KI-Videoüberwachung des Hansaplatzes (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken
Seit 2019 überwacht die Polizei Hamburg den Hansaplatz und angrenzende Straßen im Stadtteil St. Georg zu bestimmten Zeiten mittels einer Videoüberwachungsanlage. Die Anlage wurde technisch um ein KI-System ergänzt, das die Videodaten analysiert, um bestimmte Bewegungsmuster wie Schläge, Tritte oder Stürze zu erkennen. Um das dem System zu Grunde liegende KI-Modell an die spezifischen Bedingungen des Hansaplatzes anzupassen, wird dieses seit dem 01. September 2025 mit weiteren Videodaten nachtrainiert wird (sog. Finetuning). Es handelt sich hierbei um Videodaten, die mittel der Videoüberwachungsanlage gewonnen wurden.
Durch die Videoüberwachung sowie die Verwendung von Videoaufnahmen zum Training eines KI-Modells werden personenbezogene Daten verarbeitet. Eine solche Datenverarbeitung durch die Polizei im Hamburg den Vorgaben des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) genügen.
Es besteht das Risiko, dass es durch die beschriebene Datenverarbeitung die Grundrechte der durch die Kameras erfassten Personen empfindlich beeinträchtigt werden. Dies kann grundsätzlich alle Personen betreffen, die von den eingesetzten Kameras erfasst werden. Eine besondere Belastung stellt die Videoüberwachung allerding für die Anwohnenden und die übrige Bevölkerung im Stadtteil St. Georg dar. Wegen dieser erheblichen Betroffenheit der lokalen Bevölkerung ist diese Angelegenheit für den Bezirk Hamburg-Mitte von Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport um Auskunft zu den folgenden Punkten:
1) Welche Stelle ist der datenschutzrechtliche Verantwortliche gem. § 2 Nr. 4 PolDVG für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der folgenden Verarbeitungstätigkeiten:
a) der Videoüberwachung,
b) des Trainings des KI-Modells?
2) Wurden die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung und dem Training des KI-Modells in das gem. § 55 PolDVG zu führendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen?
Wenn nein, warum nicht?
3) Liegen für die Videoüberwachung und das Training des KI-Modells jeweils Angaben vor zu
a) dem Zweck der Verarbeitung,
b) den Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
c) der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
d) der Verwendung von Profiling,
e) den Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
f) der Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
g) den vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten?
Wenn ja, bitten jeweils einzeln für beide Verarbeitungstätigkeiten benennen.
Wenn nein, warum nicht?
4) Welche Maßnahmen wurden hinsichtlich der Videoüberwachung und dem Training des KI-Modells jeweils getroffen, um gem. § 54 PolDVG ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten?
5) Wurde hinsichtlich der Videoüberwachung und dem Training des KI-Modells jeweils vorab eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) gem. § 57 PolDVG durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde die DSFA jeweils abgeschlossen?
Wenn ja, enthält diese jeweils
a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen,
d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen?
Wenn ja, bitte jeweils angeben oder beifügen
Wenn nein, warum nicht?
6) Welche Vorkehrungen wurden jeweils getroffen, um gem. § 56 Abs. 1 PolDVG im Zusammenhang mit der Videoüberwachung und dem Training des KI-Modells die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden?
7) Werden personenbezogene Daten zum Zweck des Trainings des KI-Modells an weitere Verantwortlich oder Auftragsverarbeiter weitergegeben?
Wenn ja, an welche?
8) Werden die zum Training des KI-Modells verwendeten personenbezogenen Daten anonymisiert?
Wenn nein, warum nicht?
9) Werden die zum Training des KI-Modells verwendeten personenbezogenen Daten pseudonymisiert?
Wenn nein, warum nicht?
10) Werden die personenbezogenen Daten zum Training des KI-Modells ans Auftrags- und Drittverarbeiter übermittelt?
Wenn ja, bitte konkret benennen.
11) Erfolgt das Training des KI-Modells auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift gem. § 37a Abs. 5 PolDVG?
12) Auf welche Weise werden betroffene Personen über die Erhebung der der personenbezogenen Daten zum Zweck der Videoüberwachung und dem Training des KI-Modells gem. § 69 PolDVG informiert.