Quartiersbezogene Prüfung von Nutzungsänderungen zugunsten gastronomischer Betriebe im Stadtteil St. Pauli; hier: Empfehlung des Quartiersbeirates St. Pauli Mitte vom 28.05.2026
Letzte Beratung: 08.09.2026 Cityausschuss Ö 8.1.1
Der Quartiersbeirat St. Pauli Mitte hat in seiner Sitzung am 28.05.2026 folgende Beiratsempfehlung beschlossen:
Der Quartiersbeirat St. Pauli Mitte hat sich im Zusammenhang mit aktuellen Überlegungen zur Einrichtung weiterer gastronomischer Nutzungen im Bereich Wohlwillstraße/Paulinenplatz mit den Auswirkungen einer zunehmenden Verdichtung gastronomischer Betriebe auf die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Stadtteil befasst.
Dabei wurde deutlich, dass insbesondere in den bereits stark gastronomisch geprägten Bereichen St. Paulis regelmäßig Beschwerden von Anwohnenden über Lärmbelastungen, Einschränkungen der Nutzbarkeit öffentlicher Flächen, Behinderungen auf Gehwegen durch Außengastronomie, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Parkverstöße, Lieferverkehre sowie Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum vorgetragen werden. Darüber hinaus wird von Anwohnenden die Sorge geäußert, dass weitere gastronomische Nutzungen bestehende Belastungen verstärken und die Funktionsvielfalt der Quartiere zunehmend einschränken könnten.
Der Quartiersbeirat erkennt an, dass Nutzungsänderungen im Rahmen der geltenden baurechtlichen Vorschriften grundsätzlich objektiv zu prüfen sind und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Genehmigungsansprüche bestehen können. Gleichzeitig sieht der Beirat die Notwendigkeit, die kumulativen Auswirkungen zusätzlicher gastronomischer Nutzungen auf die betroffenen Quartiere stärker in den Blick zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Quartiersbeirat St. Pauli Mitte dem Cityausschuss Hamburg-Mitte:
Der Quartiersbeirat St. Pauli Mitte spricht sich dafür aus, die Entwicklung weiterer gastronomischer Nutzungen nicht isoliert anhand einzelner Anträge zu betrachten, sondern im Sinne einer nachhaltigen und ausgewogenen Stadtteilentwicklung die Gesamtsituation der betroffenen Quartiere in den Mittelpunkt der Bewertung zu stellen.
Alle anwesenden Personen |
Stimmberechtigte Mitglieder |
Politische Vertreter*innen |
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Ja |
42 |
6 |
2 |
Nein |
0 |
0 |
0 |
Enthalten |
3 |
2 |
0 |
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt mit Schreiben vom 21.08.2026 hierzu wie folgt Stellung:
Eingereichte Bauanträge werden auf Grundlage der Vorgaben der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sowie des örtlich geltenden Planungsrechts geprüft und beschieden. Der Prüfumfang richtet sich nach der gewählten Verfahrensart (Vereinfachtes Verfahren nach § 63 HBauO, Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO, Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 64a HBauO). Vorhaben, die nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften genehmigungsfähig sind, sind sodann zu genehmigen. Bei Genehmigungsfähigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
Eine Einbindung der Öffentlichkeit in Baugenehmigungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern baurechtliche nachbarschützende Belange berührt sind, werden die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn gemäß § 70 HBauO in das Verfahren eingebunden.
Bei Vorhaben, für die ein Antragsverfahren nach § 63 oder § 64 HBauO gewählt wurde, obliegt es den Bauherrinnen und Bauherren, die über das Baugenehmigungsverfahren nicht abgeprüften Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten. Sofern beispielsweise Bauanträge im Vereinfachten Verfahren nach § 63 HBauO gestellt wurden, sind denkmalrechtliche Genehmigungen durch die Antragstellerinnen und Antragsteller selbständig beim Denkmalschutzamt einzuholen. Im Rahmen der Entbürokratisierung wurde hier den Bauherrinnen und Bauherren sowie ihren Planerinnen und Planern bewusst die Verantwortung in die eigenen Hände gelegt.
Für den Bereich Wohlwillstraße / Paulinenplatz ist darüber hinaus die Soziale Erhaltungsverordnung St. Pauli zu beachten. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Nutzungsänderungen baulicher Anlagen in diesem Gebiet genehmigungspflichtig. Auf dieser Grundlage können Nutzungsänderungen von Wohnraum zu gewerblichen Nutzungen versagt und der vorhandene Wohnraumbestand in St. Pauli dadurch gesichert werden.
Nutzungsänderungen einer bereits genehmigten gewerblichen Nutzung in eine andere gewerbliche Nutzung können hingegen auf Grundlage der Sozialen Erhaltungsverordnung nicht versagt werden, da hierdurch kein Wohnraum betroffen ist und die Schutzziele der Verordnung – insbesondere der Erhalt der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen – nicht direkt berührt werden.
Eine quartiersbezogene Rechtsgrundlage zur Beurteilung von Nutzungsänderungsanträgen gibt es darüber hinaus im genannten Bereich nicht.
Im Rahmen von Nutzungsänderungen zugunsten gastronomischer Betriebe werden sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren die Belange des Immissionsschutzes umfassend berücksichtigt. Zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärm- und sonstigen Belästigungen werden regelmäßig entsprechende Auflagen in die Genehmigungen aufgenommen. Diese können beispielsweise Regelungen zu Betriebszeiten, zum Schallschutz oder zur Nutzung von Außenflächen umfassen.
Die Erteilung von gaststättenrechtlichen Erlaubnissen erfolgt ebenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und kann mit weiteren Auflagen verbunden werden, um Nutzungskonflikte zu minimieren und die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Quartier zu sichern.
Beschwerden von Anwohnenden über Lärmbelastungen oder andere Störungen werden von den zuständigen Fachämtern aufgenommen und im Rahmen der geltenden rechtlichen Möglichkeiten geprüft. Bei festgestellten Verstößen gegen Auflagen oder gesetzliche Vorgaben werden geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von dem Quartiersbeirat angesprochenen Belange im Rahmen der jeweils einschlägigen rechtlichen Vorgaben und Zuständigkeiten berücksichtigt werden. Die einzelnen Genehmigungs- und Prüfverfahren unterliegen dabei jeweils ihren eigenen gesetzlichen Voraussetzungen und Prüfmaßstäben.
Die vom Quartiersbeirat angeregte Entwicklung eines quartiersbezogenen Gewerbe- und Gastronomiekonzeptes sowie eine stärkere frühzeitige Information und Beteiligung der betroffenen Nachbarschaften stellen darüber hinaus eigenständige stadtentwicklungspolitische Anliegen dar, die unabhängig von der Prüfung konkreter Genehmigungsanträge betrachtet werden können.
Um Beschlussfassung/Kenntnisnahme wird gebeten.
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