23-1688

Plakatierung zur Kundgebung "Sag Ja zu Olympia in Hamburg!" (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragstellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken

Einleitung für die Fragen:

Am 31. Mai 2026 findet in Hamburg ein Bürgerschaftsreferendum zur Bewerbung um Olympische und Paralympische Spiele statt. Im Bezirk Hamburg-Mitte wurden im April Plakate aufgestellt, die unter dem Motto „Sag Ja zu Olympia in Hamburg!“r den 24. April 2025 zu einer Kundgebung am Jungfernstieg aufgerufen. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) wird auf dem Plakat „OlympJA.Hamburg“ angegeben. Zu der Kundgebung wurde auch unter https://olympja.hamburg/ aufgerufen. Hier finden sich in dem Impressum die folgenden Angaben: Uwe Bergmann, Offakamp 23, 22529 Hamburg.

Bei den aufgestellten Plakaten handelt es sich um Werbung im öffentlichen Raum. Dies stellt gem. § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis bedarf. Für politische Werbung auf öffentlichen Wegen trifft die Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern zusätzliche Regelungen. Nach Ziff. 4.1 der Fachanweisung darf Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen mit Plakaten auf Werbeträgern nur Berechtigten erlaubt werden. Diese Berechtigen sind in Ziff. 4.2 der Fachanweisung benannt.

Die Initiative OMAS GEGEN RECHTS führte unter dem Motto „Hamburg wehrt sich“ am 31.01.2025 in der Hamburger Innenstadt eine Kundgebung durch. Eine Erlaubnis zur Plakatierung für diese Veranstaltung wurde den OMAS GEGEN RECHTS durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte mit Verweis darauf, dass es sich um eine politische Plakatierung handle, nicht erlaubt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

  1. Wurde für die genannten Plakatierungen eine Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S: 2 HWG erteilt?
  2. Wenn eine Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S. 2 HWG erteilt wurde, gegenüber wem wurde diese Erlaubnis erteilt?
  3. Handelt es sich bei den genannten Plakaten nach Auffassung der Bezirksamtsleitung um politische Werbung im Sinne der Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern?
  4. Wurde der Antrag zur Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S. 2 HWG durch einen Berechtigten gem. Ziff. 4.2 der Fachanweisung gestellt?
  5. Sofern die Bezirksamtsleitung die Plakate nicht als politische Werbung bewertet, wie wird dies begründet? Wie unterscheidet sich dieser Fall insbesondere von dem oben geschilderten Fall zur Kundgebung der OMAS GEGEN RECHTS?
Lokalisation Beta
Hamburger Innenstadt

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