öffentliche Anhörung zur geplanten Bebauung des Spreehafensviertels (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken.
In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses-Süd am 18. Juni 2025 stelle die Volt-Fraktion den Antrag „Zukunft des Spreehafenviertels gemeinsam gestalten - öffentliche Anhörung zur geplanten Bebauung des Spreehafensviertels“ (Drucksache 23-0805). Dieser Antrag enthält im Petitum die folgende Ziffer 2:
die Anhörung wird durch den Ausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter in Zusammenarbeit mit dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, dem Regionalbeauftragten Wilhelmsburg/Veddel und der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung vorbereitet. Es sind jedenfalls die folgenden Organisationen einzuladen, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Podium der öffentlichen Anhörung zu entsenden:
IBA Hamburg GmbH
Eine Vertretung aus dem Bereich der Bebauungsdichte
NABU
Architects for Future
In § 15 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse (BV-Geschäftsordnung) heißt es:
Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, ein Anhörungsverfahren zu im Ausschuss behandelten Beratungsgegenständen zu beschließen.
In § 15 Abs. 4 S. 2 Geschäftsordnung heißt es:
Das vorsitzende Mitglied soll Personen und Organisationen, auf deren Meinung die Bezirksversammlung oder der Ausschuss Wert legt, besonders einladen.
Der Hauptausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 08. Juli 2025 der Antrag "Öffentliche Anhörung Spreehafenviertel/Wilder Wald - Zielkonflikt ernst nehmen" beschlossen. In der beschlossenen Niederschrift der Sitzung des Hautausschusses vom 08. Juli 2025 findet sich unter TOP 9.8 der folgende Eintrag:
Frau Rothberg stellt den Antrag vor und weist darauf hin, dass die Volt-Fraktion einen sehr ähnlichen Antrag im Stadtplanungsausschuss Süd eingereicht hatte, der aber nicht im Einklang mit § 15 Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und ihrer Ausschüsse stand, weil dort schon konkret einzuladende Experten benannt wurden. Frau Veigel erläutert, man habe den Antrag im Stadtplanungsausschuss Süd gestellt, weil er dort thematisch verortet sei, nicht aber im Hauptausschuss. Der Antrag wurde durch Beschluss der Mehrheitsfraktionen vertagt und man habe sich dadurch über das in der Geschäftsordnung festgeschriebene Recht kleiner Minderheiten, solche Anhörungen zu initiieren hinweggesetzt. Die Gremienbetreuung hätte auf Nachfrage bestätigt, dass der Antrag nicht hätte vertagt werden können. Der heutige Antrag sei nicht zulässig. Herr Neubauer führt aus, mit der Geschäftsordnung gehe nicht konform, eine ganze Reihe von Akteuren bereits als anzuhörende Institutionen zu benennen. Die Bezirksaufsicht sei auf Nachfrage zu der Auffassung gelangt, dass eine Vertagung des damaligen Antrages zur Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Antragstellung zulässig war.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
1) Wann wurde die Nachfrage an die Bezirksaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Antrags gestellt?
2) Wie war diese Nachfrage konkret formuliert?
3) Liegt die Antwort der Bezirksaufsicht in Textform vor?
Wenn ja, bitte beifügen.
Wenn nein, warum nicht?
4) Wieso wurden die Antragssteller und/oder die Sitzungsleitung vor oder während der Sitzung des Stadtplanungsausschusses-Süd nicht durch die Gremienbetreuung oder die Bezirksamtsleitung darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Antrags Bedenken bestehen?
5) Wenn nicht im Wege des Antrags gem. § 15 Abs. 1 BV-Geschäftsordnung, auf welche Weise können ansonsten auf rechtmäßige Weise die Personen und Organisationen gem. § 15 Abs. 4 BV-Geschäftsordnung festgestellt werden, auf deren Meinung die Bezirksversammlung oder der Ausschuss Wert legt?
6) Inwieweit handelt es sich bei dem Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 102 (Spreehafenviertel) und das Thema „Spreehafenviertel/Wilder Wald“ um einen Beratungsgegenstand des Hauptausschusses im Sinne des § 15 Abs. 1 BV-Geschäftsordnung?
Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses-Süd am 18. Juni 2025 stelle die Volt-Fraktion den Antrag „Zukunft des Spreehafenviertels gemeinsam gestalten - öffentliche Anhörung zur geplanten Bebauung des Spreehafensviertels“ (Drucksache 23-0805). Dieser Antrag enthält im die folgende Ziffer 2:
die Anhörung wird durch den Ausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter in Zusammenarbeit mit dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, dem Regionalbeauftragten Wilhelmsburg/Veddel und der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung vorbereitet. Es sind jedenfalls die folgenden Organisationen einzuladen, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Podium der öffentlichen Anhörung zu entsenden:
IBA Hamburg GmbH
Eine Vertretung aus dem Bereich der Bebauungsdichte
NABU
Architects for Future
In § 15 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse (BV-Geschäftsordnung) heißt es:
Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, ein Anhörungsverfahren zu im Ausschuss behandelten Beratungsgegenständen zu beschließen.
In § 15 Abs. 4 S. 2 Geschäftsordnung heißt es:
Das vorsitzende Mitglied soll Personen und Organisationen, auf deren Meinung die Bezirksversammlung oder der Ausschuss Wert legt, besonders einladen.
Der Hauptausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 08. Juli 2025 der Antrag "Öffentliche Anhörung Spreehafenviertel/Wilder Wald - Zielkonflikt ernst nehmen" beschlossen. In der beschlossenen Niederschrift der Sitzung des Hautausschusses vom 08. Juli 2025 findet sich unter TOP 9.8 der folgende Eintrag:
Frau Rothberg stellt den Antrag vor und weist darauf hin, dass die Volt-Fraktion einen sehr ähnlichen Antrag im Stadtplanungsausschuss Süd eingereicht hatte, der aber nicht im Einklang mit § 15 Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und ihrer Ausschüsse stand, weil dort schon konkret einzuladende Experten benannt wurden. Frau Veigel erläutert, man habe den Antrag im Stadtplanungsausschuss Süd gestellt, weil er dort thematisch verortet sei, nicht aber im Hauptausschuss. Der Antrag wurde durch Beschluss der Mehrheitsfraktionen vertagt und man habe sich dadurch über das in der Geschäftsordnung festgeschriebene Recht kleiner Minderheiten, solche Anhörungen zu initiieren hinweggesetzt. Die Gremienbetreuung hätte auf Nachfrage bestätigt, dass der Antrag nicht hätte vertagt werden können. Der heutige Antrag sei nicht zulässig. Herr Neubauer führt aus, mit der Geschäftsordnung gehe nicht konform, eine ganze Reihe von Akteuren bereits als anzuhörende Institutionen zu benennen. Die Bezirksaufsicht sei auf Nachfrage zu der Auffassung gelangt, dass eine Vertagung des damaligen Antrages zur Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Antragstellung zulässig war.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
1) Wann wurde die Nachfrage an die Bezirksaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Antrags gestellt?
2) Wie war diese Nachfrage konkret formuliert?
3) Liegt die Antwort der Bezirksaufsicht in Textform vor?
Wenn ja, bitte beifügen.
Wenn nein, warum nicht?
4) Wieso wurden die Antragssteller und/oder die Sitzungsleitung vor oder während der Sitzung des Stadtplanungsausschusses-Süd nicht durch die Gremienbetreuung oder die Bezirksamtsleitung darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Antrags Bedenken bestehen?
5) Wenn nicht im Wege des Antrags gem. § 15 Abs. 1 BV-Geschäftsordnung, auf welche Weise können ansonsten auf rechtmäßige Weise die Personen und Organisationen gem. § 15 Abs. 4 BV-Geschäftsordnung festgestellt werden, auf deren Meinung die Bezirksversammlung oder der Ausschuss Wert legt?
6) Inwieweit handelt es sich bei dem Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 102 (Spreehafenviertel) und das Thema „Spreehafenviertel/Wilder Wald“ um einen Beratungsgegenstand des Hauptausschusses im Sinne des § 15 Abs. 1 BV-Geschäftsordnung?
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