genau wie alle anderen Bürger, Leistungen gemäß des Opferentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen. Zusätzlich besteht für diese und für Ehrenamtsträger in Hamburg ein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft, so sie in Ausübung ihres Amtes geschädigt wurden. Für die rein materiellen Schäden, müssen diese Personen in der Regel jedoch selbst aufkommen. Die Hamburger Bürgerschaft hat auf diesen Umstand entsprechend reagiert. In den Ausführungsbestimmungen zu §7 des Abgeordnetengesetzes ist festgehalten, dass Abgeordnete der Hamburger Bürgerschaft, Schäden durch Dritte, die im Zusammenhang mit Ihrer politischen Tätigkeit entstanden sind, auf Antrag ersetzt bekommen können. Da wie eingangs beschrieben, auch Ehrenamtsträger aus der Verwaltung vermehrt Ziel von politisch motivierten Gewaltakten werden und die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Beteiligung am politischen Geschehen somit gefährdet ist, sollte auch für diese künftig eine entsprechende Regelung getroffen werden.

 

Petitum/Beschluss

 

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgenden Antrag:

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

  1. Einen Appell an die Bürgerschaft zu richten, eine Änderung des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung, im Sinne der Ausführungsbestimmungen des §7 des Abgeordnetengesetzes zu erlassen.
     
  2. Den Bezirksamtsleiter anzuweisen, überprüfen zu lassen, ob übergangsweise eine entsprechende Kostenübernahme im Schadensfall auch auf Bezirksebene beschlossen und umgesetzt werden kann und die Bezirksversammlung über das Prüfungsergebnis zu unterrichten.

 

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