Mehr Sicherheit für Kinder auf der Alsterdorfer Straße: Gesicherte Querung und Warnschild "Achtung, Kinder!" Stellungnahme der Polizei Hamburg
Der Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel hat sich in seiner Sitzung am 27.04.2026 mit der oben genannten Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss FOLAG beschließen:
Begründung:
Der Antrag in Kürze und einfacher Sprache:
Problem: Die Alsterdorfer Straße liegt zwischen den Häusern von einer Schule und einer Kita. Viele Kinder müssen über die Straße. Es gibt nur eine Mittel-Insel. Das ist nicht sicher genug. Oft fahren Autos zu schnell. Besonders morgens und nach der Schule ist es gefährlich.
Lösung: Eine Ampel oder ein Zebra-Streifen soll gebaut werden. Ein Schild soll Autofahrern zeigen, hier sind oft Kinder unterwegs.
Wer das machen soll: Das Bezirksamt und die Polizei sollen das prüfen.
Die Alsterdorfer Straße trennt zwei Standorte der Zukunftsschule und Kita Alsterpalais (Hausnummern 523+534), zwischen denen täglich zahlreiche Kinder und Jugendliche unterwegs sind. Insbesondere zu Schulbeginn, in den Pausenzeiten und zum Schulschluss kommt es regelmäßig zu konfliktträchtigen Situationen zwischen querenden Schüler*innen und dem motorisierten Verkehr. Die zwar in Höhe Hausnummer 529 und damit zwischen den beiden Standorten bestehende Mittelinsel bietet zwar eine bauliche Querungshilfe, gewährleistet jedoch keine ausreichende Sicherung des Querungsvorgangs.
Eine signalgesicherte Querung (Ampel/LZA) stellt die wirksamste Maßnahme dar, um die Querungssicherheit nachhaltig zu erhöhen. Sollte eine LZA aus fachlichen Gründen nicht realisierbar sein, bietet ein Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) eine geeignete Alternative, um Sichtbarkeit, Aufmerksamkeit und Vorrangregelung für den Fußverkehr zu verbessern.
Die Installation des Verkehrszeichens 136 („Achtung, Kinder!“) ergänzt die Querungssicherung zusätzlich. Dieses Warnschild macht darauf aufmerksam, dass hier Kinder die Straße nutzen oder queren können.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 33 wie folgt Stellung:
Die Alsterdorfer Straße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet den Winterhuder Marktplatz im Süden mit der Fuhlsbüttler Straße im Nordosten.
Die Zukunftsschule Alsterpalais befindet sich in der Alsterdorfer Straße 523 und 534.
Zwischen der Alsterdorfer Straße 581 und 482 ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 über eine Länge von ca. 330m in der Zeit werktags 6-22 Uhr angeordnet.
In Höhe der Hausnummer 526 befindet sich eine gesicherte Querungsstelle in Form einer Sprunginsel.
Der Neubau von Lichtzeichenanlagen (LZA) bedarf bestimmter Voraussetzungen. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung durch eine LZA sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrsströme. Fußgängerampeln dürfen und sollten nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Querungsbedarf besteht. Die Anzahl der Querenden sollte dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf geregelt werden muss und kommt regelmäßig in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich mehr als 750 Fahrzeuge die Straße befahren.
Zudem gilt für eine Zählung folgendes: Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h.bei Mittelinseln für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.
Eine Verkehrszählung am 04.06.2026 ergab, dass in der Zeit von 07:45 Uhr bis 08:45 Uhr 75 Personen die Straße querten. Gleichzeitig nutzten 519 Kraftfahrzeuge die Alsterdorfer Straße stadteinwärts und 238 Kfz stadtauswärts. In Fahrtrichtung stadteinwärts kam es zu starkem stockendem Verkehr bis hin zu Staubildung.
Querungswilligen Fußgängerinnen und Fußgängern wurde an dieser Stelle regelmäßig das Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.
Im Hinblick auf die derzeitige Baustellensituation in den Straßen Im Grünen Grunde und Rathenaustraße erfolgt aktuell eine Verlagerung der Verkehrsströme auf die Alsterdorfer Straße. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbelastung in der Alsterdorfer Straße deutlich zurückgehen wird.
Daher ist es erforderlich, nach Abschluss der Baumaßnahmen eine erneute Verkehrszählung durchzuführen, um eine belastbare Datengrundlage zu schaffen.
Eine Unfallauswertung am 04.06.2026für die letzten drei Jahre (01.01.2023-31.12.2025) und für das laufende Jahr 2026 ergab, dass es im Bereich der Sprunginsel zu keinem VU mit querenden Personen in der Alsterdorfer Straße kam.
Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 2024 ergibt sich für die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) eine erleichterte Anordnungsmöglichkeit, da die erhöhten Anforderungen zur Anordnung aus § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO entfallen sind.
Da mit den herabgesetzten Voraussetzungen zur Anordnung regelmäßig keine besondere Gefahrenlage besteht, ist vor der Anordnung mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen, ob dieser eine entsprechende Planung für die Herstellung eines FGÜ vornimmt. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung zu unterlassen.
Die zwingende Anordnung aufgrund einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, bleibt hiervon unberührt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, bei mind. 300 Fz/h und gleichzeitig mind.100 Fg/h oder mind. 450 Fz/h bei mind. 50 Fg/h.
Sollte der Straßenbaulastträger eine Planung zur Herstellung eines FGÜ in der Alsterdorfer Straße vornehmen, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 33 diese Planungen konstruktiv begleiten.
Ob die Voraussetzungen zur zwingenden Anordnung eines FGÜ vorliegen, kann erst nach erneuter Zählung im Anschluss an die beendeten Baumaßnahmen abschließend beurteilt werden.
Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO, also nur dort anzuordnen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Aufgrund der Unfallauswertung und Verkehrsbeobachtung wird die in Rede stehende Querungsstelle als verkehrssicher bewertet. Die Sprunginsel und der Fußweg sind aus beiden Richtungen gut einsehbar. Zudem ist die Geschwindigkeit in der Zeit werktags 6-22 Uhr auf Tempo 30 reduziert, sodass keine Gefahr begründet werden kann. Die Querungsstelle ist für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig erkennbar.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung des VZ 136 liegen daher nicht vor.
Zur Anordnung einer LZA oder eines FGÜ müssten die erforderlichen Verkehrsstärken vorliegen. Eine valide Zählung kann erst nach Abschluss der Baumaßnahmen im Herbst 2026 erfolgen.
Sofern der Straßenbaulastträger unabhängig hiervon die Einrichtung eines FGÜbeabsichtigt, wird die Straßenverkehrsbehörde das Vorhaben konstruktiv begleiten.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung des Gefahrzeichens 136 (Kinder) liegen nicht vor.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
Keine
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